Jugendliche | Heranwachsende
- Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind keine Vorschriften über Straftatbestände enthalten. Insoweit gelten gemäß § 1 Abs. 1 JGG das allgemeine Strafrecht und das Nebenstrafrecht. Das Jugendgerichtsgesetz findet gemäß § 1 Abs. 2 JGG Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Straftat begeht.
- Ein Täter zählt als Jugendlicher, wenn er zur Zeit der Tat mindestens vierzehn Jahre alt ist, aber das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Hier kommt das Jugendgerichtsgesetz zwingend zur Anwendung.
- Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit mindestens achtzehn Jahre alt ist, aber das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, kommt das Jugendgerichtsgesetz gemäß § 105 JGG nur dann zur Anwendung, wenn er zur Tatzeit entweder in der Entwicklung einem Jugendlichen gleichgestanden ist oder es sich um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.
Erziehungsmaßregeln | Zuchtmittel | Jugendstrafe
- Im Jugendstrafrecht können gemäß § 8 JGG verschiedene Rechtsfolgen miteinander kombiniert werden. Die Sanktionen im Jugendgerichtsgesetz dienen nicht dem Schuldausgleich, sondern der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund.
- Zu unterscheiden ist gemäß § 5 JGG zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe. Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist gemäß § 17 JGG das Vorliegen schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld.
Bewährung im Jugendstrafrecht
- Wenn das Gericht von den möglichen Sanktionen im Jugendstrafverfahren gemäß den §§ 5, 7 JGG eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt, muss auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung eine Entscheidung getroffen werden.
- Im Jugendstrafrecht kann das Gericht im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 57 JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten. Man spricht dann von Vorbewährung.
- Gemäß § 27 JGG kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schuld festgestellt, aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für eine Bewährungszeit ausgesetzt werden. Man spricht dann von Bewährung ohne Strafe.
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