Verstoß gegen § 177 Abs. 5 StGB
- Der Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB gilt für alle Grundtatbestände des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB. Aufgrund der Mindeststrafe handelt es sich um ein Verbrechen.
- Die Strafbarkeit des Versuchs einer sexuellen Nötigung beginnt, wenn der Täter unmittelbar dazu ansetzt, das Zwangsmittel anzuwenden.
- Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist möglich bis zum Beginn der sexuellen Handlung. Daher kann bei freiwilliger Abstandnahme eine Strafbarkeit wegen vollendeter Nötigung gemäß § 240 StGB bestehen bleiben.
- Wenn ein zunächst zugesagter einvernehmlicher Sexualkontakt erst im letzen Moment verweigert wird, kann der Sonderstrafrahmen des § 177 Abs. 9 StGB eröffnet sein. Ein lediglich freizügiges oder leichtsinniges Opferverhalten führt jedoch nicht zur Annahme eines minder schweren Falles.
