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Geldwäsche » § 261 StGB
- Geschütztes Rechtsgut ist das staatliche Ermittlungsinteresse sowie der Wirtschafts- und Finanzkreislauf. Es handelt sich bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB wie bei den Straftatbeständen der Hehlerei gemäß § 259 StGB und der Begünstigung gemäß § 257 StGB um ein Anschlussdelikt.
- Anders als bei der Hehlerei werden aber auch Erlöse aus Nichtvermögensdelikten, Forderungen und Ersatzgegenstände erfasst.
- Im Unterschied zur Begünstigung ist ein Handeln zugunsten des Vortäters nicht erforderlich.
- Die Vorschrift dient der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Zerschlagung des internationalen Terrorismus.
- Die umfassenden Identifizierungs‑, Dokumentations‑, Melde- und Anzeigepflichten im Geldwäschegesetz (GwG) sollen den Ermittlungsbehörden das Nachvollziehen illegaler Finanztransaktionen erleichtern.
- Kreditinstitute werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt. Die BaFin hat Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Dadurch soll verhindert werden, dass Schwarzgeld in den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeschleust wird. Demnach muss bei Einzahlungen von Bargeld über 10.000,- Euro ein Herkunftsnachweis erbracht werden. Das gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe den Freibetrag überschreitet.
- Die Zollbehörden haben gemäß §§ 12a, 12b ZollVG die Aufgabe, den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen.
Was ist Herrühren aus Vortat?
- Taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche ist jeder Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt.
- Der Begriff des Gegenstandes erfasst sowohl Sachen als auch Rechte, ist also nicht beschränkt auf Bargeld.
- Der Begriff des Herrührens umfasst auch Gegenstände, die nach Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten sind.
- Bemakelt bleiben also auch Surrogate, solange ein konkreter Zusammenhang mit dem aus der Vortat stammenden Gegenstand besteht. Es reicht aus, wenn der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist.
- Es ist unerheblich, wenn im Zuge von Verwertungshandlungen ein zivilrechtlich wirksamer Eigentums- oder Rechtsübergang stattgefunden hat.
- Wertgleichheit zwischen ursprünglichem Gegenstand und Ersatzgegenstand ist nicht erforderlich.
Was ist gewerbs- oder bandenmäßig?
- Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehungsweise liegt gemäß § 261 Abs. 5 StGB ein besonders schwerer Fall der Geldwäsche mit erhöhtem Strafrahmen vor.
- Nachdem es sich nicht um einen Qualifikationstatbestand handelt, kann ein unbenannter besonders schwerer Fall bei einer großen Summe gewaschenen Geldes vorliegen.
Was ist Leichtfertigkeit?
- Auch leichtfertiges Handeln wird gemäß § 261 Abs. 6 StGB unter Strafe gestellt.
- Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit.
- Sie wird dann angenommen, wenn der Täter aus einer besonderen Gleichgültigkeit oder einer groben Unachtsamkeit heraus handelt.
Was gilt für Vortäter?
- Auch der Vortäter kann sich gemäß § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche strafbar machen.
Wann tritt Straffreiheit ein?
- Gemäß § 261 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB tritt Straffreiheit ein, wenn der leichtfertig handelnde Täter die noch nicht entdeckte Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt.
- Beim vorsätzlich handelnden Täter ist gemäß § 261 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 StGB zusätzlich erforderlich, dass dieser die Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes bewirkt.
- Der Strafaufhebungsgrund gemäß § 261 Abs. 8 StGB besteht unabhängig von der Möglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 StGB und einem Auftreten als Kronzeuge im Rahmen der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB.
Welches Verhalten ist strafbar?
- Bei den Verschleierungstatbeständen gemäß den §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 261 Abs. 2 StGB werden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die darauf abzielen, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf kontaminierte Gegenstände zu verhindern oder zu erschweren.
- Gleiches gilt für den Gefährdungs- und Vereitelungstatbestand gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB.
- Durch die Isolierungstatbestände gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 StGB sollen inkriminierte Gegenstände verkehrsunfähig gemacht werden.
- Die Verschleierungstatbestände unterscheiden zwischen Verbergen und Verschleiern der Herkunft. Unter Verbergen versteht man jede Unterbringung eines Gegenstandes, die den Zugang zum Tatobjekt erschwert. Unter Verschleiern fallen irreführende Maßnahmen, die den Herkunftsnachweis erschweren. Beispiele hierfür wären das Vergraben von Drogengeld oder das Einzahlen von Lösegeld auf einem Bankkonto.
- Beim Gefährdungs- und Vereitelungstatbestand wird der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf den bemakelten Gegenstand zumindest für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unmöglich gemacht.
- Die Isolierungstatbestände unterscheiden zwischen Verschaffen, Verwahren und Verwenden. Unter Verschaffen versteht man die Herstellung von alleiniger Verfügungsgewalt des Täters oder eines Dritten auf abgeleitetem Weg. Es ist unerheblich, ob der Täter den kontaminierten Gegenstand in Erfüllung eines wirksamen zivilrechtlichen Anspruches entgegen nimmt. Unter Verwahren versteht man die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft. Unter Verwenden versteht man den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Um eine Blockade des Wirtschaftsverkehrs zu vermeiden, greifen die Isolierungstatbestände nicht ein, wenn gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 StGB zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Es ist strittig, ob sich die Straflosigkeit des Dritten ausschließlich auf eine Straftat nach § 261 StGB bezieht. Weiterhin ist strittig, ob die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto bei einer gutgläubigen Bank zu einer Unterbrechung der Bemakelungskette führt.
Was gilt für Strafverteidiger?
- Gemäß § 261 Abs. 1 S. 3 StGB sind die Isolierungstatbestände auf Honorarleistungen an den Strafverteidiger nur bei direktem Vorsatz hinsichtlich der bemakelten Herkunft des Geldes anwendbar.
- Die Vorschrift des § 261 Abs. 6 S. 1 StGB, die schon bei Leichtfertigkeit eingreift, ist insoweit gemäß § 261 Abs. 6 S. 2 StGB unanwendbar.
- Andernfalls läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers vor.
- Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist daher nicht begründet, wenn der Strafverteidiger es lediglich für möglich hält, dass das Honorar aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.
- Auch trifft ihn diesbezüglich keine Nachfrage- oder Ermittlungspflicht.
Was ist Finanzagent?
- In der Praxis werden zur Durchführung eines Betrugs oder Computerbetrugs oftmals mehr oder weniger gutgläubige Finanzagenten von kriminellen Hintermännern zum Zwecke einer Geldwäsche eingesetzt, indem auf das Bankkonto des Finanzagenten inkriminierte Gelder geleitet werden.
- Die Anwerbung der Finanzagenten kann durch Jobangebote in Spam-
Mails oder auf Jobbörsen erfolgen. In diesem Zusammenhang wird den potentiellen Finanzagenten vorgegaukelt, dass sie für ein Unternehmen arbeiten sollen. Der künftige Tätigkeitsbereich wird dahingehend beschrieben, dass das eigene Bankkonto zur Weiterleitung von Geldbeträgen zur Verfügung gestellt werden soll. - Die Weiterleitung soll dann in der Regel dergestalt erfolgen, dass die Geldbeträge in bar abgehoben und sodann per Western Union an die Hintermänner gesendet werden. Denkbar ist aber auch die Anweisung, die Geldbeträge in eine Kryptowährung wie Bitcoins umzuwandeln. Möglich ist ebenso, dass ein weiterer Finanzagent zwischengeschaltet wird und die Weiterleitung mittels klassischer Überweisung vorgenommen werden soll.
- Die Spam-
Mails oder Jobinserate zeichnen sich oft dadurch aus, dass sie viele Rechtschreibfehler enthalten oder in Englisch abgefasst sind. - Die in Aussicht gestellte Vergütung steht meist außer Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit.
- Nachdem der Finanzagent über sein Bankkonto für die Polizei leicht zu ermitteln ist, droht diesem neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Anordnung einer Vermögensabschöpfung im Wege der Einziehung. Denn in der Regel kann dem Finanzagenten zwar keine Beteiligung am Betrugsdelikt nachgewiesen werden, da dieser von den Hintermännern insoweit meistens nicht eingeweiht wird. Allerdings muss er sich aufgrund der Gesamtumstände oftmals den Vorwurf der zumindest leichtfertigen Geldwäsche gefallen lassen.
- Eine weitere Methode zur Anwerbung von Finanzagenten stellt das sogenannte Love-
Scamming dar. Hier wird dem Opfer eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und das in diesem Zusammenhang gewonnene Vertrauen für Aktivitäten zur Geldwäsche missbraucht. - Letztendlich sind der Kreativität der Hintermänner im Bereich der Geldwäsche jedoch keine Grenzen gesetzt.
Hehlerei » § 259 StGB
- Bei der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Anschlussdelikt. Häufigste Vortat ist ein Diebstahl gemäß § 242 StGB.
- Bei nicht aufklärbarer Alternativität der Handlung ist zwischen Hehlerei und Diebstahl eine ungleichartige Wahlfeststellung möglich, da diese beiden Tatbestände den Vorgaben der Rechtsprechung folgend rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind.
- Neben den klassischen Vermögensdelikten wie Betrug, Raub, Erpressung, Unterschlagung und Untreue stellen aber auch Meineid, Begünstigung und die Hehlerei selbst taugliche Vortaten dar. Ausgenommen hiervon sind aber Geldfälschung, Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch.
- Für die Abgrenzung von Hehlerei und Beteiligung an der Vortat kommt es darauf an, ob die Vortat abgeschlossen ist. Der Alleintäter an der Vortat kann sich nur dann wegen Hehlerei strafbar machen, wenn er Diebesgut vom Zwischenhehler zurückkauft. Auch ein Mittäter an der Vortat wird nicht zum Hehler, wenn er sich den Beuteanteil von einem anderen Mittäter verschafft. Dies gilt jedoch nicht für Anstifter und Gehilfen.
- Der Ersatz für den durch die Vortat erlangten Gegenstand ist kein taugliches Hehlereiobjekt, sofern sich das Ersatzgeschäft nicht als Straftat darstellt. Oftmals wird aber durch das Ersatzgeschäft ein Betrug gemäß § 263 StGB begangen, da ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 935 BGB ausscheidet. Dies führt dazu, dass am Erlös Hehlerei möglich ist.
- Wird die Sache aus der Vortat jedoch an einen Hehler verkauft, sind die erlangten Geldscheine kein tauglicher Gegenstand einer Hehlerei. Es liegt dann eine so genannte straflose Ersatzhehlerei vor.
- Handelt der Anschlusstäter im Interesse des Vortäters kommen als Hehlereihandlungen nur Absetzen oder Absatzhilfe in Betracht. Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache. Der Absatzhelfer handelt dagegen weisungsabhängig. Ein Absatzerfolg ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich.
- Unter Sichverschaffen versteht man die Herstellung tatsächlicher eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Eine bloße Leihe, Verwahrung oder Miete des Vortatgegenstandes reicht also nicht aus. Befindet sich die Beute in einem Schließfach, ist die Erlangung der Verfügungsgewalt in dem Moment vollzogen, wenn dem Anschlusstäter der Schlüssel übergeben worden ist.
- Der Hehler muss lediglich mit der Möglichkeit einer Vortat rechnen und diese billigen oder sich damit abfinden. Eventualvorsatz ist demnach ausreichend.
- Wenn der Anschlusstäter die Vortatbeute zum Marktpreis ankauft, fehlt es an der notwendigen Bereicherungsabsicht. Bei einem Handeln ausschließlich zugunsten des Vortäters ist der Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllt.
- Bei der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Bandenhehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um Qualifikationstatbestände mit erhöhtem Strafrahmen. Bei der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB handelt es sich ebenfalls um eine tatbestandliche Qualifikation.
Begünstigung » § 257 StGB
- Bei der Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB handelt es sich wie bei der Hehlerei gemäß § 259 StGB um ein Anschlussdelikt.
- Gemäß § 257 Abs. 2 StGB ist der Strafrahmen durch denjenigen der Vortat limitiert, wenn dieser milder ist. Dabei bildet der mildere Strafrahmen keine Obergrenze, sondern ist der Maßstab. Gleiches gilt für die Verjährungsfrist nach § 78 StGB.
- Grundsätzlich kann der Vortäter gemäß § 257 Abs. 3 S. 1 StGB nicht wegen Begünstigung verfolgt werden. Ausnahmsweise ist die Anstiftung eines Vortatunbeteiligten gemäß § 257 Abs. 3 S. 2 StGB aber auch für den Vortatbeteiligten strafbar.
- Die Begünstigung wird gemäß § 257 Abs. 4 StGB bei Antragsbedürftigkeit der Vortat oder bei geringwertigen Vorteilen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde in den genannten Fällen ein besonderes öffentliches Interesse annimmt.
- Nachdem die Vorteile aus einer beliebigen Vortat herrühren dürfen, handelt es sich jedoch nicht um ein Vermögensdelikt. Geschützes Rechtsgut ist das Restitutionsinteresse. Voraussetzung ist die rechtswidrige Vortat eines anderen. Schuld und Verfolgbarkeit sind nicht notwendig. Wenn die Vortat noch nicht beendet ist, sind sowohl Beihilfe als auch Begünstigung möglich.
- Tathandlung ist das Hilfeleisten. Darunter versteht man jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, den Vortäter günstiger zu stellen. Der Vorteil muss aber nicht auch tatsächlich eingetreten sein. Eine Begehung durch Unterlassen ist möglich. Sachidentität wie bei der Hehlerei ist nicht erforderlich.
- Begünstigungsabsicht ist nicht gegeben, wenn die Vorteilssicherung nur zwangsläufige Konsequenz eines mit anderer Absicht geleisteten Verhaltens ist. Wenn der Täter nach seiner Vorstellung eine beabsichtigte Strafvereitelung nicht ohne gleichzeitige Begünstigung erreichen kann, ist der Tatbestand daher nicht erfüllt.