Verbreiten Propagandamittel
- In § 86 StGB wird das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe gestellt. Geschützes Rechtsgut bei den Staatsschutzdelikten ist der demokratische Rechtsstaat. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Ist die Schuld gering, kann das Gericht gemäß § 86 Abs. 5 StGB von einer Bestrafung absehen.
- Praktische Relevanz hat vor allem die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dieser Straftatbestand erfasst Propagandamittel, deren Inhalt darauf gerichtet ist, die Bestrebungen einer ehemaligen NS-
Organisation fortzusetzen.
