Verstoß gegen § 316a StGB
- Der Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es handelt sich um einen Sonderfall des Raubes gemäß § 249 StGB, des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB oder der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB. Wegen der tatbestandlichen Weite und der hohen Strafandrohung ist die Norm restriktiv auszulegen.
- Bei geringer Intensität des Angriffs kann ein minder schwerer Fall gemäß § 316a Abs. 2 StGB vorliegen.
- Bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen Menschen findet gemäß § 316a Abs. 3 StGB eine Erfolgsqualifikation Anwendung. Der Todeseintritt kann sowohl durch den verübten Angriff als auch durch die Raub- oder Erpressungstat herbeigeführt werden. Auch ein Dritter ist taugliches Tatopfer. Der Tod muss spezifische Folge der Tathandlung sein. Dies ist insbesondere bei tödlichen Verkehrsunfällen infolge von Panikreaktionen des Opfers der Fall.
Räuberischer Angriff?
- Taugliche Täter können sowohl Personen außerhalb als auch innerhalb des Fahrzeugs sein.
- Der Täter muss bei Verübung des Angriffs mit Zueignungs‑, Beutesicherungs- oder Bereicherungsabsicht gehandelt haben.
- Die Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer endet mit dem Verlassen des Fahrzeugs.
- Bei einem verkehrsbedingten Anhalten bleibt der Fahrer Kraftfahrzeugführer, unabhängig davon, ob der Motor weiterläuft oder nicht.
- Wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen angehalten wird, endet die Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer mit dem Ausschalten des Motors.
- Die Eigenschaft als Mitfahrer dauert nur solange an, wie eine andere Person Kraftfahrzeugführer ist.
- Unter Angriff wird eine Handlung verstanden, durch die in feindlicher Willensrichtung auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit eingewirkt wird.
- Ein Angriff setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekommen ist.
- Eine Täuschung hat nur dann Angriffsqualität, wenn sie aufgrund besonderer Umstände in ihrer Intensität einer Drohung gleichkommt. Ein gestellter Unfall oder irreführende Verkehrszeichen sind daher als Angriff auf die Entschlussfreiheit zu werten. Auf der anderen Seite ist das Verbergen der inkriminierten Absicht noch kein Angriff.
Straßenverkehr ausgenutzt?
- Ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist objektiv gegeben, wenn der Kraftfahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden kann.
- Im fließenden Verkehr handelt der Täter in der Regel auch mit dem subjektiv erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein.
- Das gleiche gilt beim verkehrsbedingten Anhalten des Fahrzeugs mit laufendem Motor.
- Beim nicht verkehrsbedingten Anhalten müssen neben der Tatsache, dass der Motor noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen. Allein die räumliche Fluchterschwerung, bewegungsabhängige Isolierung und die damit verbundene schwere Erreichbarkeit fremder Hilfe sind jedoch nicht ausreichend.
- Wenn sich ein vollendeter Angriff bereits außerhalb des Fahrzeugs oder vor Fahrtantritt ereignet hat, erleichtern die Straßenverkehrsverhältnisse die Tat nur ausnahmsweise, wenn sich der Täter des Opfers noch nicht in stabilisierter Weise bemächtigt hat.