Rechte des Beschuldigten
- Der Beschuldigte im Strafverfahren hat gemäß § 136 StPO ein umfassendes Schweigerecht. Davon sollte er auch unbedingt Gebrauch machen. Insbesondere vor Akteneinsicht. Über das Schweigerecht muss der Beschuldigte von den Strafverfolgungsbehörden belehrt werden.
- Außerdem hat der Beschuldigte gemäß § 137 StPO in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich durch einen Strafverteidiger beraten und vertreten zu lassen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann für den Beschuldigten nach Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf abgeben. Auch über das Konsultationsrecht ist der Beschuldigte zu belehren.
- Bei einer Beschuldigtenvernehmung führen Belehrungsfehler hinsichtlich des Schweigerechts und des Konsultationsrechts zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot betreffend die getätigten Angaben. Allerdings muss in der Hauptverhandlung rechtzeitig ein Widerspruch erklärt werden.
Vorladung | Durchsuchung | Verhaftung
- Wenn die Polizei Ermittlungen wegen dem Verdacht einer Straftat führt, erhält der Beschuldigte in der Regel zunächst eine Vorladung zur Vernehmung.
- Wenn die Ermittlungsbehörden allerdings davon ausgehen, dass in Ihren Wohn- oder Geschäftsräumen Beweismittel sichergestellt werden können, erfolgt eine vorherige Durchsuchung. Andernfalls wäre der Untersuchungszweck gefährdet.
- Im schlimmsten Fall kann sogar eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung erfolgen. Der Unterschied zwischen den beiden Maßnahmen besteht darin, dass bei der vorläufigen Festnahme noch kein Haftbefehl besteht.
Einstellung | Strafbefehl | Anklageschrift
- Es gibt verschiedene Wege, wie ein Ermittlungsverfahren ohne Strafbefehl oder Anklage erledigt werden kann. Zu unterscheiden ist zwischen Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und Absehen von der Verfolgung gemäß den §§ 153 ff. StPO.
- Gegen einen Strafbefehl kann beim zuständigen Amtsgericht Einspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
- Mit Übermittlung einer Anklageschrift setzt das zuständige Gericht eine Frist zur Stellungnahme. Der Angeschuldigte hat dann vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit, die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen vorzubringen.
Hauptverhandlung | Berufung | Revision
- Nach Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht.
- Urteile des Amtsgerichts können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.
- Das Rechtsmittel der Revision ist insbesondere gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und gegen Berufungsurteile des Landgerichts statthaft. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.
Anspruch auf Pflichtverteidiger
- Der Verdächtige im Strafverfahren hat einen Anspruch, dass ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO vorliegt.
- Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren besteht der Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen.
- Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger vorliegen, hat der Verdächtige ein eigenes Auswahlrecht.
Untersuchungshaft | JVA-Stadelheim
- Gemäß § 112 StPO darf gegen einen Tatverdächtigen Untersuchungshaft nur dann angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt.
- Besucher eines in der JVA Stadelheim untergebrachten Untersuchungsgefangenen benötigen eine schriftliche Besuchserlaubnis der zuständigen Ermittlungsbehörde und sind spätestens einen Tag vorher telefonisch bei der Haftanstalt anzumelden.
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