Geldwäsche
- Geschütztes Rechtsgut ist das staatliche Ermittlungsinteresse sowie der Wirtschafts- und Finanzkreislauf. Es handelt sich bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB wie bei den Straftatbeständen der Hehlerei gemäß § 259 StGB und der Begünstigung gemäß § 257 StGB um ein Anschlussdelikt.
- Anders als bei der Hehlerei werden aber auch Erlöse aus Nichtvermögensdelikten, Forderungen und Ersatzgegenstände erfasst.
- Im Unterschied zur Begünstigung ist ein Handeln zugunsten des Vortäters nicht erforderlich.
- Die Vorschrift dient der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Zerschlagung des internationalen Terrorismus.
- Die umfassenden Identifizierungs‑, Dokumentations‑, Melde- und Anzeigepflichten im Geldwäschegesetz (GwG) sollen den Ermittlungsbehörden das Nachvollziehen illegaler Finanztransaktionen erleichtern.
- Kreditinstitute werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt. Die BaFin hat Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Dadurch soll verhindert werden, dass Schwarzgeld in den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeschleust wird. Demnach muss bei Einzahlungen von Bargeld über 10.000,- Euro ein Herkunftsnachweis erbracht werden. Das gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe den Freibetrag überschreitet.
- Die Zollbehörden haben gemäß §§ 12a, 12b ZollVG die Aufgabe, den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen.