Inhalt:
Verkehrsunfallflucht
- Geschütztes Rechtsgut beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB ist allein die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und keine öffentlichen Interessen. Es handelt sich demnach um ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt.
- Zum Straßenverkehr gehört auch allgemein zugänglicher Verkehrsraum wie der Parkplatz eines Supermarktes. Eine Tiefgarage mit fest vermieteten Stellplätzen scheidet jedoch aus.
- Unfall ist ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht. Maßgeblich sind insoweit die verkehrsrechtlichen, nicht die wegerechtlichen Vorschriften.
- Unfallbeteiligter ist derjenige, der bei einem Verkehrsunfall als Verkehrsteilnehmer anwesend ist oder sonst auf den Verkehr einwirkt. Dabei kommt es weder auf die Verkehrswidrigkeit noch auf das Verschulden an. Entscheidend ist die bestehende Verdachtslage aufgrund konkreter Anhaltspunkte. Allein aus der Fahrzeughaltereigenschaft kann nicht auf die Fahrzeugführereigenschaft geschlossen werden. Ein Mitinsasse ist Unfallbeteiligter, wenn der Verdacht besteht, dass er auf die Fahrzeugführung eingewirkt hat.
- Die Wertgrenze für einen im Rahmen der Verkehrsunfallflucht relevanten Schaden liegt bei EUR 50,-.
- Wenn sich ein Unfallbeteiligter trotz Wahrnehmung vom Unfallort entfernt, ohne das Schadensbild zu prüfen, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Rückschluss, dass die Entstehung eines nicht ganz unerheblichen Fremdschaden zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen worden ist, gezogen werden kann.
- Erforderlich ist ein fremdes Feststellungsinteresse, der Tatbestand ist also nicht erfüllt, wenn lediglich das eigene Fahrzeug beschädigt worden ist. Fremd sind jedoch auch Firmen‑, Miet- oder Leihautos. Bei einem Leasingfahrzeug kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Fahrerflucht liegt dann nicht vor, wenn die Gefahr des Unterganges, Verlustes oder Beschädigung vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt worden ist.
- Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet worden oder bedeutender Sachschaden entstanden, wird anstelle eines Fahrverbots gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.