Verstoß gegen § 30 PflVG
- Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) regelt die Pflicht des Kraftfahrzeughalters zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungesetz ist strafbewehrt.
- Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist gemäß § 1 PflVG verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die erforderliche Haftpflichtversicherung gemäß § 1 PflVG nicht oder nicht mehr besteht, macht sich gemäß § 30 PflVG strafbar. Außerdem werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Es handelt sich um ein Dauerdelikt.
- Die Möglichkeit der Einziehung des Fahrzeuges nach Vorsatztaten hat nur wenig Praxisrelevanz.

Der Missbrauch eines gemäß § 16 FZV zugeteilten roten Kennzeichens zu anderen als den zulässigen Fahrten, nämlich Probe- oder Überführungsfahrten, stellt nur eine Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer dar und berührt nicht den Bestand der Haftpflichtversicherung gemäß § 1 PflVG. Daher kann auch keine Strafbarkeit nach § 30 PflVG begründet werden.