Verstoß gegen § 184c StGB
- Wenn Inhalte sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen, also Personen von vierzehn bis siebzehn Jahren, oder die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben, kommt wegen des im Vergleich zur Kinderpornographie geringeren Unrechtsgehaltes in Gestalt des Straftatbestandes der Jugendpornographie gemäß § 184c StGB eine Vorschrift mit herabgesetzter Strafdrohung zur Anwendung.
- Die Privilegierung in § 184c Abs. 4 StGB gilt nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Erwachsene. Die Herstellung darf ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgt sein. Die erforderliche Einwilligung des Jugendlichen muss defektfrei erteilt worden sein.
Was ist Jugendpornographie?
- Die Legaldefinition von jugendpornographischen Inhalten in § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht der Regelung für Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zu unterscheiden ist also zwischen sexuellen Handlungen, Posing und unbekleideten Körperteilen.
- Scheinerwachsene werden zumindest vom objektiven Tatbestand erfasst.
- Scheinjugendliche sind jedenfalls beim Herstellen gemäß § 184c Abs. Abs. 1 Nr. 3 StGB, bei der Eigenbesitzverschaffung gemäß § 184c Abs. 3 S. 1 StGB und beim Eigenbesitz gemäß § 184c Abs. 3 S. 2 StGB von der Strafbarkeit ausgenommen, da hier nur auf ein tatsächliches Geschehen und nicht auch auf ein wirklichkeitsnahes Geschehen abgestellt wird. Scheinjugendlichkeit ist auch dann gegeben, wenn bei einem erkennbar Volljährigen die Jugendlichkeit durch äußere Merkmale inszeniert wird.
- In Zweifelsfällen, also insbesondere bei Personen nahe der Volljährigkeitsgrenze, ist allein das tatsächliche Alter maßgeblich, da es sich dann nicht um Scheinjugendliche handelt.
- Wenn zielgerichtet die Jugendlichkeit eines Volljährigen vorgetäuscht wird, steht auch die Angabe des tatsächlichen Alters einer Strafbarkeit nicht zwingend entgegen.
Welches Verhalten ist strafbar?
- Hinsichtlich der tatbestandlichen Ausgestaltung ergeben sich beim Verbreiten und öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB, bei der Drittbesitzverschaffung gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB, bei den Vorbereitungshandlungen gemäß § 184c Abs. 1 Nr. 4 StGB, beim gewerbs- und bandenmäßigen Handeln gemäß § 184c Abs. 2 StGB keine Unterschiede zum Umgang mit kinderpornographischen Inhalten gemäß § 184b StGB.
Wie werden Beweise gesichert?
- Wenn im Rahmen internationaler Ermittlungen bei inkriminierten Webseitenbetreibern Daten von Kunden sichergestellt werden, die Jugendpornographie erworben haben, rechtfertigt dies eine Durchsuchung gemäß § 102 StPO durch die Ermittlungsbehörden bei den jeweiligen Erwerbern in Deutschland.
- Denn Jugendpornographie wird üblicherweise auf eigenen Datenträgern gespeichert, um dadurch Zeit und Kosten zu sparen sowie um Tauschmaterial für Gleichgesinnte zur Verfügung zu haben.
- Außerdem ist davon auszugehen, dass Personen mit entsprechenden Neigungen die kostenpflichtig erworbene Jugendpornographie dauerhaft als visuelle Masturbationsvorlage verwahren.
- Selbst wenn die ursprünglich verschaffte Jugendpornographie nicht mehr vorhanden sein sollte, ist es weiterhin sehr wahrscheinlich, dass auch aus anderen Quellen Jugendpornographie bezogen worden ist, da die für den Erwerb ursächliche Neigung als Tatauslöser dauerhaft bestehen bleibt.
- Eine Durchsuchung wird daher regelmäßig zum Auffinden von Beweismitteln führen.