Verstoß gegen § 269 StGB
- Der Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB hat die Aufgabe, Strafbarkeitslücken im Bereich der Internetkriminalität zu schließen. Geschützes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs.
- Anders als beim Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB wird auch die Eingabephase geschützt.
- Tatobjekt sind beweiserhebliche Daten. Daten sind beweiserheblich, wenn sie dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden.
- Der Speicherchip einer Telefonkarte ist geeignetes Tatobjekt.
- Die Anmeldung unter falschem Namen bei Freemailern erfüllt den Tatbestand daher nicht, da die Datenverwendung nicht auf rechtserhebliches Verhalten abzielt.
- Speichern entspricht dem Herstellen bei der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Unter Verändern versteht man jede inhaltliche Umgestaltung bereits gespeicherter Daten.
- Die Tathandlung muss bewirken, dass bei Wahrnehmung der Datenmanipulation eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Hierdurch sollen Datenlügen vom Tatbestand ausgenommen werden.
- Gemäß § 270 StGB wird die Täuschung im Rechtsverkehr der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung gleichgestellt.