Verstoß gegen § 222 StGB
- Bei der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt.
- Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn die Tötung eines anderen Menschen auf einer objektiv vorhersehbaren und vermeidbaren Sorgfaltspflichtverletzung des Täters beruht.
- Grundsätzlich kann eine Tötung nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden.
- Der Straftatbestand ist vor allem im Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr praxisrelevant.
Pflichtwidrigkeit?
- Unter Pflichtwidrigkeit versteht man die Außerachtlassung der objektiv gebotenen Sorgfalt.
- Die durch einen Kraftfahrzeugführer zu beachtenden Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den Straßenverkehrsgesetzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften indiziert die Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens.
- Im Straßenverkehr gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz, d. h. jeder sich verkehrsgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, dass sich auch die anderen Personen verkehrsgerecht verhalten. Der Vertrauensgrundsatz findet jedoch keine Anwendung bei eigenem Fehlverhalten, erkennbar verkehrswidrigen Verhalten Dritter, im Zusammenhang mit Kindern und bei gefahrgeneigten Verkehrssituationen.
