Verstoß gegen § 226 StGB
- Bei der schweren Körperverletzung § 226 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.
- Es setzt sich zusammen aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführten schweren Folge. Die möglichen schweren Folgen sind abschließend aufgezählt.
- Sofern der Täter insoweit wissentlich oder absichtlich gehandelt hat, ist § 226 Abs. 2 StGB mit einem verschärften Strafrahmen einschlägig.
- Voraussetzung ist, dass die schwere Folge unmittelbar durch die Körperverletzung verursacht worden ist. Die schwere Folge kann entweder durch den Körperverletzungserfolg oder die Körperverletzungshandlung ausgelöst werden. Eine Vollendung der Körperverletzung ist nicht erforderlich.
Schwere Folgen?
- § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen. Für die Annahme eines Verlustes des Sehvermögens genügt schon eine Sehkraftminderung unter 10 %. Eine bloße Abmilderung durch den Einsatz einer Spezialbrille lässt den Tatbestand nicht entfallen. Beim Verlust des Gehörs müssen beide Ohren betroffen sein. Unter Verlust des Sprechvermögens versteht man den Wegfall der Fähigkeit zu einem artikulierten Reden. Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit bezieht sich sowohl auf die männliche Zeugungsfähigkeit als auch auf die weibliche Empfängnisfähigkeit.
- Körperglieder gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen durch Gelenke verbunden sein. Die Wichtigkeit bestimmt sich nach der allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Dem Verlust im Sinne einer physischen Abtrennung steht die dauernde Gebrauchsunfähigkeit gleich.
- Unter Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB versteht man die ästhetische Verunstaltung der Gesamterscheinung. Es kommt nicht darauf an, ob das nachteilige Erscheinungsbild stets sichtbar ist. Ein Zahnverlust erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht, da sich dieser auf zumutbare Weise durch Zahnersatz beseitigen lässt. Bei Verunstaltungen der Beine durch Narben an den Unterschenkeln fehlt es an der notwendigen Erheblichkeit.
- Siechtum gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB ist ein chronischer Krankheitszustand, der wegen der Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.
- Lähmung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 StGB ist die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, sofern hierdurch der ganze Körper in Mitleidenschaft gezogen wird.
- Geisteskrankheit oder geistige Behinderung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4 StGB ist bei allen exogenen und endogenen Psychosen gegeben.