Verstoß gegen § 242 StGB
- Beim Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum. Der einfache Diebstahl als Grundtatbestand enthält keine Zwangskomponente. Dadurch unterscheidet sich das Delikt vom Raub gemäß § 249 StGB. Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Motivirrtümer sind für den Vorsatz unbeachtlich. Der Täter muss mit Vermögensverschiebungsabsicht gehandelt haben.
- Die §§ 247, 248a StGB enthalten besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen.
- Ein Haus- oder Familiendiebstahl wird gemäß § 247 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Voraussetzung für das Antragserfordernis ist ein persönliches Näheverhältnis zwischen Täter und Opfer. Wenn Eigentum und Gewahrsam auseinanderfallen, muss die Nähebeziehung bei beiden Verletzten vorliegen. Beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB ist die Vorschrift ebenfalls anwendbar, nicht jedoch beim Verbrechenstatbestand des räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB.
- Beim Diebstahl geringwertiger Sachen wird die Tat gemäß § 248a StGB ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Insoweit handelt es sich um eine gerichtlich nicht überprüfbare Ermessensentscheidung. Eine Sache ist geringwertig, wenn der Verkehrswert EUR 25,- nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Irrtum des Täters ist unbeachtlich. Maßgeblich ist der objektive Wert. § 248a StGB ist nicht anwendbar auf Fälle des qualifizierten Diebstahls gemäß den §§ 244, 244a StGB. Gleiches gilt für den besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB.