Raub » § 249 StGB
- Die Vorschrift schützt die Willensfreiheit, den Gewahrsam und das Eigentum. Beim Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, der sich aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammensetzt.
- Raubmittel sind daher Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
- Die Tathandlung muss nicht gegen den Gewahrsamsinhaber selbst gerichtet sein. Beim Nötigungsdreieck ist keine Nähebeziehung erforderlich.
- Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Wegnahme sein. Dies ist nicht gegeben, wenn der Täter nur die fortwirkenden Folgen einer aus anderen Gründen vorgenommenen Nötigung ausnutzt. Ausnahmsweise kann aber eine zu anderen Zwecken verübte Gewalt als Drohung weiterer Gewaltanwendungen fortwirken.
- Ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB kann vorliegen, wenn das Maß der Gewalt gering ist oder die Drohung eine geringe Intensität hat. Eine Tatserie spricht jedoch dagegen.
Was versteht man unter Gewalt?
- Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
- Handlungen des Täters, die lediglich in körperlicher Anwesenheit bestehen und zu einer Zwangswirkung rein psychischer Natur führen, fallen nicht unter den Gewaltbegriff.
- Der Zwang muss sich auf den Körper der betroffenen Person auswirken.
- Es genügt aber, wenn die Gewalt durch eine Sache oder einen Stoff vermittelt wird.
- Es ist nicht erforderlich, dass der Wille des Opfers ausgeschlossen wird. Es reicht aus, wenn der Wille gebeugt wird.
- Der körperliche Zwang muss nicht erheblich sein.
- Wenn List und Schnelligkeit die prägende Elemente der Tatausführung sind, liegt kein Raub, sondern nur Diebstahl vor.
Wann liegt Drohung vor?
- Das Raubmittel der Drohung ist mit einer nicht unerheblichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers verbunden, wobei der Eintritt des Übels vom Willen des Täters abhängig zu sein erscheinen muss.
- Realisierbarkeit oder Realisierungswille ist nicht erforderlich. Eine Scheindrohung ist also ausreichend. Hat der Täter jedoch für den Betroffenen erkennbar keinen Einfluss auf das in Aussicht gestellte Übel, liegt nur eine Täuschungshandlung vor, die einen Betrug begründen kann.
Was ist Zueignungsabsicht?
- Der Täter muss mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Wird ein Gegenstand unter Anwendung von Nötigungsmitteln weggenommen, um ihn als Druckmittel einzusetzen, fehlt es an der erforderlichen Aneignungsabsicht.
- Die erstrebte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht. Daran fehlt es, wenn der Täter Inhaber eines fälligen und durchsetzbaren Speziesanspruches ist.
- Wenn man im Hinblick auf die beliebige Austauschbarkeit von Geld nicht ohnehin auf die Wertsumme abstellt, sondern eine Gattungsschuld annimmt, ist zu prüfen, ob der Täter insoweit einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB unterliegt.
Schwerer Raub » § 250 StGB
- Beim schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b StGB ist zwischen Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zu unterscheiden.
- Der Begriff der Waffe im Strafrecht ist nicht identisch mit dem des Waffenrechts. Zu unterscheiden ist zwischen Schusswaffen, technischen und gekorenen Waffen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
- Bei den anderen gefährlichen Werkzeug und den sonstigen Werkzeugen oder Mitteln gelten die gleichen Grundsätze wie beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
- Die schwere Gesundheitsschädigung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB muss zwar nicht eingetreten sein, das Verhalten des Täters muss aber zu einer konkreten Gefährdung geführt haben.
- Der Begriff der Bande gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt einen Zusammenschluss von mindesten drei Personen voraus.
- Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens beim besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch durch eine schlüssige Drohung erfüllt werden. Der Einsatz einer Scheinwaffe reicht insoweit aber nicht aus.
Räuberischer Diebstahl » § 252 StGB
- Ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB stellt keine Qualifikation des einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB dar, sondern ist als selbständiger Tatbestand zu verstehen.
- Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und in diesem Zusammenhang Gewalt gegen eine Person verübt, um sich den Besitz des entwendeten Gegenstandes zu erhalten, wird wie ein Räuber bestraft. Daher können auch die Raubqualifikationen zur Anwendung kommen.
- Als Vortat werden auch die privilegierten Fälle der §§ 247, 248 a StGB erfasst.
- Voraussetzung ist, dass der Diebstahl vollendet, aber nicht beendet ist.
- Eine Tat ist frisch, solange mit der Wegnahme ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.
- Betroffen ist der Täter, wenn er durch einen Dritten wahrgenommen wird oder sich entdeckt fühlt.
- Die Gewaltausübung kann auch in räumlicher Trennung zum Tatort erfolgen.
- Der Täter muss in der Absicht handeln, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern.
- Ein Diebstahlsgehilfe kann nur dann Täter eines räuberischen Diebstahls sein, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft über die Beute ausübt.
- Nicht ausreichend ist, wenn der Täter lediglich die Feststellungen seiner Person und einen dadurch bedingten späteren Verlust des Diebesgutes verhindern will.
- Wirft der Täter die Beute weg und wendet dann erst Gewalt an, liegt mangels Beutesicherungsabsicht kein räuberischer Diebstahl vor.