Bewährung
- Es hängt unter anderem von der Höhe einer verhängten Freiheitsstrafe ab, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist.
- Grundsätzlich sind kurze Freiheitsstrafen, Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr und Freiheitsstrafen nicht über zwei Jahren bewährungsfähig.
- Bei kurzen Freiheitsstrafen und Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr bedarf es einer günstigen Sozialprognose. Außerdem darf die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegen stehen.
- Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung ausnahmsweise rechtfertigen.