Verstoß gegen § 177 Abs. 6 StGB
- In § 177 Abs. 6 StGB sind die besonders scheren Fälle des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, 2, 4 StGB und der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB geregelt. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um ein auf die Grundtatbestände bezogenes Regelbeispiel, das den Mindesstrafrahmen auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht.
- Denkbar sind also auch unbenannte besonders schwere Fälle oder eine Entkräftung der gesetzgebischen Vorwertung durch gewichtige strafmilderne Umstände. Auch die zusätzlich Anwendung von § 177 Abs. 9 StGB ist grundsätzlich möglich, sofern ausnahmsweise kein Regelfall vorliegt. Sowohl für die Widerlegung der Indizwirkung als auch für die Annahme eines minder schweren Falles sind die gleichen Umstände maßgeblich.
- Bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels sind die Versuchs- und Rücktrittsregeln nicht anwendbar. Bei der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 StGB handelt es sich um einen auf alle vorgelagerten Tatbestände bezogenen Qualifikationstatbestand, der dem des schweren Raubes entspricht. Gleiches gilt für die besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 StGB.
- Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hintereinander begangenen Vergewaltigungen gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB kommt es nach der Rechtsprechung des BGH (4 StR 516/
17) maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Tatopfers ein einheitliches Handeln des Täters zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor.
