Steuerhinterziehung » § 370 AO
- Die Steuerdelikte sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Geschütztes Rechtsgut bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung beschreibt drei unterschiedliche Begehungsweisen.
- Der für die Tatbegehung erforderliche bedingte Vorsatz wird in Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO selbst bei hoher Komplexität der relevanten Steuervorschriften angenommen.
- Nach § 370 Abs. 5 AO können Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trotz einem bestehenden Verbringungsverbot hinterzogen werden.
- In § 370 Abs. 3 AO sind Regelbeispiele für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung enthalten. Eine Steuerverkürzung in einem besonders großen Ausmaß kann bereits bei einer Steuerverkürzung in Höhe von € 50.000,- gegeben sein.
- Ab einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von € 100.000,- kann statt einer Geldstrafe bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfolgen.
- Ab einem Hinterziehungsbetrag von € 1.000.000,- droht statt einer Strafaussetzung zur Bewährung die Verhängung einer Vollzugsstrafe.
Welches Verhalten ist strafbar?
- In § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird die unrichtige oder unvollständige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt genannt.
- In § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird das pflichtwidrige in Unkenntnis Lassen über steuerlich erhebliche Tatsachen erfasst.
- In § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO wird ein pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern unter Strafe gestellt.
Wann liegt Steuerverkürzung vor?
- Taterfolg ist die Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile.
- Die Höhe der Steuerverkürzung wird durch einen Vergleich zwischen der tatsächlich festgesetzten Steuer und der bei wahrheitsgemäßen Angaben geschuldeten Steuer ermittelt.
- Bei der Umsatzsteuer kommt es auf den Fälligkeitstermin an. Bei der Einkommensteuer ist die Veranlagungshandlung des Finanzamtes maßgeblich.
- Gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 AO wird der Eintritt des Verkürzungserfolges allerdings zeitlich vorverlagert.
- Ein strafrechtlich relevanter Steuervorteil ist gemäß § 370 Abs. 4 S. 2 AO jedenfalls dann gegeben, wenn der Täter Steuervergütungen erlangt.
- Auf der Strafzumessungsebene ist zu berücksichtigen, wenn es dem Täter nur auf eine Steuerverkürzung auf Zeit ankam. Handlungsunrecht ist dann der Verspätungsschaden gemäß den §§ 235, 239 AO.
- Gemäß § 370 Abs. 4 S. 3 AO gilt ein Kompensationsverbot.
Was gilt im Besteuerungsverfahren?
- Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stehen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
- Die zuständige Finanzbehörde ermittelt die Besteuerungsgrundlagen.
- Für steuerstrafrechtliche Ermittlungen gibt es die Strafsachen- und Bußgeldstelle und die Steuerfahndung als Spezialdienststellen.
- Im Steuerstrafverfahren muss der Beschuldigte zwar keine Angaben zur Sache machen.
- Gemäß § 393 Abs. 1 S. 2 AO besitzt der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren aber kein Aussageverweigerungsrecht. Bestehen bleibt auch die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für die Folgejahre. Die Finanzbehörde darf allerdings gemäß § 393 Abs. 1 S. 3 AO nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens von den ihr zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln gemäß den §§ 328 ff. AO keinen Gebrauch machen. Wenn der Steuerpflichtige nicht mitwirkt, droht jedoch der Erlass von Schätzungsbescheiden. Eine Strafschätzung ist jedoch unzulässig.
- Dadurch kommt es zu einem komplizierten Spannungsverhältnis zwischen strafrechtlichem Schweigerecht und steuerlicher Mitwirkungspflicht.
- Im Steuerstrafverfahren findet die Vorschrift über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO aber keine Anwendung. Das Ergebnis einer dennoch auch strafprozessual zulässigen Schätzung wird daher deutlich nach unten abweichen.
Wer ist von Einziehung betroffen?
Nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 272/
- setzt das Abschöpfen durch Steuerhinterziehung nach § 370 AO ersparter Aufwendungen im Wege der Einziehung gemäß den §§ 73 ff. StGB voraus, dass der Täter über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann. Die Vermögensvorteile müssen sich messbar in seinem Vermögen niederschlagen. Das erfordert folglich eine schon vorher bestehende eigene Zahlungsverbindlichkeit. An eine solche Steuerschuld setzt regelmäßig die Erklärungspflicht an.
- ist die Einziehung regelmäßig, aber nicht zwingend gegen den Steuerschuldner zu richten. Denn ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und darüber tatsächlich zu verfügen, genügt die Steuerschuldnerschaft für sich alleine nicht zur Einziehung.
- kommen neben den formellen Steuerschuldnern als Einziehungsbetroffene auch sonstige Personen in Betracht, die eigene steuerliche Erklärungspflichten und nachfolgend originär steuerliche Verbindlichkeiten aus eigenem Vermögen zu erfüllen haben und damit von der Steuerersparnis profitieren. Die Einziehung kann daher auch gegen den faktischen Geschäftsführer angeordnet werden.
- handelt es sich bei der Lohnsteuer um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers.
Selbstanzeige » § 371 AO
- Durch den Ankauf von Steuer-
CDs aus der Schweiz und die erklärte Bereitschaft von Österreich, Luxemburg und Liechtenstein am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen wird das frühere Bankgeheimnis praktisch ausgehebelt. - Aufgrund dieser Entwicklungen hat die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO stark an Bedeutung gewonnen. Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige ist zwischen Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung zu unterscheiden.
- Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zehn Jahre. Die Fristen können sich durch Unterbrechungsmaßnahmen verlängern.
- Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Es ist daher denkbar, dass die Steuerhinterziehung zwar verjährt ist, bei einer Selbstanzeige aber gleichwohl die hinterzogenen Steuern noch festgesetzt werden können und dann auch entrichtet werden müssen.
Was bedeutet Steuerehrlichkeit?
- Neben der Erschließung dem Fiskus bislang unbekannter Steuerquellen muss aber auch die vollständige Rückkehr des Täters zur Steuerehrlichkeit hinzutreten.
- Straffreiheit tritt nicht ein, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden nur diejenigen Auslandskonten offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Teilselbstanzeigen sind demnach nicht wirksam.
- Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Sie muss jedoch alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Wenn der Steuerpflichtige nicht über die notwendigen Zahlen verfügt, die für die Erstattung einer Selbstanzeige notwendig sind, kann diese auch in Stufen erfolgen.
- Adressat der Selbstanzeige ist das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt.
- Im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO möglicherweise begangene nichtsteuerliche Straftaten werden von der Vergünstigung des § 371 Abs. 1 AO nicht erfasst. Gleiches gilt für andere Steuervergehen.
- Sind Steuervorteile bereits eingetreten oder erlangt, muss der Steuerstraftäter gemäß § 371 Abs. 3 AO die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen gemäß §§ 235, 238 AO innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nachentrichten.
- Der Zinslauf beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkürzung oder Erlangung des Steuervorteils und beträgt 6 % der hinterzogenen Steuer jährlich.
Gibt es Ausschlussgründe?
- Neben der Berichtigung der Angaben und der fristgemäßen Nachentrichtung der Steuer ist für eine wirksame Selbstanzeige weiterhin erforderlich, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 371 Abs. 2 AO vorliegen.
- Straffreiheit tritt nicht ein, wenn der Steuerpflichtige eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt erhält, ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erscheint, dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird, die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt. Letzterenfalls kann aber von der Verfolgung einer Steuerstraftat gemäß § 398a AO abgesehen werden.
- Erschienen ist der Amtsträger auch dann, wenn er den Steuerstraftäter nicht antrifft und sich nach Erklärung seines Auftrages mit der Mitteilung entfernt, nach Rückkehr des Steuerpflichtigen wiederzukommen. Bei der Außenprüfung ist das Erscheinen aber nur im Umfang der Prüfungsanordnung gegeben.
- Die Abgabe der Akten von der Betriebsprüfungsstelle an die Strafsachenstelle stellt in der Regel nur eine Vorbereitungshandlung dar und ist nicht mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gleichzusetzen.
- Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.