Sexueller Missbrauch Schutzbefohlene
- Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb bestimmter Abhängigkeitsverhältnisse, die in typischer Weise die Gefahr der Ausnutzung aus sexuellen Motiven durch Autoritätspersonen begründen.
Obhutsverhältnisse?
- Täter nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann sein, wem eine Person unter sechzehn Jahren in einem Obhutsverhältnis anvertraut ist, kraft dessen ihm das Recht und die Pflicht obliegen, Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung des Schutzbefohlenen zu überwachen und zu leiten. Allein das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft ist hierfür nicht ausreichend.
- Das Anvertrauen kann kraft Gesetzes, durch die Stellung oder aufgrund Übertragung durch den Erziehungsberechtigten bestehen.
- Bei Erziehungsverhältnissen genügt das Vorhandensein einer intern eingeräumten Befugnis, erziehungsrelevante Erlaubnisse und Verbote zu erteilen oder Strafen zu verhängen. Eine solche Mitverantwortung kann jederzeit beendet werden. Ein Lehrer ist auch hinsichtlich der nicht von ihm selbst unterrichteten Schüler als Erzieher anzusehen.
- Beim Ausbildungsverhältnis ist die Tat auch außerhalb der Ausbildungszeit und des Ausbildungsortes strafbar.
- Beim Betreuungsverhältnis wird eine Verantwortung für das körperliche und psychische Wohl des Schutzbefohlenen vorausgesetzt.
