Verstoß gegen § 243 StGB
- Beim besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich nicht um einen qualifizierten Tatbestand wie beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB, sondern um eine Strafzumessungsregel. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 StGB führt zur widerlegbaren Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Diese Indizwirkung kann aber durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden. Es kommt dann nicht zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens. Auf der anderen Seite kann sich das erhöhte Maß an Unrecht und Schuld auch ohne Erfüllung eines Regelbeispiels aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung ergeben, beispielsweise beim Diebstahl von Sachen mit hohem Wert.
- In § 243 Abs. 2 StGB ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung für geringwertiges Diebesgut enthalten. Ein Gegenstand ist geringwertig, wenn sein Verkehrswert EUR 25,- nicht übersteigt.
- Beim Diebstahlsversuch ist es für die Annahme eines besonders schweren Falles nicht erforderlich, dass das Regelbeispiel vollständig verwirklicht worden ist. Umgekehrt führt ein vollendeter Diebstahl mit teilverwirklichtem Regelbeispiel allerdings nicht zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens.