Verstoß gegen § 6 PflVG
- Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) regelt die Pflicht des Kraftfahrzeughalters zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungesetz ist strafbewehrt.
- Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist gemäß § 1 PflVG verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die erforderliche Haftpflichtversicherung gemäß § 1 PflVG nicht oder nicht mehr besteht, macht sich gemäß § 6 PflVG strafbar. Außerdem werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Es handelt sich um ein Dauerdelikt.
- Die Möglichkeit der Einziehung des Fahrzeuges nach Vorsatztaten hat nur wenig Praxisrelevanz.
Tathandlung?
- Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
- Bloße Vorbereitungshandlungen des eigentlichen Fahrens, insbesondere das Einführen des Schlüssels in das Zündschloss oder das Anlassen des Motors, sind nicht strafbar.
- Der Missbrauch eines gemäß § 16 FZV zugeteilten roten Kennzeichens zu anderen als den zulässigen Fahrten, nämlich Probe- oder Überführungsfahrten, stellt nur eine Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer dar und berührt nicht den Bestand der Haftpflichtversicherung gemäß § 1 PflVG. Daher kann auch keine Strafbarkeit nach § 6 PflVG begründet werden.
- Unter Gebrauch versteht man die Führung eines Fahrzeugs. Wenn Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer personenverschieden sind, trifft den Halter eine besondere Erkundigungs- und Überwachungspflicht bezüglich des Versicherungsschutzes.
- Andernfalls kann eine strafbewehrte Gebrauchsgestattung vorliegen. Die fahrlässige Ermöglichung der Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeuges stellt mangels zumindest stillschweigenden Willensaktes allerdings keine Gebrauchsgestattung dar. Außerdem setzt das Tatbestandsmerkmal der Gebrauchsgestattung eine dem Fahrer übergeordnete Sachherrschaft des Gestattenden voraus. Daran kann es bei Ehegatten fehlen. Zwischen Gebrauchsgestattung und Gebrauch ist Wahlfeststellung möglich.
Rücktritt oder Kündigung?
- Wenn der Halter die Erstprämie für die Haftpflichtversicherung nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beim Rücktritt kommt es nicht zu einer rückwirkenden Strafbarkeit.
- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer dem Halter eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Danach ist der Versicherer berechtigt, den Haftpflichtversicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird.
Rechtswirksamkeit
- Mahnschreiben enthalten nicht selten unrichtige und/
oder missverständliche Informationen. Hierdurch wird die Rechtswirksamkeit der Kündigung gehindert. - Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Prämienrückstand falsch berechnet wird oder durch die Anmahnung von Prämienrückständen aus mehreren selbständigen Verträgen der irrige Eindruck erweckt wird, der Haftpflichtversicherungsschutz würde von der Zahlung des gesamten Prämienrückstandes abhängen.
- Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass zwar die Kündigung unwirksam wird, wenn der Halter innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet, ein verwirklichter Verstoß gegen § 6 PflVG aber gleichwohl bestehen bleibt.
Zugangsnachweis
- Eine Übersendung der Rücktritts- oder Kündigungserklärung wird selten per Einschreiben mit Rückschein vorgenommen.
- Der Zugangsnachweis ist jedoch erforderlich, da dem Halter sonst nicht nachgewiesen werden kann, dass er vom Erlöschen des Haftpflichtversicherungsvertrages Kenntnis gehabt hat.
- Beim einfachen Brief ist ein Zugangsnachweis nicht möglich.
- Aber auch das absichtliche Nichtabholen eines Einschreibens beim Postamt bewirkt keine Zugangsfiktion im Strafverfahren.
Verdachtsanzeige?
- Sobald der Versicherungsschutz erloschen ist, wird dies der Zulassungsstelle durch den Versicherer angezeigt.
- Die Zulassungsstelle untersagt dem Halter dann Gebrauch des Fahrzeugs und fordert ihn zugleich auf, entweder eine neue Versicherungskarte oder das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
- Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht nach, erstattet die Zulassungsstelle bei der Polizei eine Verdachtsanzeige wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.