Bewährung
- Wenn das Gericht von den möglichen Sanktionen im Jugendstrafverfahren gemäß den §§ 5, 7 JGG eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verhängt, muss auch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung eine Entscheidung getroffen werden.
- Bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe bis zu 1 Jahr ordnet das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 JGG eine Strafaussetzung zur Bewährung an, wenn zu erwarten ist, dass sich der Jugendliche bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
- Bei einer Verurteilung zu einer höheren Jugendstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt, ist die Strafe gemäß § 21 Abs. 2 JGG ebenfalls zur Bewährung auszusetzen, wenn nicht ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
- Die Dauer der Bewährungszeit hat gemäß § 22 JGG zwischen zwei und drei Jahren zu liegen.
- Dem Jungendlichen sollen gemäß § 23 JGG für die Dauer der Bewährungszeit zur Erziehung und Ahndung Auflagen und Weisungen erteilt werden. Bei schuldhafter Nichtbeachtung kann ein Ungehorsamsarrest verhängt werden.
- Außerdem ist der Jugendliche gemäß § 24 JGG für die Dauer von höchstens zwei Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
- Eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe kann gemäß § 16 a JGG auch mit der Verhängung eines Warnschussarrestes kombiniert werden.
- Gemäß § 26 JGG kann die Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder Auflagen verstößt oder neue Straftaten begeht. Vor einem Widerruf ist der Verurteilte gemäß § 58 JGG anzuhören. Der Widerruf der Bewährung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
- Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Jugendstrafe gemäß § 26a JGG erlassen.
