Verstoß gegen § 266 StGB
- Im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise ist häufig auch der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB praxisrelevant.
- Bestraft wird die Vermögensschädigung. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es handelt sich um ein Sonderdelikt ohne Versuchsstrafbarkeit.
- Täter kann aber nur eine dem Vermögen besonders nahe stehende Person sein.
- Bei der Tathandlung wird unterschieden zwischen Missbrauch und Treubruch.
- Damit nicht jede falsche unternehmerische Entscheidung zu einer Strafbarkeit führt, ist § 266 StGB restriktiv auszulegen. So muss der Täter ein spezifische Treupflicht verletzt haben.
- Dies ist beispielsweise bei der Verschleierung von schwarzen Kassen zum Zwecke der Finanzierung von Schmiergeldern der Fall.
- Ferner wird einem Geschäftsführer ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei unternehmerischen Führungs- und Gestaltungsaufgaben zugebilligt.
- Untreue gemäß § 266 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Vermögenssträger der Tathandlung zugestimmt hat. Insoweit gelten die Regeln der rechtfertigenden Einwilligung.
- Der Begriff des Vermögensnachteils ist identisch mit dem des Betrugs gemäß § 263 StGB. Ausreichend ist daher bereits die Herbeiführung eines Gefährdungsschadens.
- Gemäß § 266 Abs. 2 StGB gelten die Regelbeispiele des Betrugs entsprechend.
- Bei Geringwertigkeit von Sachen und Nähebeziehungen zwischen Täter und Opfer sind die diesbezüglichen Vorschriften des Diebstahls entsprechend zu beachten.
