Körperverletzung Todesfolge
- Der Verbrechenstatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB hat Auffangfunktion, insbesondere wenn ein Totschlag gemäß § 212 StGB mangels Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
- Der bedingte Körperverletzungsvorsatz ist vom Gefährdungsvorsatz und von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen.
- Hinsichtlich der Todesfolge muss der Täter gemäß § 18 StGB lediglich fahrlässig gehandelt haben.
- Erfasst werden aber nur solche Körperverletzungshandlungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tod des Opfers führen zu können.
- Die Todesfolge kann auch durch eine versuchte Körperverletzung ausgelöst werden.
- Wenn sich ein Opfer infolge einer panikartigen Flucht zur Vermeidung von weiteren Misshandlungen tödliche Selbstverletzungen zufügt, ist der erforderliche Gefahrzusammenhang mit dem Körperverletzungsverhalten gegeben.
Beteiligung Schlägerei
Beim abstrakten Gefährdungsdelikt der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der der Schwierigkeit, die Einzelverantwortlichkeit von Beteiligten bei einer Rauferei für schwere Folgen aufzuklären, Rechnung tragen soll.
- Unter einem von mehreren verübten Angriff versteht man die
in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper einer anderen Person abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
- Ein gemeinschaftliches Handeln als Mittäter oder körperliche Berührungen sind für einen Angriff nicht erforderlich.
- Eine Schlägerei ist gegeben, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen mitwirken.
- Beteiligt ist jede Person, die am Tatort anwesend ist und durch körperliche oder geistige Mitwirkung in feindseliger Weise an der Auseinandersetzung teilnimmt.
- Der Eintritt der schweren Folge in Gestalt einer schweren Körperverletzung oder des Todes eines Menschen muss dem Täter nicht vorwerfbar sein, da es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es reicht allein ein Ursachenzusammenhang zwischen der Rauferei und der schweren Folge.
- Das Opfer der schweren Folge kann ein unbeteiligter Dritter, der Angegriffene selbst oder sogar ein sonstiger Beteiligter sein
Zweikämpfe nacheinander?
Nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 368/19)
- müssen die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen nicht gleichzeitig begangen werden.
- kann eine Schlägerei gemäß § 231 StGB vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind.
- muss zwischen diesen Vorgängen dann aber ein so enger innerer Zusammenhang bestehen, dass eine Aufspaltung in einzelne Zweikämpfe nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist.