Inhalt:
Verstoß gegen § 263a StGB
- Beim Computerbetrug gemäß § 263a StGB handelt es sich um einen betrugsverwandten Spezialtatbestand.
- Anders als beim Betrug gemäß § 263 StGB wird kein Mensch getäuscht, sondern ein Computer manipuliert.
- Aufgrund der zunehmenden Internetkriminalität hat der Straftatbestand des Computerbetrugs erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Vorschrift ist betrugsäquivalent auszulegen. Insoweit ist immer die Überlegung anzustellen, ob ein Betrug vorläge, wenn es sich bei dem Computer um einen Menschen handeln würde.
- Die spezifisch auf menschliche Kommunikation zugeschnittenen Tatbestandsmerkmale in Gestalt von Täuschung und Irrtum sind daher durch computertypische Begriffe zu ersetzen. Bei der missbräuchlichen Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen gäbe es andernfalls eine Strafbarkeitslücke.
- Phishing und Pharming dienen der Vorbereitung eines Computerbetrugs. Hierdurch wird der Straftatbestand der Fälschung beweiserhebliche Daten gemäß § 269 StGB verwirklicht.
- Dem Täuschungselement beim Betrug entsprechen beim Computerbetrug die vier Tatmodalitäten. Erfasst werden die unrichtige Programmgestaltung, die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung von Daten und die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Die Tathandlung besteht in der vermögenserheblichen Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsvorgang, wobei das manipulierte Ergebnis der materiellen Rechtslage widerspricht.
- An die Stelle des Irrtums und der Vermögensverfügung tritt die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs.
- Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht sind bei beiden Strafnormen identisch. Gleiches gilt für die Strafrahmen.
- Beim Computerbetrug sind gemäß § 263a Abs. 2 StGB alle betrugsspezifischen Besonderheiten nach § 263 Abs. 2 bis Abs. 6 StGB anwendbar. Damit ist auch der Versuch eines Computerbetrugs strafbar. Bei geringwertigen Schäden ist ein Strafantrag erforderlich. Außerdem finden verschärfte Strafrahmen Anwendung, wenn Regelbeispiele für besonders schwere Fälle oder die Qualifikation bei banden- und gewerbsmäßiger Begehung erfüllt sind. Durch § 263a Abs. 3 StGB werden auch Vorbereitungshandlungen erfasst. Durch die Verweisung in § 263a Abs. 4 StGB auf § 149 Abs. 2 und 3 StGB tritt insoweit bei tätiger Reue Straffreiheit ein.
