Diebstahl mit Waffen
- Beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zwischen Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zu unterscheiden.
- Der Täter muss einen solchen Gegenstand während dem Diebstahl bei sich führen.
Waffe?
- Der Begriff der Waffe im Strafrecht ist nicht identisch mit dem des Waffenrechts. Zu unterscheiden ist zwischen Schusswaffen, technischen und gekorenen Waffen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
- Für Berufswaffenträger, insbesondere Polizisten und Soldaten, ergeben sich beim Diebstahl mit Waffen keine Besonderheiten.
Schusswaffe
- Für den Besitz einer Schusswaffe ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Das gilt nicht bei Gas‑, Schreckschuss‑, CO2‑, Luftdruck‑, oder Federdruckwaffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Der Waffenbesitzer muss allerdings mindestens achtzehn Jahre alt sein.
- In der Regel handelt es sich bei den Karteninhabern über Sportschützen, Jäger und Waffensammler. Ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagesätzen kann die Waffenbesitzkarte widerrufen werden.
- Die eingetragene Waffe darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums benutzt werden.
- Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
- Voraussetzungen für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte sind Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis. Beim Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.
- Zum Führen einer Schusswaffe wird ein Waffenschein benötigt.
Besitz
Nach der Rechtsprechung des BGH (5 StR 4/
- entspricht der strafbare Besitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG grundsätzlich dem unmittelbaren Besitz des § 854 BGB. Denn gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
- deckt sich der Besitzbegriff im Waffenrecht weitgehend mit dem strafrechtlichen Begriff des Gewahrsams beim Diebstahl gemäß § 242 StGB. Neben der objektiven Sachherrschaft ist ein Herrschaftswille und somit die Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft erforderlich.
- ist es bei Gegenständen, die sich in der eigenen Wohnung befinden, nicht notwendig, dass der Herrschaftswille stets aktuell vorhanden ist. Es genügt vielmehr ein genereller Herrschaftswille über Gegenstände, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden.
Gefährliches Werkzeug?
- Unter anderem gefährlichem Werkzeug versteht man einen Gegenstand, der in der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Objektiv ungefährliche Gegenstände?
- Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind, beispielsweise Fesselungs- oder Knebelungsmittel.
- Erfasst werden auch Scheinwaffen, also Gegenstände, deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird, es sei denn, die Ungefährlichkeit ergibt sich bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes. Wenn der Täter dem Opfer nur einen Lippenstift in den Rücken drückt, um auf diese Art und Weise das Vorhandensein einer Schusswaffe vorzutäuschen, ist die Diebstahlsqualifikation daher nicht erfüllt.
Verfügungsbewusstsein?
- Eine Verwendung oder ein Einsatzwille ist beim Diebstahl mit Waffen nicht erforderlich. Grundsätzlich genügt auch ein generelles Verfügungsbewusstsein. Der Täter muss den Gegenstand nicht in der Hand halten oder am Körper tragen. Griffweite ist ausreichend.
- Nachdem bei rein objektiver Betrachtungsweise auch jeder Alltagsgegenstand zum gefährlichen Werkzeug mutieren kann, ist zumindest bei Gegenständen mit geringem Gefahrenpotential, deren Besitz als sozialadäquat anzusehen ist, ein konkretes Verfügungsbewusstsein erforderlich.
Bandendiebstahl
- Beim Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um eine tatbestandliche Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen.
- Beim schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB ist es nicht erforderlich, dass auch das mitwirkende Bandenmitglied die straferhöhenden Voraussetzungen erfüllt oder Kenntnis von deren Vorliegen hat.
Bande?
- Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus.
- Es genügt nicht, wenn sich die Täter nur zur Begehung einer einzigen Tat verbunden haben und zu einem späteren Zeitpunkt erneut handeln. Ebenso reicht es nicht, wenn zwei Mittäter für mehrere Straftaten aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses andere Beteiligte rekrutieren.
- Eine Bande kann auch aus einem Täter und zwei Gehilfen bestehen.
- Die Bandenmitglieder müssen sich nicht persönlich kennen.
Bandenabrede?
Nach der Rechtsprechung des BGH (2 StR 353/
- kommt es beim Bandendiebstahl für die Frage, ob jemand Mitglied einer Bande ist, auf die deliktische Vereinbarung an. Eine Bandenabrede setzt den Willen voraus, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen.
- bedarf die Bandenabrede keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden.
- können auch spontane Taten in wechselnder Besetzung Gegenstand einer Bandenabrede sein.
Mitwirkung?
- Für das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung ist nicht erforderlich, dass die Bandenmitglieder den Diebstahl örtlich und zeitlich zusammen begehen. Es reicht aus, wenn sie in irgendeiner Weise zusammenwirken.
- Es müssen auch nicht immer drei Bandenmitglieder an jeder einzelnen Tat beteiligt sein, sondern ein gemeinsames Handeln von einem Täter und einem Gehilfen reicht aus.
- Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
- Einem am Tatort nicht anwesenden Bandenmitglied ist die Tat nur dann als Mittäter zuzurechnen, wenn er einen entsprechenden Tatbeitrag leistet.
Wohnungseinbruch
- Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt es sich nicht wie beim besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB um eine Strafzumessungsregel, sondern ebenfalls um einen Qualifikationstatbestand.
- Bei dauerhaft genutzten Privatwohnungen greift die Strafschärfung gemäß § 244 Abs. 4 StGB. Insoweit ist es unschädlich, wenn die Wohnung lediglich vorübergehend verlassen wird.
Wohnung?
- Der Begriff der Wohnung umfasst nur solche Räumlichkeiten, die Personen zum ständigen Aufenthalt oder zur Benutzung dienen. Geschäftsräume, freistehende Garagen und Kellerverschläge in Mietshäusern besitzen daher keine Wohnungseigenschaft. Typischerweise dem Wohnen zuzuordnende Räume, wenn sie mit dem Wohnbereich unmittelbar verbunden sind, wie etwa die Kellerräume eines Einfamilienhauses, werden dagegen erfasst.
- Nach der Rechtsprechung des BGH (3 StR 526/
19) kommt es beim Tatbestandsmerkmal der Wohnung nicht darauf an, dass diese zur Tatzeit zum Wohnen genutzt wird. Daher werden auch unbewohnte Immobilien von der Vorschrift erfasst, jedenfalls so lange sie nicht als Wohnstätte entwidmet worden sind. Denn maßgeblich ist der Zweck, nicht der tatsächliche Gebrauch. - Falls der Täter bei einem gemischt genutzten Anwesen in einen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Raum einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um auch dort zu stehlen, kann darin nach der Rechtsprechung des BGH (6 StR 46/
21) nur dann ein Wohnungseinbruchsdiebstahl gesehen werden, wenn der Geschäftsraum so in den Wohnbereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden.
Versuch?
Nach der Rechtsprechung des BGH (6 StR 28/
- wird eine Versuchsstrafbarkeit begründet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten, das nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll. Dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt.
- spricht im Allgemeinen gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges noch eines neuen Willensimpulses bedarf. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung des Versuchsbeginns bei Qualifikationstatbeständen. Bei den Diebstahlsdelikten ist insoweit Bezugspunkt das Grunddelikt.
- verlässt der Täter beim Wohnungseinbruchsdiebstahl das Vorbereitungsstadium, wenn er beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden.