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Untersuchungshaft
- Untersuchungshaft darf gegen einen Tatverdächtigen gemäß § 112 StPO nur dann angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt.
- Außerdem muss die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Bei der Berurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die konkreten Nachteile und Gefahren der Untersuchungshaft für den Beschuldigten mit der Bedeutung der konkreten Strafsache und der zu erwartenden Sanktion abzuwägen.
- Eine Hafbefehl im Sinne von § 114 StPO kann bereits bestehen. Dann spricht man bei Ergreifung durch die Polizei von Verhaftung. Anonsten erfolgt eine vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO. In beiden Fällen ist gemäß den §§ 115, 128 StPO spätestens am nächsten Tag eine Vorführung vor den zuständigen Ermittlungsrichter zu veranlassen. Sie haben dann auch eine Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Dringender Tatverdacht?
- Dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte an einer Straftat beteiligt ist.
- Der dringende Tatverdacht beim Haftbefehl ist dem Grade nach stärker als der hinreichende Tatverdacht bei der Anklage. Er darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden.
- Mit fortschreitender Dauer des Ermittlungsverfahrens steigen die Anforderungen an die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts.

Der Fluchtgefahr entgegenstehen können beispielsweise enge familiäre und sonstige soziale Bindungen, die Berufssituation, die Wohnverhältnisse sowie fehlende Auslandsbeziehungen.