Datenveränderung
- Bei der Datenveränderung gemäß § 303a StGB handelt es sich um einen mit der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB verwandten Spezialtatbestand. Die Vorschrift soll die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die auf Datenträgern gespeicherten Informationen schützen.
- Berechtigter kann entweder der Urheber oder der nutzungsberechtigte Inhaber sein.
- Bei der Rechtswidrigkeit handelt es sich um ein allgemeines Deliktsmerkmal. Durch § 303a Abs. 3 StGB werden Vorbereitungshandlungen selbständig unter Strafe gestellt. Zur Verfolgung von Datenveränderung ist gemäß § 303c StGB ein Strafantrag erforderlich. Das gilt nicht, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Tatobjekt sind Daten. Gemäß § 202a Abs. 2 StGB versteht man hierunter wie beim Ausspähen von Daten Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Erfasst werden aber nur fremde Daten. Taugliche Tatobjekte sind auch technische Programmdaten.
- Tathandlungen sind das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern. Durch diese sich überschneidenden Handlungsvarianten soll jede Form der Beeinträchtigung pönalisiert werden. Der Eingriff kann durch individuelle Manipulation oder automatisiert erfolgen. Möglich ist auch ein Handeln durch Unterlassen.
- Die Einwilligung des Berechtigten lässt den Tatbestand entfallen.
