Anspruch Beschuldigter
- Der Beschuldigte hat im Ermittlungsverfahren einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO vorliegt.
- Der Zeitpunkt der Bestellung, die Auswahl des Pflichtverteidigers und die Auswechselung des Pflichtverteidigers sind in den §§ 141, 142, 143a StPO geregelt.
Kosten?
- Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht besteht der Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafrecht unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verdächtigen. Fehlende finanzielle Möglichkeiten an sich, führen also nicht zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
- Allerdings ist Mittellosigkeit eine häufige Begleiterscheinung. Denn der liquide Betroffene wird in der Regel einen Wahlverteidiger beauftragen.
- Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren und Auslagen zwar aus der Staatskasse. Die Kosten des Pflichtverteidigers sind aber Teil der Verfahrenskosten. Und für den Fall einer Verurteilung werden diese Kosten dem Betroffenen durch das Strafgericht auferlegt. Der Pflichtverteidiger ist also nicht kostenlos.