Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht oder die Führerscheinstelle entzogen worden ist, macht sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.
- Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, gemäß § 21 Abs. 3 StVG der Einziehung.
- Straflos ist allerdings, wer trotz Fahrerlaubnisentzug lediglich den Motor eines Kraftfahrzeuges anlässt.
- Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis lediglich seinen Führerschein nicht mitführt oder eine persönliche Auflage nicht beachtet, liegt gemäß § 24 StVG, §§ 75 Nr. 4, 4 Abs. 2 S. 2 FEV nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor, die mit einer Verwarnung in Höhe von € 10,- geahndet wird.
- Auch während des Laufes einer Fahrverbotsfrist darf von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden.
- Ebenso macht sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit ausländischem Wohnsitz und im Heimatland verhängtem Fahrverbot strafbar, wenn er in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt. Das ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung.
- Im umgekehrten Fall kommt es auf die Vorschriften im Ausland an. Das Nichtmitführen des Führerscheins, welcher in Deutschland in amtliche Verwahrung zu geben ist, um die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen, wird im EU-
Ausland in der Regel zumindest mit einer Geldbuße belegt. - Strafverfahren drohen darüber hinaus insbesondere in Frankreich, England, Spanien, Schweiz, Österreich, Schweden, Portugal, Norwegen, Niederlande, Luxemburg, Litauen und Finnland. Keine Strafverfahren werden derzeit beispielsweise in Tschechien, Slowenien, Polen und Dänemark eingeleitet.
- Der behördliche Informationsaustausch, um festzustellen, ob gegen den Fahrzeugführer in Deutschland ein Fahrverbot verhängt worden ist, verläuft derzeit allerdings nur mit Österreich problemlos.
- Ein Fahrzeughalter muss sich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG davon überzeugen, dass eine Person, die er mit seinem Kraftfahrzeug fahren lassen möchte, in Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Insoweit besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, sich den Führerschein vorzeigen zu lassen.
- Bei ausländischen Führerscheinen, die nicht im EU-
Ausland ausgestellt worden sind, bestehen weiterhin Nachforschungspflichten, da sich der Fahrzeughalter nicht mit dem Vorlegen einer unverständlichen fremdsprachigen Bescheinigung begnügen darf. - Fahrzeugschlüssel sind gesichert aufzubewahren, wenn der Fahrzeughalter aufgrund bestimmter Umstände befürchten muss, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug andernfalls ohne Erlaubnis in Betrieb nehmen könnte.
- Die Tat kann gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch fahrlässig begangen werden.
EU- Fahrerlaubnis
- Der Inhaber einer EU-
Fahrerlaubnis, die im Wege des Führerscheintourismus erworben worden ist, darf im Inland kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. - Allerdings entfaltet eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften gültige EU-
Fahrerlaubnis im Strafrecht grundsätzlich Tatbestandswirkung, auch wenn sie rechtsmissbräuchlich erlangt worden ist. - Liegen unbstreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates vor, können diese im Gegensatz zum Verwaltungsrecht strafrechtlich wegen des Rückwirkungsverbotes nur ex nunc von Bedeutung sein.
- Um die notwendige Rechtssicherheit herbeizuführen, kann gemäß § 28 Abs. 4 S. 2 FeV ein feststellender Verwaltungsakt erlassen werden, verbunden mit der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag dieser Beschränkung, sofern der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
- Das Strafgericht kann allerdings bei der gleichen Informations- und Beweislage hinsichtlich der Beurteilung der Unbestreitbarkeit zu einem anderen Ergebnis kommen, da im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht besteht.
- Allerdings könnte eine Einlassung zum Wohnsitz eine unbestreitbare Information darstellen und zu einer Verurteilung nach § 21 StVG führen.
Einziehung?
- Wenn ein deutsches Strafgericht dem Inhaber einer ausländischen EU-
Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzieht, hat die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69b Abs. 1 StGB die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. - Hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, kommt es zu einer Führerscheineinziehung im Urteil gemäß § 69b Abs. 2 S. 1 StGB. Der Führerschein wird dann an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Hieran ist die Erwartung geknüpft, dass die Fahrerlaubnis durch diese Behörde entzogen wird.
- Hat der EU-
Führerscheininhaber seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat wird gemäß § 69b Abs. 2 S. 2 StGB anstelle der Einziehung durch die Vollstreckungsbehörde ein Vermerk über die Entziehung und die Dauer der Sperre im Führerschein angebracht. - Im Inland darf auch nach Ablauf der Sperrfrist der Vermerk nicht entfernt und anschließend von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden. Es ist zunächst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu stellen. Das Recht zum Gebrauch der Fahrerlaubnis darf nicht unbegrenzt verwehrt werden und die Bedingungen für die Wiedererlangung des Rechts müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Führerscheintourismus?
- Wenn die deutsche Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316, 69, 69a StGB entzogen worden ist, kann es vor der Wiedererteilung durch die Führerscheinstelle zur Anordnung einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung (MPU) kommen. - Hierdurch soll eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung geprüft werden. Um dieser Untersuchung der Fahreignung auszuweichen, wird die Fahrerlaubnis oftmals nicht in Deutschland, sondern im EU-
Ausland erworben, meist in Polen oder Tschechien, da es in diesen Mitgliedstaaten keine MPU oder sonstige, den Anforderungen der FeV entsprechende Eignungsprüfung gibt. Diese Vorgehensweise wird umgangssprachlich als Führerscheintourismus bezeichnet. - Zwar wird neuerdings auch in Tschechien die Durchführung einer MPU angeboten. Die dortigen Vorgaben entsprechen allerdings nicht denen in Deutschland, wenngleich die Eignungsprüfung zumindest beim zuständigen Landratsamt vor einem vereidigten Gerichtspsychologen abzulegen ist. Zur Frage der Anerkennung einer im europäischen Ausland durchgeführten MPU gibt es derzeit aber noch keine Rechtsprechung.
- Allein der Besitz einer ausländischen EU-
Fahrerlaubnis berechtigt den Inhaber jedoch nicht zwangsläufig, in Deutschland ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen. Voraussetzung ist ein wirksamer Erwerb der Fahrerlaubnis. Ansonsten verbleibt es bei einer Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Allerdings entfaltet eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften gültige EU- Fahrerlaubnis im Strafrecht grundsätzlich Tatbestandswirkung, auch wenn sie rechtsmissbräuchlich erlangt worden ist.
Wohnsitzprinzip
- Das Unionsrecht selbst regelt die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Unter anderem hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder dem Nachweis eines mindestens sechsmonatigen Studienaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ab.
- Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß § 7 Abs. 1 FeV grundsätzlich der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich wohnt.
- Gewöhnlich bedeutet mindestens 185 Tage. Rentner, Hausfrauen und Arbeitslose benötigen für einen Führerscheinerwerb jedoch keine beruflichen Bindungen.
- Bei persönlichen Bindungen im Ausstellermitgliedsstaat und beruflichen Bindungen im EU-
Ausland genügt es, wenn der Betroffene regelmäßig an seinen inländischen Wohnsitz zurückkehrt. Regelmäßig bedeutet mindestens einmal im Monat. - Um dem Wohnsitzerfordernis zu genügen, muss sich der Betroffene im Inland abmelden und im EU-
Ausland anmelden. - Für die Berechnung der Frist ist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Fahrererlaubnis abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins. Außerdem müssen die 185 Tage alle in einem Kalenderjahr liegen. Personen, die erst im 2. Halbjahr eines Kalenderjahres ihren Wohnsitz im EU-
Auslang begründen, können dem Wohnsitzprinzip im Jahr des Zuzugs daher nicht genügen.
Verstöße Wohnsitzprinzip
- Wegen der grundsätzlich bestehenden Anerkennungspflicht haben sich die deutschen Behörden darauf verlegt, mögliche Verstöße gegen das Wohnsitzprinzip zu ermitteln. Denn es besteht die Befugnis, den Anschein, der von einem im Führerschein eingetragenen ausländischen Wohnsitz begründet wird, zu widerlegen. Allerdings verstoßen Ermittlungen ins Blaue hinein ebenfalls gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz.
- Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-
Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, daher grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. - Gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gilt dies nur nicht für solche Inhaber einer EU-
Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Das gilt nicht, wenn die Inhaber die Fahrerlaubnis als Studierende oder Schüler während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. - Es ist allerdings grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind.
- Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in Frage zu stellen. Sie haben insoweit keine eigene Prüfungskompetenz. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Unbestreitbare Informationen
- Bei begründeten Zweifeln sind Ermittlungen jedoch gerechtfertigt. Es dürfen dann konkrete Informationen aktiv bei den zuständigen ausländischen Behörden eingeholt werden.
- Es ist unerheblich, auf welche Art und Weise diese Informationen aus dem Ausländerstaat beschafft werden. Sei es in der Form, dass die deutsche Botschaft tätig wird oder aber deutsche Behörden Anfragen an Behörden im Ausstellermitgliedstaat richten. Eine Vermieterbescheinigung ist aber nicht ausreichend. Wenn der Vermieter dagegen im Wege der Rechtshilfe von einem Gericht des Austellermitgliedstaates vernommen wird, können die Angaben zum Wohnsitz verwertet werden.
- Von einem unbestreitbaren Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ist dann auszugehen, wenn dieser so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch, noch Zweifel hat.
- Es obliegt dann dem Fahrerlaubnisinhaber, wenn er trotz der das Gegenteil aufweisenden unbestreitbaren Informationen darauf beharrt, das Wohnsitzprinzip nicht verletzt zu haben, den Verstoß zu widerlegen. Er muss dann substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthaltes im Ausstellermitgliedstaat sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden haben.
- Wenn es der Führerscheininhaber unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.
Umtausch EU- Führerschein
- Wenn im EU-
Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen ist, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Umtausch des EU- Führerscheins in einen Führerschein eines anderen Mitgliedstaates erfolgt. - Das gilt sogar dann, wenn in dem anderen Mitgliedstaat eine Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen erteilt wird. Denn die ungültige Fahrerlaubnisklasse infiziert auch die anderen Fahrerlaubnisklassen, da bei einem Umtausch die Fahreignung nicht geprüft wird. Daher wird bei einem Umtausch im neuen Führerscheindokument vermerkt, auf welcher Basis die Fahrerlaubnis beruht, da diese ursprüngliche Fahrerlaubnis auch nach dem Umtausch fortwirkt.
- Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des Mitgliedstaates mit dem Umtausch auch die Gültigkeitsdauer verlängert, da der Umtausch dann möglicherweise mit einer Neuerteilung gleichzusetzen ist.
- Jedenfalls bestätigt die wirksame Ausstellung einer EU-
Fahrerlaubnis der Klasse C (LKW) auch die Fahreignung für eine wirksame EU- Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW), da Fahrerlaubnis der Klasse C nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses kann dann ein inländischer Fahreignungszweifel überholt werden.
Scheinwohnsitz
- Trotz anders lautender Rechtsprechung des EuGH gehen die Oberverwaltungsgerichte in Deutschland aber überwiegend davon aus, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Bestimmungen vorliegt, wenn der Betroffene allein zum Zweck der Erlangung der Fahrerlaubnis in einem anderen EU-
Mitgliedsstaat einen Scheinwohnsitz begründet und den dortigen Behörden den in seiner Person bestehenden Eignungsmangel verschweigt. - In diesen Fällen sollen die deutschen Behörden einen Eignungsnachweis verlangen können, weil dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber dann die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz versperrt ist.
- Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Missbrauch trägt aber die Behörde.
Sperrfrist
- Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV besteht die Berechtigung nicht, wenn eine deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist. Diese Vorschrift ist allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nur in den Fällen anwendbar, in denen die ausländische EU-
Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist. Das gilt auch für die Anordnung einer isolierten Sperrfrist. Es spielt keine Rolle, wenn von der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird. Maßgeblich ist aber möglicherweise nicht der Ablauf der Sperrfrist, sondern der Eintritt der Tilgung im Fahreignungsregister. Die angeordnete Sperrfrist muss nicht rechtskräftig sein. Bereits eine vorläufige Entziehung ist ausreichend. - Ansonsten verstößt die Vorschrift gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Demnach sind die Mitgliedstaaten wechselseitig verpflichtet, ausländische EU-
Fahrerlaubnisse bedingungslos und ohne jede Formalität anzuerkennen. Es bedarf daher auch keines Antrages nach § 28 Abs. 5 FeV, um die Fahrberechtigung in Deutschland zu erlangen. Denn die Behörden eines Mitgliedstaates sind nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. - Der förmlich korrekte Fahrerlaubniserwerb im EU-
Ausland bildet eine Zäsur, die deutschen Führerscheinstellen den Rückgriff auf Eignungszweifel, die auf vor dem Neuerwerb eingetretenen Tatsachen beruhen, verwehrt. Die Mitgliedsstaten dürfen vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins daher nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die das jeweilige nationale Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug aufstellt. - Wenn es beim Inhaber einer EU-
Fahrerlaubnis allerdings zu nachträglichen Aktualisierungen der Fahreignungsbedenken kommt, etwa durch neuerliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, darf die Fahrerlaubnisbehörde Aufklärungsmaßnahmen nach den §§ 11, 13, 14 FeV ergreifen und die Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen entziehen. - Eine etwaige Entziehung führt aber nicht dazu, dass die EU-
Fahrerlaubnis insgesamt erlischt, sondern es wird gemäß § 46 Abs. 5 FeV lediglich das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. - Der Führerschein wird daher nicht eingezogen, sondern nur mit einem entsprechenden Sperrvermerk versehen.
- Auf die Nationalität des Fahrerlaubnisinhabers kommt es nicht an. Es gilt das Prinzip der Einmaligkeit, d. h. jeder EU-
Bürger darf nur eine Fahrerlaubnis besitzen.
Umschreibung?
- Die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis gemäß § 30 FeV ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Inhaber einer EU-
Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz dauerhaft nach Deutschland verlegt. - Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine ausländische Nicht-
EU- Fahrerlaubnis handelt. Denn dann findet § 29 FeV Anwendung. Derartige Fahrleraubnisse verlieren nämlich ohne Umschreibung sechs Monate nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland ihre Wirksamkeit. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Grenzübertritts. Vorübergehende Auslandsaufenthalte setzen die Frist nicht erneut in Gang, es sei denn, die Wiedereinreise beruht auf einem neuen Entschluss. - In der Anlage 11 zu § 31 FeV sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Führerscheine in Deutschland zur Umschreibung anerkannt werden. In der Regel ist keine Prüfung erforderlich.
- Führerscheine aus allen anderen Staaten können zwar prinzipiell ebenfalls in Deutschland umgeschrieben werden. Hier wird jedoch eine theoretische und praktische Prüfung in einer Fahrschule gefordert, wobei grundsätzlich keine Verpflichtung zu einer Fahrausbildung besteht.