Verstoß gegen § 266 StGB
- Im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise ist häufig auch der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB praxisrelevant.
- Bestraft wird die Vermögensschädigung. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es handelt sich um ein Sonderdelikt ohne Versuchsstrafbarkeit.
- Täter kann aber nur eine dem Vermögen besonders nahe stehende Person sein.
- Bei der Tathandlung wird unterschieden zwischen Missbrauch und Treubruch.
- Damit nicht jede falsche unternehmerische Entscheidung zu einer Strafbarkeit führt, ist § 266 StGB restriktiv auszulegen. So muss der Täter ein spezifische Treupflicht verletzt haben.
- Dies ist beispielsweise bei der Verschleierung von schwarzen Kassen zum Zwecke der Finanzierung von Schmiergeldern der Fall.
- Ferner wird einem Geschäftsführer ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei unternehmerischen Führungs- und Gestaltungsaufgaben zugebilligt.
- Untreue gemäß § 266 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Vermögenssträger der Tathandlung zugestimmt hat. Insoweit gelten die Regeln der rechtfertigenden Einwilligung.
- Der Begriff des Vermögensnachteils ist identisch mit dem des Betrugs gemäß § 263 StGB. Ausreichend ist daher bereits die Herbeiführung eines Gefährdungsschadens.
- Gemäß § 266 Abs. 2 StGB gelten die Regelbeispiele des Betrugs entsprechend.
- Bei Geringwertigkeit von Sachen und Nähebeziehungen zwischen Täter und Opfer sind die diesbezüglichen Vorschriften des Diebstahls entsprechend zu beachten.
Was versteht man unter Missbrauch?
- Das Tatbestandsmerkmal Missbrauch setzt eine Vermögensbetreuungspflicht und die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, voraus.
- Das Vermögen ist fremd, wenn es materiell-
rechtlich einem anderen als dem Täter zuzurechnen ist. Wirtschaftliche Gesichtspunkte sind insoweit nicht maßgeblich. - Unter Befugnis versteht man die nach außen wirkende Rechtsmacht. Die Befugnis kann kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts bestehen. Die rein faktische Einwirkungsmöglichkeit auf fremdes Vermögen kann eine Befugnis nicht begründen.
- Bei der GmbH ist der Geschäftsführer gemäß den §§ 35 Abs. 1, 37 Abs. 2 GmbHG der gesetzliche Vertreter.
- Missbrauch ist Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis.
- Ein Rechtsgeschäft im Außenverhältnis muss zivilrechtlich wirksam sein. Insoweit haben Schuldnerschutz- oder Gutglaubensvorschriften außer Betracht zu bleiben.
- Im Innenverhältnis muss hingegen das Kausalgeschäft nicht wirksam sein. Insoweit werden die Grenzen in der Regel durch Weisungen konkretisiert. Bei fehlender Weisungsgebundenheit sind die Grenzen durch Auslegung zu ermitteln.
Wann liegt Treuebruch vor?
- Das Tatbestandsmerkmal Treubruch setzt ebenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.
- Das Treueverhältnis kann wie die Befugnis kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts bestehen.
- Darüber hinaus werden auch alle Personen erfasst, die keine Rechtsmacht nach außen besitzen, sondern nur im Innenverhältnis zur Vermögensfürsorge verpflichtet sind oder tatsächliche Treueverhältnisse ausüben.
- Damit nicht jede vorsätzliche Pflichtverletzung zu einer Strafbarkeit führt, müssen die Fürsorgeverhältnisse durch Fremdnützigkeit typisiert und von einiger Bedeutung sein. Austauschverträge fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von § 266 StGB.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch weisungsabhängige Tätigkeiten die notwendige Bedeutung für eine strafbare Pflichtverletzung erlangen.
- Als Tathandlung kommt jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handeln oder Unterlassen in Betracht, das im Widerspruch zur Treupflicht steht
Welches Verhalten ist strafbar?
Nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 234/
- liegt bei Schmiergeldzahlungen in der Regel eine Untreue gemäß § 266 StGB vor. Denn dem Betrag, der für diese Zahlungen aufgewendet wird, steht keine Gegenleistung gegenüber. Dadurch wird ein Vermögensnachteil begründet.
Nach der Rechtsprechung des BGH (3 StR 490/
- gilt das Gleiche für die Bildung schwarzer Kassen. Denn Untreue gemäß § 266 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter dem Geschädigten Vermögenswerte dauerhaft vorenthält, um über sie nach Gutdünken eigenmächtig und unkontrolliert, wenngleich unter Umständen in dessen mutmaßlichem Interesse zu verfügen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (5 StR 366/
- handelt ein Entscheidungsträger im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig gemäß § 266 StGB, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt.
- kommt beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung eine Strafbarkeit nur bei evident und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.
- müssen zwar die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Insoweit besteht aber ein Ermessensspielraum.
- kann ein Vermögensnachteil aber auch bei Haushaltsuntreue aufgrund eines persönlichen Schadenseinschlags eintreten.