Vorteilsannahme » § 331 StGB
- Der Straftatbestand Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB setzt eine Dienstausübung durch einen Amtsträger voraus. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
- Kern der Korruptionsdelikte ist die Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung durch eine zumindest stillschweigende Unrechtsvereinbarung.
- Bei der Vorteilsannahme kann das Beamtenverhältnis nach § 26 BeamtStG beendet werden.
Wer ist Amtsträger?
- Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legaldefiniert. Erfasst werden insbesondere Beamte.
- Außerdem auch Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ungeachtet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Der Bestellungsakt ist formfrei möglich.
- Unter sonstigen Stellen versteht man behördenähnliche Einrichtungen. Bei Personengesellschaften des Privatrechts ist es erforderlich, dass diese im Wege einer Gesamtbetrachtung mit einer Behörde gleichzustellen sind.
- Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zählt neben der Eingriffs- und Fiskalverwaltung auch die Daseinsvorsorge.
Welches Verhalten ist strafbar?
- Unter Fordern versteht man das einseitige Begehren einer Leistung.
- Sich versprechen lassen bedeutet die Annahme eines Angebots auf künftige Leistung.
- Annehmen stellt die Entgegennahme der geforderten oder angebotenen Leistung dar.
Was bedeutet Dienstausübung?
- Unter Dienstausübung versteht man alle Handlungen, die zu den dienstlichen Obliegenheiten gehören und in amtlicher Eigenschaft vorgenommen werden.
- Nebentätigkeiten eines Amtsträgers stellen grundsätzlich keine Dienstausübung dar.
- Der Vornahme einer dienstlichen Handlung steht das Unterlassen der Handlung gemäß § 336 StGB gleich.
- Der Straftatbestand der Vorteilsannahme gilt grundsätzlich sowohl für die rechtmäßige als auch auch die pflichtwidrige Dienstausübung.
- Es ist allerdings kein Bezug zu einer konkreten Diensthandlung erforderlich ist. Hierdurch soll schon der Anschein der Käuflichkeit durch Sicherung einer allgemeinen Geneigtheit des Amtsträgers verhindert werden.
- Bei hinreichend konkretisierter Dienstausübung findet der Straftatbestand der Vorteilsannahme nur Anwendung, wenn sich der Täter nicht bewusst ist, dass seine Handlung pflichtwidrig ist. Denn andernfalls greift der Straftatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB ein. Bei zukünftiger Dienstausübung ist es unerheblich, ob die Handlung tatsächlich vorgenommen wird. Gleiches gilt, wenn sich der Amtsträger insgeheim vorbehält, untätig zu bleiben.
- Dagegen liegt bei Vorspiegelung einer vergangenen Diensthandlung kein Korruptionsdelikt vor, da der Unrechtsgehalt einer solchen Tat durch das Vergehen des Betrugs gemäß § 263 StGB ausgeschöpft wird.
Wann liegt Vorteil vor?
- Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Amtsträger keinen rechtlichen Anspruch hat und die ihn besser stellt.
- Die Vorteile können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Neben Geld kommen daher auch sexuelle Handlungen in Betracht.
- Es ist grundsätzlich unerheblich, ob die Zuwendung vor oder nach der dienstlichen Handlung erfolgt.
- Auch Drittvorteile sind tatbestandsmäßig.
- Sozialadäquate Leistungen werden jedoch nicht erfasst.
Bestechlichkeit » § 332 StGB
- Der Straftatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB findet bei rechtswidrigen Diensthandlungen eines Amtsträgers Anwendung.
- Eine Diensthandlung ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstößt. Rechtswidrig ist auch das Unterlassen pflichtgemäßer Diensthandlungen.
- Die Unrechtsvereinbarung muss mit einer konkreten Dienstausübung verknüpft sein.
- Als Nebenstrafe kann auf den Verlust der Amtsfähigkeit erkannt werden.
- § 335 enthält eine Strafrahmenerweiterung für besonders schwere Bestechlichkeit mit Regelbeispielen.
- Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr wird in den §§ 299 Abs. 1, 300 StGB unter Strafe gestellt, wobei insoweit nachträgliche Schmiergeldzahlungen ohne vorherige Unrechtsvereinbarung nicht strafbewehrt sind.
Vorteilsgewährung » § 333 StGB
- Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB gilt spiegelbildlich für die andere an der Korruption beteiligte Person.
- Beim Anbieten, Versprechen und Gewähren handelt es sich um umformulierte Tathandlungen für den Vorteilsgeber.
- Die Unrechtsvereinbarung setzt keinen Bezug zu einer konkreten Diensthandlung voraus.
Bestechung » § 334 StGB
- Der Straftatbestand der Bestechung gemäß § 334 StGB gilt ebenfalls spiegelbildlich für die andere an der Korruption beteiligte Person.
- Die Unrechtsvereinbarung muss mit einer konkreten Diensthandlung verknüpft sein.
- § 335 enthält eine Strafrahmenerweiterung für besonders schwere Bestechung mit Regelbeispielen.
- Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird in den §§ 299 Abs. 2, 300 StGB unter Strafe gestellt.
- Für die korruptive Beeinflussung von Mandatsträgern in Volksvertretungen enthält § 108e StGB eine abschließende Sonderregelung.