Verstoß gegen § 182 StGB
- Die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher, also von Personen zwischen vierzehn und siebzehn Jahren, wird durch die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB geschützt.
- Die Tat wird nur auf Antrag oder bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt.
- Sofern nicht eine Zwangslage ausgenutzt wird, wird der mögliche Täterkreis beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch bestimmte Altersgrenzen eingeschränkt.
- Es ist unerheblich, falls die Initiative zum Sexualkontakt vom jugendlichen Opfer ausgegangen ist. Der Täter kann auch jünger als das Opfer sein.

Ein sich allein aus dem Altersunterschied ergebendes Machtgefälle begründet aber keine allgemeine Vermutung für das Fehlen von sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit. Das Fehlen der Selbstbestimmungsfähigkeit muss daher immer explizit festgestellt werden.