Datenveränderung » § 303a StGB
- Bei der Datenveränderung gemäß § 303a StGB handelt es sich um einen mit der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB verwandten Spezialtatbestand. Die Vorschrift soll die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die auf Datenträgern gespeicherten Informationen schützen.
- Berechtigter kann entweder der Urheber oder der nutzungsberechtigte Inhaber sein.
- Bei der Rechtswidrigkeit handelt es sich um ein allgemeines Deliktsmerkmal. Durch § 303a Abs. 3 StGB werden Vorbereitungshandlungen selbständig unter Strafe gestellt. Zur Verfolgung von Datenveränderung ist gemäß § 303c StGB ein Strafantrag erforderlich. Das gilt nicht, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Tatobjekt sind Daten. Gemäß § 202a Abs. 2 StGB versteht man hierunter wie beim Ausspähen von Daten Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Erfasst werden aber nur fremde Daten. Taugliche Tatobjekte sind auch technische Programmdaten.
- Tathandlungen sind das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern. Durch diese sich überschneidenden Handlungsvarianten soll jede Form der Beeinträchtigung pönalisiert werden. Der Eingriff kann durch individuelle Manipulation oder automatisiert erfolgen. Möglich ist auch ein Handeln durch Unterlassen.
- Die Einwilligung des Berechtigten lässt den Tatbestand entfallen.
Welches Verhalten ist strafbar?
- Löschen entspricht dem Zerstören bei der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB.
- Unterdrücken ist die dauerhafte oder zeitweilige Entziehung für eine nicht unerhebliche Dauer.
- Unbrauchbarmachen entspricht dem Beschädigen gemäß § 303 StGB.
- Unter Verändern versteht man die inhaltliche Umgestaltung. Eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit ist nicht erforderlich. Die Einbringung von Computerviren stellt in der Regel eine Datenveränderung dar.
Ist Aufbau Botnetz strafbar?
Nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 412/
- liegt ein Verändern bei jeder inhaltlichen Umgestaltung von Daten vor, sofern diese zu einer Funktionsänderung führt.
- tritt eine solche Funktionsbeeinträchtigung durch das Hinzufügen von Einträgen in die Registrierungsdatenbank und die damit verbundene Veränderung des hinterlegten Benutzerprofils ein, wenn dadurch dem Computersystem eine Funktion zum Betrieb in einem Botnetz über einen ansonsten geschlossenen Zugang zum Internet gegeben wird.
Computersabotage » § 303b StGB
- Bei der Computersabotage gemäß § 303b StGB handelt es sich um einen mit dem Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB verwandten Spezialtatbestand. Die Vorschrift soll die Datenverarbeitung vor Angriffen schützen.
- Der Versuch ist gemäß § 303b Abs. 3 StGB strafbar. In § 303b Abs. 5 StGB ist ein selbständiger Vorbereitungstatbestand enthalten.
- Zur Verfolgung von Computersabotage, ausgenommen die Computersabotage in einem besonders schweren Fall, ist gemäß § 303c StGB ein Strafantrag erforderlich. Das gilt nicht, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Wann ist Datenverarbeitung wesentlich?
- Unter Datenverarbeitung versteht man jeden technischen Vorgang, bei dem Daten aufgenommen und durch die Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.
- Durch den Begriff der Wesentlichkeit sollen Bagatellfälle aus dem Tatbestand ausgeschieden werden. Ausgeschlossen werden sollen beispielsweise Datenverarbeitungen in Haushaltsgeräten, HiFi- und TV-
Anlagen und Navigationsgeräten.
Wann ist Störung erheblich?
- Durch den Begriff Erheblichkeit der Störung sollen ebenfalls Bagatellfälle ausgeschieden werden.
- Die Störung kann im Eingabebereich, im Rechenbereich oder im Ausgabebereich auftreten. In § 303b Abs. 1 StGB sind für das Bewirken der Störung drei Handlungsalternativen aufgeführt.
- Erfasst wird gemäß § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB das Begehen einer Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB. Es handelt sich demnach um eine Qualifikation.
- Durch § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB sollen Störungen unter Strafe gestellt werden, die durch grundsätzlich neutrales Verhalten in Gestalt von Dateneingabe und Datenübermittlung im Zusammenhang mit unbefugter oder missbräuchlicher Handlungsweise hervorgerufen werden. Durch das Tatbestandsmerkmal der Nachteilszufügung soll der Tatbestand begrenzt werden. Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich. Ebenso wenig muss sich der Nachteil realisieren.
- Erfasst werden sollen insbesondere Denial-
of- Service- Attacken (DoS). Darunter versteht man Angriffe auf Computer durch automatisierte Überlastungen. - Wenn der Angriff von mehreren Computern ausgeht, spricht man von einer Distributed-
Denial- of- Service- Attacke (DDoS). - Wenn der Angriff mittels IP-
spoofing ausgelöst wird, spricht man von einer Distributed- Reflected- Denial- of- Service- Attacke (DRDoS). Die DRDos- Attacke wird oftmals auch politisch motiviert als Protestaktion eingesetzt. - Durch § 303b Abs. 1 Nr. 3 StGB werden Einwirkungen auf die Hardware sanktioniert. Anders als bei der Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB kommt es hier nicht auch die Fremdheit an. Tathandlungen sind das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen und Verändern.
Was gilt bei Unternehmen und Behörden?
- In § 303b Abs. 2 StGB ist eine Qualifikation von § 303b Abs. 1 StGB normiert, wenn eine Unternehmen oder eine Behörde betroffen ist.
- Das Unternehmen muss für den Täter fremd sein. Maßgeblich ist insoweit eine rechtlich-
wirtschaftliche Betrachtungsweise. Täter kann also auch ein Unternehmensangehöriger sein, sofern keine wirtschaftliche Identität gegeben ist. Die wesentliche Bedeutung kann grundsätzlich auch für einen anderen als den Betrieb bestehen, der die Datenverarbeitung durchführt. Das gilt insbesondere bei der Kontoführung durch Banken. - Unter Behörde versteht man ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt mit der Aufgabe, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein.
Was ist besonders schwere Computersabotage?
- In § 303b Abs. 4 StGB sind Fälle der besonders schweren Computersabotage gemäß § 303b Abs. 2 StGB aufgeführt.
- Das Regelbeispiel in § 303b Abs. 4 Nr. 1 StGB nennt einen Vermögensverlust großen Ausmaßes. In diesem Zusammenhang ist auch an einen unbenannten besonders schweren Fall zu denken, nämlich wenn ein gravierender, nicht materieller Nachteil eingetreten ist.
- § 303b Abs. 4 Nr. 2 StGB erfasst gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweisen.
- § 303b Abs. 4 Nr. 3 StGB setzt eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherheit der Bundesrepublik voraus.