Bankrott » § 283 StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Bankrott gemäß den §§ 283, 283a sind die Vermögensinteressen der Gläubiger eines krisenbetroffenen Unternehmens.
- Auch bei der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB und bei der Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d StGB muss ein Handeln in der wirtschaftlichen Krise gegeben sein.
- Die Buchführungs- oder Bilanzdelikte gemäß § 283b StGB sind dagegen unabhängig von einer wirtschaftlichen Krise unter Strafe gestellt.
- Bei den Buchführungs- und Bilanzdelikten kann tauglicher Täter nur ein Kaufmann sein, da nur einen solchen die handelsrechtlichen Pflichten treffen. Gleiches gilt für die Tatbestände der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB.
- Bei den Buchführungs- und Bilanzdelikten kommen über § 14 StGB auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter und Beauftragte als taugliche Täter in Betracht, also insbesondere Steuerberater.
- Mit Ausnahme des Tatbestandes der Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d StGB, der Eingriffe Außenstehender unter Strafe stellt, handelt es sich bei den Insolvenzstraftaten im Strafgesetzbuch um Sonderdelikte. Der Täterkreis ist auf Schuldner beschränkt. Insoweit ist aber jedermann taugliches Subjekt.
- Bei juristischen Personen können über § 14 StGB die bestellten Organe oder Vertreter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wegen. Zudem ist dann auch der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu beachten.
Was sind Bankrotthandlungen?
- Die geschützten Vermögensinteressen können durch verschiedene Bankrotthandlungen verletzt werden, wobei erforderlich ist, dass der Täter gemäß §§ 283 Abs. 1 StGB während einer wirtschaftlichen Krise gehandelt oder diese gemäß § 283 Abs. 2 StGB herbeigeführt hat.
- In § 283 Abs. 1 Nr. 1 — 4 StGB werden bestandsbezogene Bankrotthandlungen unter Strafe gestellt, d. h. durch die Handlung des Täters wird die Insolvenzmasse geschmälert.
- In § 283 Abs. 1 Nr. 5 — 7 StGB werden informationsbezogene Bankrotthandlungen erfasst.
- Bei § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand.
- § 283a StGB enthält Regelbeispiele mit erhöhtem Strafrahmen.
Wann liegt wirtschaftliche Krise vor?
- Eine wirtschaftliche Krise liegt vor bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit.
- Die strafrechtliche Interpretation der Krisenmerkmale ist nicht identisch mit der insolvenzrechtlichen Bewertung.
- Die §§ 17 — 19 InsO haben aber eine indizielle Wirkung für die Auslegung und das Verständnis der §§ 283 ff. StGB. Man spricht daher von einer funktionalen Akzessorietät.
Überschuldung
- Nach § 19 Abs. 2 InsO ist Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei im Rahmen der Bewertung des Vermögens des Schuldners die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
- Nur wenn keine positive Fortführungsprognose besteht, ist das Schuldnervermögen nach dem Zerschlagungswert zu bestimmen.
- Der Prognosezeitraum ist auf das Ende des folgenden Geschäftsjahres zu begrenzen.
- Bei negativer Fortführungsprognose müssen die Passiva die Aktiva eindeutig und erheblich übersteigen. Davon ist auszugehen, wenn bereits nach der Handelsbilanz eine gravierende Überschuldung gegeben ist.
Zahlungsunfähigkeit
- Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, ist in der Regel Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.
- Vorhandene liquidierbare Vermögensgegenstände sind zwar nicht maßgeblich. Stundungen stehen der Annahme von Zahlungsunfähigkeit aber entgegen.
- Die bloße Zahlungsstockung kann dagegen keine strafrechtlich relevante Krise auslösen. Allerdings kann die Zahlungsstockung zu einer Strafbarkeit wegen Betrug gemäß § 263 StGB führen, wenn die Bestellungen mit kürzeren Zahlungszielen verbunden sind. Es ist insoweit zu prüfen, ob in einem absehbaren Zeitraum von 6 Wochen eine Besserung der Liquidität zu erwarten ist.
- Um die Zahlungsfähigkeit festzustellen, kann zunächst durch betriebswirtschaftliche Berechnung ein stichtagsbezogener Liquiditätsstatus ermittelt werden. Wenn die Deckungslücke 25% überschreitet, kann sodann eine Liquiditätsbilanz erstellt werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch sehr aufwändig.
- Eine andere Möglichkeit besteht darin, sich wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen zu bedienen. Wichtige Indizien für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit sind insbesondere die Nichtzahlung von Sozialversicherungsleistungen und Löhnen.
- Auch erhebliche Zahlungen können die Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließen, sofern sie nicht den überwiegenden Teil der fälligen Zahlungsverpflichtungen ausmachen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
- Hierbei ist regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr zu betrachten.
Was bedeutet Zusammenbruch Unternehmen?
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist der Zusammenbruch des Unternehmens durch Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse.
- Es ist nicht erforderlich, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung bereits zum Zeitpunkt der Bankrotthandlung vorliegt, sondern sie kann dieser nachfolgen.
- Die Ermittlungsbehörden sind insoweit an den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts gebunden.
- Außerdem muss auch kein kausaler Zusammenhang bestehen.
- Allerdings besteht bei den Buchführungsdelikten gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 — 7 StGB eine Einschränkung in der zeitlichen Reihenfolge.
Wer ist bei juristischer Person verantwortlich?
- Täter kann allerdings auch sein, wer für den Schuldner handelt. Die Schuldnereigenschaft ist dabei besonderes persönliches Merkmal gemäß § 14 StGB.
- Bedeutung hat diese Vorschrift vor allem, wenn es um Insolvenzen juristischer Personen geht. So kann bei der GmbH der Geschäftsführer tauglicher Täter sein, bei der Aktiengesellschaft der Vorstand, bei der Kommanditgesellschaft die persönlich haftenden Gesellschafter, bei der OHG jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter und bei der GmbH & Co. KG der Geschäfsführer der GmbH, sofern er auch die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt.
- Der Dritte muss die Handlung aber zumindest auch im Interesse des Schuldners vorgenommen haben.
- Bei ausschließlich eigennützigem Handeln kommt jedoch nur eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB oder Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Betracht. Das gilt allerdings nicht für den Geschäftsführer einer GmbH.
Wann liegt faktische Geschäftsführung vor?
- Neben dem förmlich bestellten Organ oder Vertreter kann auch der faktische Inhaber der Organ- oder Vertreterstellung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Annahme einer faktischen Geschäftsführung setzt aber voraus, dass ein überragender Einfluss ausgeübt wird.
- Ein solcher ist dann gegeben, wenn der Geschäftsführer aus einem bestimmten Merkmalskatalog (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Mitarbeitereinstellung, Bestimmung der Unternehmensorganisation, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, Steuerung der Buchhaltung, Entscheidung in steuerlichen Angelegenheiten, hohes Gehalt, Kreditmanagement) zumindest sechs Merkmale in seiner Person erfüllt.
Was ist Strohmann?
- Dagegen ist ein Strohmann eine Personen, die nur der Form halber als Geschäftsführer oder sonstiges Organmitglied angemeldet ist, tatsächlich aber keine oder nur untergeordnete Funktionen in der Gesellschaft ausüben.
- Sofern originäre Handlungspflichten verletzt werden, kann auch der Strohmann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wann haftet Hintermann?
- Daneben bejaht die Rechtsprechung auch für den Bereich der unternehmerischen Betätigung die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter.
- Der Hintermann kann sich strafbar machen, wenn er die durch Organisationsstrukturen vorgegebenen Rahmenbedingungen zum Ingangsetzen bestimmter Handlungsabläufe ausnutzt und in diesem Zusammenhang Straftatbestände verwirklicht werden.
Insolvenzverschleppung » § 15a Abs. 4 InsO
- Bei juristischen Personen ist ab Eintritt einer wirtschaftlichen Krise in Form von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Anwendungsbereich der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO eröffnet.
- Gemäß § 15a Abs. 5 InsO ist auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt.
- Bei der Insolvenzverschleppung handelt es sich wie beim Bankrott gemäß den §§ 283, 283a StGB um ein Sonderdelikt.
Wer haftet bei juristischen Personen?
- Taugliche Tatsubjekte sind gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 InsO insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer AG.
- Bei mehreren bestellten Organmitgliedern ist jeder Einzelne zur fristgerechten Insolvenzantragsstellung verpflichtet. Eine interne Aufgabenverteilung ist unerheblich.
- Die Verpflichtung zur Antragstellung gilt auch für den faktischen Geschäftsführer und dessen Strohmann.
- Gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO ist weiteres Tatsubjekt insbesondere auch der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG.
- Gesellschafter und Aufsichtsräte sind gemäß § 15a Abs. 3 InsO nur für den Fall der Führungslosigkeit verpflichtet, sofern sie von der Führungslosigkeit und der wirtschaftlichen Krise Kenntnis haben.
- Die Amtsniederlegung oder Abberufung des Geschäftsführers zur Umgehung der Insolvenzantragspflicht ist rechtsmissbräuchlich, wenn kein wichtiger Grund für das Ausscheiden vorliegt. Es bleibt dann bei der strafrechtlichen Verantwortung des Geschäftsführers.
- Bei wirksamer Amtsniederlegung oder Abberufung muss der Nachfolger über die Notwendigkeit eines Insolvenzantrags aufgeklärt werden, da diesem keine die Insolvenzantragsfrist verlängegernde Einarbeitungsfrist gewährt wird.
- § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht anwendbar. Der Steuerberater kann daher nur Anstifter oder Gehilfe sein.
Wann muss Insolvenzantrag gestellt werden?
- Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags beträgt höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
- Innerhalb dieser Frist muss der Antragspflichtige prüfen, ob eine Sanierung möglich ist. Sofern die Sanierung durch ein wirtschaftlich-
analytisches Gutachten hinreichend belegt ist und rechtzeitig vor Ablauf der Insolvenzantragsfrist mit der Durchführung begonnen wird, muss kein Insolvenzatrag gestellt werden. - Der Antragsteller genügt seiner Verpflichtung, wenn der ernstliche Wille zum Ausdruck kommt, für die Gesellschaft aufgrund eines Insolvenzgrundes einen Eigenantrag stellen zu wollen. Die Beifügung von Unterlagen ist nicht erforderlich.
- Wenn der Geschäftsführer nicht in der Lage ist, die Vermögenslage zu bewerten, muss er sich fachkundigen Rat einholen. Ein Irrtum des Beraters ist nicht zurechenbar.
- Ein Fremdinsolvenzantrag lässt die Antragspflicht nicht entfallen.
Was ist illegale Firmenbestattung?
- llegale Firmenbestattungen stellen eine besondere Form der Insolvenzkriminalität dar.
- Hier versuchen von der Insolvenz bedrohte Unternehmer, sich durch Verwertung der Gesellschaft einem Insolvenzverfahren zu entziehen, Straftaten zu verschleiern oder die Zuständigkeit eines bestimmten Insolvenzgerichts zu erschleichen.