Inhalt:
Bankrott
- Geschütztes Rechtsgut beim Bankrott gemäß den §§ 283, 283a sind die Vermögensinteressen der Gläubiger eines krisenbetroffenen Unternehmens.
- Auch bei der Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB und bei der Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d StGB muss ein Handeln in der wirtschaftlichen Krise gegeben sein.
- Die Buchführungs- oder Bilanzdelikte gemäß § 283b StGB sind dagegen unabhängig von einer wirtschaftlichen Krise unter Strafe gestellt.
- Bei den Buchführungs- und Bilanzdelikten kann tauglicher Täter nur ein Kaufmann sein, da nur einen solchen die handelsrechtlichen Pflichten treffen. Gleiches gilt für die Tatbestände der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB.
- Bei den Buchführungs- und Bilanzdelikten kommen über § 14 StGB auch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter und Beauftragte als taugliche Täter in Betracht, also insbesondere Steuerberater.
- Mit Ausnahme des Tatbestandes der Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d StGB, der Eingriffe Außenstehender unter Strafe stellt, handelt es sich bei den Insolvenzstraftaten im Strafgesetzbuch um Sonderdelikte. Der Täterkreis ist auf Schuldner beschränkt. Insoweit ist aber jedermann taugliches Subjekt.
- Bei juristischen Personen können über § 14 StGB die bestellten Organe oder Vertreter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wegen. Zudem ist dann auch der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu beachten.
