Beleidigung » § 185 StGB
- Durch den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB wird die Ehre geschützt. Alle Ehrverletzung bedürfen nach § 194 StPO zu ihrer Verfolgbarkeit eines Strafantrages.
- Bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit eine objektive Strafbarkeitsbedingung, d. h. der sonst im Strafrecht geltende in dubio pro reo Grundsatz wird umgekehrt und der Täter trägt somit das Beweisrisiko.
- Bei der Verleumdung nach § 187 StGB müssen Empfänger der Kundgabe und verletzter Ehrträger verschiedene Personen sein.
