Computerbetrug » § 263a StGB
- Im Zeitalter des Internets hat der Computerbetrug gemäß § 263a StGB stark an Bedeutung gewonnen. Ohne diesen Straftatbestand gäbe es bei der missbräuchlichen Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen eine Strafbarkeitslücke.
- Denn anders als beim Betrug gemäß § 263 StGB wird kein Mensch getäuscht, sondern ein Computer manipuliert. Die spezifisch auf menschliche Kommunikation zugeschnittenen Tatbestandsmerkmale in Gestalt von Täuschung und Irrtum sind daher durch computertypische Begriffe zu ersetzen.
- Die Tathandlung besteht in der vermögenserheblichen Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang, wobei das manipulierte Ergebnis der materiellen Rechtslage widerspricht.
- Phishing und Pharming dienen der Vorbereitung eines Computerbetrugs.
Ausspähen von Daten » § 202a StGB
- Tatobjekt beim Straftatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB sind Daten. Das sind alle durch Zeichen oder Funktionen dargestellte Informationen, die Mittel oder Ergebnis eines EDV-
Vorgangs sein können. - Eine besondere Sicherung der Daten gegen unberechtigten Zugang setzt voraus, dass mechanische oder systemimmanente Vorkehrungen getroffen sind, die das Geheimhaltungsinteresse des Berechtigten dokumentieren.
- Tathandlung ist die Zugangsverschaffung. Daher fällt auch Hacking, also das bloße Eindringen in fremde Informationssysteme, unter den Straftatbestand.
Datenfälschung » § 269 StGB
- Der Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB hat die Aufgabe, Strafbarkeitslücken im Bereich der Internetkriminalität zu schließen.
- Tatobjekt sind beweiserhebliche Daten. Die Anmeldung unter falschem Namen bei Freemailern erfüllt den Tatbestand daher nicht, da die Datenverwendung nicht auf rechtserhebliches Verhalten abzielt.
- Speichern entspricht dem Herstellen bei der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Unter Verändern versteht man jede inhaltliche Umgestaltung bereits gespeicherter Daten. Die Tathandlung muss bewirken, dass bei Wahrnehmung der Datenmanipulation eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Hierdurch sollen Datenlügen vom Tatbestand ausgenommen werden. Gemäß § 270 StGB wird die Täuschung im Rechtsverkehr der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung gleichgestellt.
Datenveränderung | Computersabotage » §§ 303a, 303b StGB
- Tathandlungen beim Straftatbestand der Datenveränderung sind das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern. Durch diese sich überschneidenen Handlungsvarianten soll jede Form der Beeinträchtigung pönalisiert werden. Die Einbringung von Viren stellt in der Regel eine Datenveränderung dar.
- Die Vorschrift der Computersabotage gemäß § 303b StGB soll die Datenverarbeitung vor Angriffen schützen. Durch den Begriff der Wesentlichkeit sollen Bagatellfälle aus dem Tatbestand ausgeschieden werden. Gleiches gilt für die Erheblichkeit der Störung in der Datenverarbeitung. Tathandlungen sind das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen und Verändern.
Verstoß gegen Urhebergesetz » UrhG
- Die Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das Urhebergesetz befinden sich in den §§ 106, 111a UrhG.
- Bei der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG handelt es sich um ein typisches Internetdelikt.
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