Schritt-
- Kein Einverständnis mit Durchsuchung erklären
Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, die dem Auffinden von Beweismitteln dient. Die Anordnung einer Durchsuchung steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt. In der Regel liegt daher ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss in Schriftform vor, der dem Beschuldigten zu Beginn der Maßnahme auszuhändigen ist. Nur bei Gefahr im Verzug besteht eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen. Für die Anordnung einer Durchsuchung genügt bereits der Anfangsverdacht für die Möglichkeit der Begehung einer verfolgbaren Straftat, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Bei Vollzug darf die Anordnung der Maßnahme nicht älter als 6 Monate sein. Zur Nachtzeit von 21 Uhr bis 6 Uhr kann nur ausnahmsweise durchsucht werden. Der Beschuldigte muss eine rechtmäßige Durchsuchung dulden. Er sollte aber kein Einverständnis mit der Durchsuchung erklären. Denn hierdurch wird auch eine möglicherweise rechtswidrige Durchsuchung legitimiert und kann daher nicht mehr erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
- Keine Gespräche mit Polizei führen
Als Beschuldigter im Strafverfahren hat man ein umfassendes Schweigerecht. Es müssen also weder Angaben zur Sache gemacht werden, noch Codes zum Entsperren von elektronischen Geräten mitgeteilt werden. Am besten man führt mit den Polizeibeamten überhaupt keine Gespräche. Denn diese fertigen hierüber im Nachhinein regelmäßig Aktenvermerke. Die Polizei ist sehr geübt darin, den Beschuldigten in scheinbar harmlose Gespräche zu verwickeln. Diese können das Ziel verfolgen, an verfahrensrelevante und belehrungsfreie Spontanäußerungen zu gelangen. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch vorsichtig suggeriert, dass der Tatvorwurf durch Angaben möglicherweise entkräftet werden kann. In der Stresssituation einer Durchsuchung ist es für den Beschuldigten dann nicht einfach, dieser Versuchung zu widerstehen. Hierdurch kann es aber sehr schnell zu unfreiwilligen und unnötigen Selbstbelastungen kommen. Nachdem es sich nicht um eine klassische Vernehmungssituation handelt, können etwaige Belehrungsverstöße nur schwer nachvollzogen werden. Ein einmal abgelegtes Geständnis ist daher in der Regel auch verwertbar.
- Durchsuchungsprotokoll nicht unterschreiben
Oftmals wird die Anordnung der Durchsuchung mit der Anordnung der Beschlagnahme von bestimmten Beweismitteln verbunden. Andernfalls darf eine Beschlagnahme nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen angeordnet werden. Einer Beschlagnahme bedarf es nicht, wenn der Beschuldigte die Beweismittel freiwillig herausgibt. Es handelt sich dann um eine Sicherstellung. In beiden Fällen werden die Gegenstände in amtliche Verwaltung genommen. Einer Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug kann widersprochen werden. Es entscheidet dann das zuständige Gericht. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Durchsicht von Papieren steht ohne Genehmigung des Beschuldigten nur der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Andernfalls müssen die Unterlagen von der Polizei ungelesen versiegelt und zur Staatsanwaltschaft verbracht werden. Nach Beendigung der Maßnahme erhält der Beschuldigte ein Durchsuchungsprotokoll und ein Verzeichnis über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet das Durchsuchungsprotokoll zu unterschreiben und sollte dies auch nicht tun. Andernfalls können möglicherweise unbeabsichtigt Einverständnisse abgegeben werden, insbesondere mit Wirkung für Durchsuchung, Sicherstellung, Durchsicht und Einziehung.
- Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüfen
Der Beschuldigte hat das Recht, sich jederzeit durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten zu lassen. Hierüber muss er von der Polizei belehrt werden. Ein Strafverteidiger kann zwar die Durchsuchung und eine etwaige Beschlagnahme nicht verhindern. Er kann aber nach Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüfen und ggf. mit der Rechtsmittel der Beschwerde anfechten. Falls die Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist, können etwaige Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen. Dieser Umstand kann zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts führen.