Verstoß gegen § 22 StVG
- Kraftfahrzeugen, die einem Kennzeichenzwang unterliegen, werden durch die Zulassungsstelle amtliche Kennzeichen zugeteilt. Hierunter fallen auch rote Kennzeichen.
- Der Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG schützt die durch die Zulassungsstelle auf diese Art und Weise vorgenommene Zuordnung eines Kraftfahrzeugs in Richtung auf einen feststellbaren Halter. Diese Identifizierbarkeit ist für die Verfolgung und Bestrafung von Verkehrssündern notwendig.
- Nur das Kennzeichen, nicht aber das Fahrzeug unterliegen der Einziehung.
- Sofern auch der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt ist, tritt der Kennzeichenmissbrauch hinter diesem Delikt im Wege der Subsidiarität zurück.
Gefährdungsdelikt?
- Beim Straftatbestand gemäß § 22 Abs. 1 StVG handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt.
- Bestraft wird wegen Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG, wer an ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass ein amtliches Kennzeichen ausgegeben oder zugelassen worden ist, ein Zeichen anbringt, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen.
- Bei dem Zeichen kann es sich auch um ein amtliches Kennzeichen handeln, das einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden ist.
- Täter kann jedermann sein, d. h. nicht nur der Halter oder Fahrer.
- Das Delikt ist bereits mit dem Herstellen der technischen Verbindung zwischen Zeichen und Fahrzeug vollendet. Ein Gebrauch des Fahrzeugs im Straßenverkehr ist nicht erforderlich.
- Bei einer vorübergehenden Stilllegung wird das Kennzeichen zwar entstempelt, die Anbringung eines solchen Kennzeichens an das dazugehörige Fahrzeug erfüllt aber gleichwohl nicht den Tatbestand, da die Zulassung lediglich ruht. Dies führt jedoch dazu, dass das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr benutzt werden darf.
- Aber auch ein Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger, für den ein amtliches Kennzeichen ausgegeben oder zugelassen worden ist, darf gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht mit einer anderen Kennzeichnung versehen werden.
- Bestraft wird gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG außerdem, wer das an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.
- Wenn bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausgeschaltet werden, um durch diese Maßnahme die Ablesbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln, liegt ein Kennzeichenmissbrauch vor. Gleiches gilt, wenn das Kennzeichen mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, um auf diese Art und Weise die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern im Zusammenhang mit Blitzlichtaufnahmen zu beeinflussen.
Verletzungsdelikt?
- Beim Straftatbestand gemäß § 22 Abs. 2 StVG handelt es sich um eine Verletzungsdelikt.
- Wenn der Täter das Kraftfahrzeug oder den Kraftfahrzeuganhänger nach der Kennzeichenmanipulation im Straßenverkehr in Gebrauch nimmt, tritt das zuvor verwirklichte Gefährdungsdelikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.