Schritt-
- Vorladung muss nicht Folge geleistet werden
Der Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nicht verpflichtet, einer schriftlichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei Folge zu leisten. Das kann dazu führen, dass die Strafakte nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ohne Anhörung des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. Es ist allerdings auch denkbar, dass die Polizei vorher versucht, auf andere Art und Weise einen persönlichen Kontakt zum Beschuldigten herzustellen. Nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren zwar theoretisch eingestellt werden. Wenn die Staatsanwaltschaft allerdings einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, kann ohne weitere Anhörung des Beschuldigten eine Anklage zum zuständigen Strafgericht erhoben werden. Auf eine Vorladung überhaupt nicht zu reagieren, ist daher keine gute Idee.
- Schweigerecht bei Beschuldigtenvernehmung durch Polizei
Bei einer Vernehmung durch die Polizei hat der Beschuldigte ein umfassendes Schweigerecht. Er muss lediglich seine Personalien mitteilen. Andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Ohne vorherige Akteneinsicht sind Angaben zur Sache nicht ratsam. Denn aus der Strafakte ergibt sich zum einen der konkrete Tatvorwurf, zum anderen die Beweissituation. Aus ermittlungstaktischen Gründen wird die Polizei den Beschuldigten hierüber allenfalls rudimentär aufklären. Dadurch können sehr schnell scheinbare Widersprüche entstehen, die den Beschuldigten dazu motivieren, ein möglicherweise unnötiges Geständnis abzulegen. Der spätere Widerruf eines solchen Geständnisses ist in der Regel bedeutungslos.
- Beratung durch Strafverteidiger
Der Beschuldigte hat das Recht, sich jederzeit durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten zu lassen. Hierüber muss er von der Polizei belehrt werden. In der Regel wird ein Strafverteidiger dem Beschuldigten empfehlen, einer Vorladung nicht Folge zu leisten und zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Wenn diese Vorgehensweise der Polizei mitgeteilt wird, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, besteht die Möglichkeit, vor einer behördlichen Abschlussverfügung durch eine Schutzschrift Einfluss auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens zu nehmen. Die Chancen für eine Einstellung sind in diesem Verfahrensabschnitt regelmäßig höher als nach einer etwaigen Anklageerhebung.