Inhalt:
Jugendstrafrecht
- Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind gemäß § 2 JGG Ausnahmevorschriften von den Regelungen des allgemeinen Strafrechts in materiellrechtlicher, prozessrechtlicher und gerichtsverfassungsrechtlicher Hinsicht enthalten, jedoch keine Vorschriften über Straftatbestände. Insoweit gelten gemäß § 1 Abs. 1 JGG das allgemeine Strafrecht und das Nebenstrafrecht.
- Die Regeln des Jugendstrafverfahrens kommen gemäß § 1 Abs. 2 JGG zur Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Straftat begeht. Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit.
- Bei Jugendlichen kommt immer Jugendstrafrecht zur Anwendung. Bei Heranwachsenden kann auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen.
- Personen unter vierzehn Jahren sind strafunmündig. Bei Verfehlungen wird kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil es gemäß § 19 StGB an der Schuldfähigkeit fehlt. Fehlverhaltensweisen von Kindern kann nur mit Angeboten des Jugendhilferechts im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und den Eingriffsmöglichkeiten des Vormundschaftsrechts (§ 1666 BGB) entgegen getreten werden.
Typische Jugenddelikte?
- Straftaten junger Täter lassen sich oftmals auf die schwierige Umorientierungsphase im Zuge des Erwachsenwerdens zurück führen. Jugenddelinquenz ist unabhängig von sozialer Schichtzugehörigkeit und Nationalität. Zumeist handelt es sich um ein nur vorübergehendes Erscheinungsbild.
- Typische Jugenddelikte sind Diebstahl gemäß § 242 StGB, Körperverletzung gemäß § 223 StGB, Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB, Verkehrsdelikte und Betäubungsmitteldelikte.
- Ein besonderes Erscheinungsbild sind Gruppendelikte. Hier werden die jugendlichen oder heranwachsenden Täter aus einer Gruppendynamik heraus zu Handlungen verleitet, die ihnen als Individuum persönlichkeitsfremd erscheinen.
- Nicht selten stehen Jugenddelikte auch in Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum.
- Bei Tätern mit Migrationshintergrund müssen die konkreten Lebensumstände berücksichtigt werden.
- Ein Sonderproblem stellen junge Intensivtäter dar.
