Inhalt:
Bankrott » § 283 StGB | Insolvenz » § 15a InsO
- Geschütztes Rechtsgut beim Bankrott gemäß den § 283 StGB sind die Vermögensinteressen der Gläubiger eines krisenbetroffenen Unternehmens. In § 283 Abs. 1 Nr. 1 — 4 StGB werden bestandsbezogene Bankrotthandlungen unter Strafe gestellt. In § 283 Abs. 1 Nr. 5 — 7 StGB werden informationsbezogene Bankrotthandlungen erfasst.
- Bei juristischen Personen ist ab Eintritt einer wirtschaftlichen Krise in Form von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der außerdem der Anwendungsbereich der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO eröffnet. Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages beträgt höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und höchstens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Sozialversicherungsbeiträge » § 266a StGB
- Im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise ist häufig auch der Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB praxisrelevant.
- Das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmereigenschaft liegt auch bei Scheinselbständigkeit vor.
- Unter Beiträgen zur Sozialversicherung versteht man gemäß § 28d SGB IV solche zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Strafbewehrt ist sowohl die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen als auch von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
Untreue | Unterschlagung » §§ 266, 246 StGB
- Im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Krise ist häufig der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB praxisrelevant. Das Tatbestandsmerkmal Missbrauch setzt eine Vermögensbetreuungspflicht und die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, voraus. Das Tatbestandsmerkmal Treubruch setzt ebenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.
- Anders als beim Diebstahl ist es beim Straftatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 StGB nicht erforderlich, dass der Täter den Gegenstand zum Zeitpunkt der Zueignungshandlung in Gewahrsam haben muss.
Subventionsbetrug » § 264 StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB sind die Planung- und Dispositionsfreiheit sowie das Vermögen des Subventionsgebers.
- Im Vergleich zum Betrug gemäß § 263 StGB sollen durch diesen Straftatbestand gewisse Beweisschwierigkeiten im Bereich staatlicher Finanzhilfen vermieden werden.
Geldwäsche | Hehlerei » §§ 261, 259 StGB
- Bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB handelt es sich um ein Anschlussdelikt. Bei den Verschleierungstatbeständen gemäß den §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 261 Abs. 2 StGB und dem Gefährdungs- und Vereitelungstatbestand gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB werden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die darauf abzielen, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf kontaminierte Gegenstände zu verhindern oder zu erschweren. Durch die Isolierungstatbestände gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 StGB sollen inkriminierte Gegenstände verkehrsunfähig gemacht werden.
- Häufigste Vortat beim Straftatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB ist ein Diebstahl gemäß § 242 StGB.
Korruptionsdelikte » §§ 331 ff. StGB
- Bei den Korruptionsdelikten geht es um die schwierige Abgrenzung zwischen zulässiger Aufmerksamkeit und verbotener Vorteilsgewährung.
- Für Verhaltensweisen eines Amtsträgers finden die Tatbestände der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, sofern die Dienstausübung rechtmäßig ist, und der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB, sofern die Diensthandlung rechtswidrig ist, Anwendung. Bei anderen Personen gelten spiegelbildlich die Tatbestände der Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB und Bestechung § 334.
- Kern der Korruptionsdelikte ist die Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung durch eine zumindest stillschweigende Unrechtsvereinbarung, wobei bei der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung kein Bezug zu einer konkreten Diensthandlung erforderlich ist.
Steuerhinterziehung » § 370 AO
- Im Steuerstrafrecht gilt es eine sachgerechte Lösung für das komplizierte Spannungsverhältnis zwischen steuerlicher Mitwirkungspflicht und strafrechtlichem Schweigerecht zu erarbeiten.
- Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Straffreiheit vom Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO tritt nicht ein, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden nur diejenigen Auslandskonten offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.
- Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stehen unabhängig und gleichrangig nebeneinander. Die Finanzbehörde ermittelt die Besteuerungsgrundlagen. Für steuerstrafrechtliche Ermittlungen gibt es die Strafsachen- und Bußgeldstelle und die Steuerfahndung als Spezialdienststellen.
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