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Alkohol- oder Drogenfahrt
- Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, macht sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
- Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht in der Regel gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung gemäß § 69a StGB. Die Sperrfrist kann gemäß § 69a Abs. 7 StGB nachträglich verkürzt werden.
- Ferner wird die Führerscheinstelle ab Erreichen von 1,6 Promille im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU verlangen.
- Der Straftatbestand gilt nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Radfahrer.
- Unter öffentlichem Straßenverkehr versteht man jeden vom Verfügungsberechtigten ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zur Benutzung freigegeben Verkehrsraum, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Widmung. Der Wille des Verfügungsberechtigten wird nach den äußeren Umständen bestimmt.
- Parkhäuser außerhalb der normalen Betriebszeiten zählen daher nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche.
- Das Anlassen des Motors oder das Lösen der Handbremse genügt für eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht. Das Abrollen auf einer Gefällstrecke ohne Motorkraft reicht dagegen aus.
- Wird ein Unfall verursacht, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 315c StGB wegen Straßenverkehrsgefährdung in Betracht. In diesem Zusammenhang kann es unter Umständen zu Problemen mit der Haftpflicht- und Kaskoversicherung kommen.
