Verstoß gegen § 226 StGB
- Bei der schweren Körperverletzung § 226 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.
- Es setzt sich zusammen aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführten schweren Folge. Die möglichen schweren Folgen sind abschließend aufgezählt.
- Sofern der Täter insoweit wissentlich oder absichtlich gehandelt hat, ist § 226 Abs. 2 StGB mit einem verschärften Strafrahmen einschlägig.
- Voraussetzung ist, dass die schwere Folge unmittelbar durch die Körperverletzung verursacht worden ist. Die schwere Folge kann entweder durch den Körperverletzungserfolg oder die Körperverletzungshandlung ausgelöst werden. Eine Vollendung der Körperverletzung ist nicht erforderlich.