Jugendgerichtsgesetz
- Bei Jugendlichen tritt gemäß § 12 JGG das Jugendhilferecht neben das Jugendstrafrecht.
- Bei den Sanktionen im Jugendstrafverfahren steht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt, nicht der Schuldausgleich. Durch die Anwendung des Jugendstrafrechts soll neuen Straftaten entgegen gewirkt werden. Eine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen mit Mitteln des Jugendstrafrechts ist aber nur zulässig, soweit dies für ein Leben ohne Straftaten erforderlich ist.
- Die möglichen Sanktionen im Jugendstrafverfahren werden in den §§ 5, 7 JGG abschließend aufgezählt. Hinsichtlich etwaiger Nebenfolgen ist § 6 JGG zu beachten.
- Zu unterscheiden ist gemäß § 5 JGG zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe. Es gelten die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
- Möglich sind gemäß § 7 JGG auch Maßregeln der Besserung und Sicherung.
- Im Jugendstrafrecht können gemäß § 8 JGG verschiedene Rechtsfolgen miteinander kombiniert werden
- Der zwingende Charakter von Einziehungsanordnungen gemäß den §§ 73, 73c StGB wird nach der Rechtsprechung des BGH (GSSt 2/
20) auch im Jugendstrafrecht beibehalten.