Inhalt:
Alkohol- oder Drogenfahrt
- Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, macht sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
- Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht in der Regel gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung gemäß § 69a StGB. Die Sperrfrist kann gemäß § 69a Abs. 7 StGB nachträglich verkürzt werden.
- Ferner wird die Führerscheinstelle ab Erreichen von 1,6 Promille im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU verlangen.
- Der Straftatbestand gilt nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Radfahrer.
- Unter öffentlichem Straßenverkehr versteht man jeden vom Verfügungsberechtigten ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zur Benutzung freigegeben Verkehrsraum, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Widmung. Der Wille des Verfügungsberechtigten wird nach den äußeren Umständen bestimmt.
- Parkhäuser außerhalb der normalen Betriebszeiten zählen daher nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche.
- Das Anlassen des Motors oder das Lösen der Handbremse genügt für eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht. Das Abrollen auf einer Gefällstrecke ohne Motorkraft reicht dagegen aus.
- Wird ein Unfall verursacht, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 315c StGB wegen Straßenverkehrsgefährdung in Betracht. In diesem Zusammenhang kann es unter Umständen zu Problemen mit der Haftpflicht- und Kaskoversicherung kommen.
Alkoholkonsum?
- Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt unwiderlegbar absolute Fahruntüchtigkeit vor.
- Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Zwar wird einem Radfahrer durch das Strafgericht nicht die Fahrerlaubnis entzogen. Die Führerscheinstelle wird aber die Entziehung der Fahrerlaubnis prüfen und in diesem Zusammenhang die Vorlage einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. Wenn die MPU nicht durchgeführt wird oder negativ ausfällt, kann nicht nur die Fahrerlaubnis entzogen, sondern auch das Führen von Fahrrädern untersagt werden. - Beim Erreichen von 0,3 Promille ist relative Fahruntüchtigkeit gegeben, wenn als zusätzliches Beweisanzeichen ein Fahrfehler hinzutritt.
- Beachtlich ist ein Fahrfehler aber nur dann, wenn er dem Kraftfahrzeugführer im nüchternen Zustand nicht unterlaufen wäre. Typische Ausfallerscheinungen sind Reaktionsverzögerungen, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in Schlangenlinien und verwaschene Sprache. Fahrfehler, die jedermann passieren können, besitzen aber für sich genommen keine hohe Aussagekraft.
- Ab Erreichen der 0,5 ‑Promille-
Grenze ohne Ausfallerscheinungen ist zumindest eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verwirklicht. - Die Beeinflussung eines Verkehrsteilnehmers durch Alkohol kann durch Blutuntersuchung oder Berechnung auf Grundlage von Trinkmengenangaben nach der Widmark-
Formel bestimmt werden. Technische Geräte zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration sind nur als Vortestgeräte geeignet. - In der Regel fallen Tatzeit und Zeitpunkt der Blutprobenentnahme auseinander. Die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt muss daher durch Rückrechnung bestimmt werden. Zu unterscheiden sind insoweit die Anflutungsphase, die Resorptionsphase und die Abbauphase. Nach der Rechtsprechung beträgt der Mindestabbauwert pro Stunde 0,1 Promille.
- Beim behaupteten Nachtrunk muss für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration die Alkoholmenge des Nachtrunks ermittelt und abgezogen werden. Durch eine Begleitstoffanalyse kann allerdings die Aufnahme bestimmter Alkoholarten überprüft werden.
- Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurde der Richtervorbehalt bei den einschlägigen Verkehrsdelikten abgeschafft.
- Die Blutentnahme kann daher gemäß § 81a Abs. 2 StPO standardmäßig, insbesondere ohne Begründung von Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
- Das Delikt der Trunkenheit im Verkehr wird oftmals nur fahrlässig begangen.
- Allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration kann nicht auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Denn die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit verringert sich mit steigender Alkoholisierung. Einschlägige Vorbelastungen stellen aber ein zusätzliches Indiz dar, mit der Folge, dass dann ein entsprechender Rückschluss möglich ist.
Drogenkonsum?
- Bei der Fahruntauglichkeit wegen Rauschmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Straßenverkehrsgefährdung.
- Aber auch wenn mangels Ausfallerscheinungen nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit nachgewiesen und mit einem Fahrverbot geahndet werden kann, droht gleichwohl ein Fahrerlaubnisentzug durch die Führerscheinstelle.
Tatmehrheit durch Verkehrsunfall?
Nach der Rechtsprechung des KG Berlin (3 Ss 5/
- endet die Dauerstraftat einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB regelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt.
- stellt die im Zustand der Fahrunsicherheit erfolgende Weiterfahrt eine rechtlich selbstständige Handlung dar, die den Straftatbestand nunmehr vorsätzlich verwirklicht.
- gilt das auch dann, wenn kein Unfall im Rechtssinne vorliegt, weil es hierfür am wirtschaftlichen Schaden fehlt. Denn die Erkenntnis, einen relevanten Fahrfehler begangen zu haben, lässt den Normappel neu wirken und begründet daher einen neuen Tatentschluss.
actio libera in causa?
- Beim Vollrauch handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Soweit der Täter mithilfe der Rechtsfigur der actio libera in causa bestraft werden kann, muss nicht auf § 323a StGB zurückgegriffen werden.
- Bei der vorsätzlichen actio libera in causa handelt der Täter im Zustand der Schuldfähigkeit hinsichtlich des Defektes und des späteren Vorsatzdeliktes zumindest mit dolus eventualis.
- Bei der fahrlässigen actio libera in causa bedenkt der Täter fahrlässig die Möglichkeit der Begehung eines Deliktes nicht. Erforderlich ist insoweit aber, dass ein Fahrlässigkeitstatbestand existiert. Dieser kann dann jedoch auch vorsätzlich begangen worden sein.
- Bei verhaltensneutralen fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die strafrechtliche Hilfskonstruktion der actio libera in causa nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bemüht werden, da direkt an das erfolgsursächliche Vorverhalten angeknüpft werden kann.
- Bei verhaltensgebundenen Delikten, insbesondere bei Verkehrsdelikten, ist die Rechtsfigur ebenfalls nicht anwendbar. Hier kann dann aber auf § 323a StGB zurückgegriffen werden.
- Damit verbleibt für die Anwendung der actio libera in causa nur der Bereich der verhaltensneutralen Vorsatzdelikte.
Vollrausch?
- Der Straftatbestand des Vollrausches gemäß § 323a StGB ist auf Verkehrsdelikte anwendbar.
- Wenn sich der Vollrausch auf eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB oder ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB bezieht, erfolgt gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Regel ein Fahrerlaubnisentzug.
- Wegen Vollrausch wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere Mittel in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und aufgrund von Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.
- Die Strafe darf gemäß § 323a Abs. 2 StGB nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. Gemäß § 323a Abs. 3 StGB wird die Tat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
- Häufigster Defekt ist der Alkoholrausch gemäß § 323a Abs. Alt. 1 StGB. Unter einer Alkoholisierung von 2,0 Promille ist in der Regel davon auszugehen, dass der Täter schuldfähig ist. Ab 2,0 Promille ist eine Intoxikationspsychose denkbar, hängt aber von der Persönlichkeit des Täters, insbesondere seinen Trinkgewohnheiten, ab. Ab 3,0 Promille kann eine Schuldunfähigkeit in der Regel nicht mehr ausgeschlossen werden, aber auch hier kommt es auf Tatperson und Tatverhalten an.
- Die Alkoholisierung kann mittels Blutprobe oder Trinkmengenangaben ermittelt werden. Die Blutalkoholkonzentration wird berechnet, indem man einen stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille zugrunde legt. Bei Trinkmengenangaben erfolgt die Berechnung der Alkoholisierung nach der Widmark-Formel.
- Alkohol in Kombination mit Arzneimitteln oder Rauschmitteln kann auch bei geringeren Blutalkoholwerten zur Schuldunfähigkeit führen.
- Erforderlich ist, dass sich der Täter bis zu einem Grad in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der erheblich verminderten Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB sicher erreicht, während Schuldunfähigkeit zumindest in dubio pro reo nicht auszuschließen ist. Zur Feststellung eines Vollrausches wird in der Regel ein rechtsmedizinischer Sachverständiger hinzugezogen.
- Die Rauschtat ist kein Tatbestandsmerkmal des § 323a StGB, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung, d. h. im Zeitpunkt der Herbeiführung des Rausches muss die später begangene Straftat für den Täter weder vorhersehbar noch gewollt sein. Erforderlich ist aber, dass er hätte wissen können oder wusste, dass er im Zustand des Rausches Straftaten begehen könnte.
- Jeder Tatbestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtum lässt die vorsätzliche Rauschtat entfallen, auch wenn der Irrtum rauschbedingt ist. In Betracht kommt dann aber eine Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes. Verbots- oder Erlaubnisirrtümer sind unbeachtlich, wenn sie einem Nüchternen nicht unerlaufen wären.
Wiedererteilung Fahrerlaubnis
- Die Fahrerlaubnis kann durch das Strafgericht nach den §§ 69, 69a StGB oder durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen werden.
- Eine Entziehung durch das Strafgericht erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat.
- Im Zusammenhang mit der Eintragung von Punkten kann die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis nach dem Fahreignuns-
Bewertungssystem gemäß § 4 StVG entziehen.
Ablauf der Sperrfrist?
- Vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muss immer der Ablauf der Sperrfrist abgewartet werden. Der Antrag selber kann aber auch schon etwas früher gestellt werden.
- Wenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht gemäß § 69 StGB entzogen worden ist, beträgt die gerichtliche Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 StGB mindestens drei Monate. Die Sperrfrist kann gemäß § 69a Abs. 7 StGB verkürzt werden.
- Ist die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle nach dem Punktsystem wegen Ungeeignetheit gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen worden, weil der Betroffene 8 Punkte oder mehr erreicht hat, beträgt die gesetzliche Sperrfrist gemäß § 4 Abs. 10 S. 1 StVG sechs Monate.
- Die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann zwingend erforderlich, wenn seit dem Verlust der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Man spricht dann von Neuerteilung.
- Ansonsten kann nach Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle angebracht werden. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Fahreignung durch eine positive medizinisch-
psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen werden muss. Dies gilt auch bei Verkehrsverstößen ohne Zusammenhang mit einem Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum.
MPU?
- Wenn die Entziehung nach dem Punktsystem erfolgt ist, wird durch die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Wiedererteilung gemäß § 4 Abs. 10 S. 3 StVG grundsätzlich die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.
- Wer unter Alkohol im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/
l führt, muss im Zusammenhang mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV ebenfalls ein medizinisch- psychologisches Gutachten beibringen. - Nach der Rechtsprechung des BVerwG (3 C 3.20) kann aber bereits bei einer Alkoholisierung von 1,3 Promille und fehlenden Ausfallerscheinungen die Anordnung, ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen, auf den Auffangtatbestand des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) FeV gestützt werden. Es ist liegt dann zwar kein Regelfall gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV vor. Der Umstand, dass trotz der vorhandenen Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen beim Betroffenen festgestellt werden können, rechtfertigt aber die Annahme, dass beim Betroffenen eine erhebliche Alkoholgewöhnung vorliegt, welche geeignet ist, zumindest Anhaltspunkte für einen bestehenden Alkoholmissbrauch zu wecken. - Wenn die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln entzogen worden ist, muss vor der Wiedererteilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ebenso eine MPU durchgeführt werden.
- Zur Vorbereitung auf die MPU bieten die Träger der Begutachtungsstellen verschiedene Kurse an, die speziell auf die Problematik des Betroffenen (Alkohol, Drogen, Verkehrsverstöße) zugeschnitten sind.
Abstinenznachweis
- Bei Alkoholabhängigkeit ist eine Abstinenz von einem Jahr nachzuweisen.
- Leberwerte sind hierfür nicht geeignet, denn die herkömmlichen Alkoholismusindikatoren können selbst bei fortbestehendem Alkoholkonsum noch im Normbereich liegen. Ihre Aussagekraft ist auch deshalb eingeschränkt, weil der GGT-
Wert, dem als empfindlichsten der klassischen Alkoholismusindikatoren die weitaus größte Bedeutung zukommt, bereits durch eine wenige Wochen dauernde Abstinenz in den Bereich der Normwerte abgesenkt werden kann, und sich der CDT- Wert bei Abstinenz innerhalb von wenigen Tagen normalisiert. - In Gestalt des EtG-
Wertes steht ein hochspezifischer Alkoholismusindikator zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz zu verifizieren oder zu widerlegen. Das Stoffwechselprodukt EtG kann im Blut, im Urin und in den Haaren nachgewiesen werden. - Bei Alkoholmissbrauch ist eine stabile und gefestigte Änderung im Umgang mit Alkohol erforderlich. Hierfür bedarf es jedoch auch eines Zeitraumes von mindestens sechs Monaten Abstinenz.
- Bei Drogenabhängigkeit ist nach Entgiftung und Entwöhnung eine Abstinenz von einem Jahr nachzuweisen. Dies gilt auch bei der Einnahme von harten Drogen sowie gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen.
- Die medizinische Untersuchung beinhaltet Anamnese, internistische Untersuchung, neurologische Untersuchung, Überprüfung des Sehvermögens und Bestimmung des EtG-
Wertes oder Drogensreening.
Psychologische Untersuchung
- Die Begutachtung der Fahreignung besteht aus einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung.
- Die psychologische Untersuchung befasst sich mit den persönlichen Verhältnissen, den früheren Konsumgewohnheiten, den Umständen der Alkohol- oder Drogenfahrt und der Änderung des Konsumverhaltens.
- Fällt das Gutachten negativ aus, kann ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden.