Verstoß gegen § 125 StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB ist die öffentliche Sicherheit.
- Das Delikt kann durch drei Tatvarianten verwirklicht werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem gewalttätigen, dem bedrohenden und dem aufwieglerischen Landfriedensbruch.
- Beim besonders schweren Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB handelt es sich um eine Strafzumessungsregel. Neben den Regelbeispielen kommen als sonstige besonders schwere Fälle insbesondere erhebliche Körperverletzungen in Betracht, die in ihren Auswirkungen auch unterhalb der Schwelle einer schweren Gesundheitsschädigung liegen können.
Welches Verhalten ist strafbar?
- Einen gewalttätigen Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB begeht, wer sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden. Unter Gewalttätigkeit versteht man ein auf Körperverletzung oder Sachbeschädigung gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft, wobei es weder zu einer Verletzung noch zu einer konkreten Gefährdung kommen muss. Keine Gewalttätigkeiten sind daher rein passive Sitzblockaden. Die Gewalttätigkeiten müssen nicht geplant sein, sondern können auch spontan verübt werden.
- Beim bedrohenden Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB können sich die angekündigten Gewalttätigkeiten nur gegen Menschen richten. Adressat der Gewalttätigkeiten kann auch ein Abwesender sein.
- Strafbar als Täter ist nur, wer sich an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Beim Landfriedensbruch gilt der Einheitstäterbegriff. Allerdings setzt die teilnehmende Beteiligung eine Zugehörigkeit zur Menschenmenge voraus. Ein Außenstehender kann sich daher nicht als Täter, sondern nur wegen Anstiftung oder Beihilfe gemäß den §§ 26, 27 StGB strafbar machen, es sei denn, ihm können die Gewalttätigkeiten über § 25 StGB als mittelbarem Täter oder Mittäter zugerechnet werden.
- Beim aufwieglerischen Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Alt. 2 StGB handelt es sich um unechtes Unternehmensdelikt. Es kommt also nicht auf den Erfolg der Einwirkung an. Unter Einwirken fällt bereits das bloße Anheizen einer feindseligen Stimmung. Voraussetzung ist aber, dass die Menschenmenge bereits besteht. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob diese Menschenmenge noch friedlich oder bereits feindselig ist. Der Täter kann auch Außenstehender sein.
Wann liegt Menschenmenge vor?
- Eine Menschenmenge ist eine räumlich vereinigte und der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenmehrheit. Die Grenze liegt bei ungefähr 15 Personen. Gewalttätigkeiten innerhalb einer Menschenmenge sind nicht tatbestandserfüllend.
- Es reicht auch nicht aus, wenn die Menschenmenge lediglich als Kulisse dient, um das Verhalten der Täter zu begünstigen, es sei denn die Tätergruppe stellt innerhalb einer friedlichen Menschenmenge selbst eine gewalttätige Menschenmenge dar. Andernfalls fehlt es an der feindseligen Haltung der Menschenmenge als Basis für die Gewalttätigkeiten.
- Allein die Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menschenmenge begründet noch keine Strafbarkeit.
Wann ist öffentliche Sicherheit gefährdet?
- Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn für unbestimmte Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens eintritt.
- Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch Individualangriffe eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen. So genügen auch Handlungen gegen bestimmte Menschen oder Sachen, wenn sie stellvertretend für andere angegriffen werden.