Verstoß gegen § 266a StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Vorenthalten und Veruntreuen von Abreitsentgelt gemäß § 266a StGB sind die Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger.
- Täter kann nur der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein.
- Das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.
- In besonders schweren Fällen kommt es gemäß § § 266a Abs. 4 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung. Die Strafschärfung findet Anwendung, wenn der Täter aus grobem Eigennutz, unter der Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege handelt, fortgesetzt handelt, bandenmäßig handelt oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt.
Was ist Scheinselbständigkeit?
- Eine Arbeitnehmereigenschaft ist auch bei Scheinselbständigkeit gegeben. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen gemäß § 7 SGB IV.
- Typisches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Aufgrund dieses Direktionsrechts kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst bestimmen, sondern unterliegt hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit einem umfassenden Bestimmungsrecht des Arbeitgebers.
- Bei Diensten höherer Art verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Gleichwohl liegt auch dann eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt wird, sich aus Übung oder Herkommen ergibt und die Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens eingesetzt wird.
- Eine selbständige Arbeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
- Arbeitnehmerähnliche Personen und freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer.
- Bei Fehlvorstellungen über die Arbeitgebereigenschaft und die daraus folgende Abführungspflicht in § 266a StGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 346/
18) genau wie beim Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft in § 41a EStG und die daraus folgende Steuerpflicht kein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB, sondern ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vor, der den Vorsatz ausschließt. Denn es handelt sich jeweils um normative Tatbestandsmerkmale und für eine Differenzierung ist kein sachlicher Grund erkennbar. Anknüpfungszeitpunkt für den Tatbestandsirrtum ist die Begehung der Tat.
Was sind Sozialversicherungsbeiträge?
- Unter Beiträgen zur Sozialversicherung versteht man gemäß § 28d SGB IV solche zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Die Höhe der Beiträge hängt vom materiellen Sozialversicherungsrecht ab, wobei die maßgebliche Bezugsgröße das vereinbarte Bruttoentgelt ist. Die strafbewehrte Zahlungspflicht besteht jedoch unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezahlt wird.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats in voraussichtlicher Höhe der Schuld fällig. Eine Stundung des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers schiebt die Fälligkeit auf.
- Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge muss dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen sein. Zahlungsunfähigkeit lässt die Strafbarkeit entfallen, es sei denn, dass eine Zurechnung über ein vorwerfbares Vorverhalten begründet werden kann.
- Bei sich abzeichnenden Liquiditätsproblemen trifft den Arbeitgeber die Pflicht, besondere Sicherungsvorkehrungen zu ergreifen, damit die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt werden können.
- Die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hat absoluten Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten. Notfalls muss der Arbeitgeber sogar das Arbeitsentgelt zu kürzen.
- Während des Laufs der dreiwöchigen Frist gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung bei juristischen Personen besteht für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge ein Rechtfertigungsgrund.
Was bedeutet Nichtabführung?
- Strafbewehrt ist gemäß § 266a Abs. 1 StGB sowohl die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen als auch von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
- Das gilt gemäß § 266a Abs. 2 StGB auch dann, wenn das Nichtabführen der alleine von dem Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf falschen Angaben beruht.
- Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten liegt aber gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2a SGB IV nur eine Ordnungswidrigkeit vor.
- Weiterhin wird gemäß § 266a Abs. 3 StGB auch dann eine Strafbarkeit begründet, wenn der Arbeitgeber durch Nichtabführung einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, seine treuhänderischen Pflichten verletzt und dies gegenüber dem Arbeitnehmer verheimlicht. Erfasst werden insoweit Arbeitnehmersparzulagen, Direktversicherungen, Beiträge zu Pensionskassen und Auszahlungen von abgetretenen oder gepfändeten Teilen des Arbeitsentgeltes an andere Stellen bzw. Gläubiger.
- Bei Zahlungspflichten hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer mit verschiedenen zuständigen Einzugsstellen liegt Tatmehrheit vor. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge über mehrere Monate hinweg vorenthalten werden.
Wann tritt Straffreiheit ein?
- Bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann das Gericht gemäß § 266a Abs. 6 S. 1 StGB nach pflichtgemäßen Ermessen von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum bemüht hat.
- Wenn die Sozialversicherungsbeiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden, tritt gemäß § 266a Abs. 6 S. 2 StGB die Straffreiheit zwingend ein.
Wer haftet bei GmbH?
- Bei der GmbH haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsführer. Dessen Verantwortlichkeit beginnt mit der Bestellung.
- Aber auch der faktische Geschäftsführer ist tauglicher Täter.
- Der Scheingeschäftsführer, dem jegliche Kompetenzen zur Einwirkung auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fehlen, kann allerdings nicht zur Verantwortung gezogen werden.
- Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, können interne Zuständigkeitsregelungen zu einer Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, indem die Handlungspflicht in eine Überwachungspflicht umgewandelt wird.
- In wirtschaftlichen Krisensituationen kann die Überwachungspflicht wieder zur Handlungspflicht erstarken.
- Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur strafrechtlich, sondern es besteht auch eine persönliche zivilrechtliche Haftung gegenüber der Einzugsstelle.
Wann tritt Verjährung ein?
Nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 314/
- beginnt beim Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB für jeden Beitragsmonat mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes für das Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV.
- kann es insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren, die durch eine Tatserie geprägt sind, zur durch einen Durchsuchungsbeschluss herbeigeführten Unterbrechungswirkung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB bezüglich mehrerer verfolgter prozessualer Taten ausreichen, wenn in einem frühen Ermittlungsstadium der Tatverdacht, dessen Einzelheiten die Ermittlungen noch klären müssen, weiter gefasst ist, die Einzeltaten aber unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind.
- ist für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane maßgeblich, was mit der jeweiligen richterlichen Handlung bezweckt wird.
- kann der Verfolgungswille auch erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt sein.