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Fahrverbot
- Bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG kann gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden.
- Voraussetzung ist nach der Bußgeldkatalog-
Verordnung (BKatV), dass der Fahrer die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob oder beharrlich verletzt hat. - Bei einem Verstoß gegen die 0,5‑Promille-Grenze nach § 24a StGV ist das Fahrverbot gemäß § 25 Abs 1. S. 2 StVG in der Regel anzuordnen.
- Wenn im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt wird, kommt es gleichzeitig auch immer zur Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.
Grobe Pflichtverletzung?
- In § 4 Abs. 1 BKatV ist geregelt, wann die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Pflichtverletzung in Betracht kommt.
- Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen, so soll nach § 4 Abs. 4 BKatV die Geldbuße angemessen erhöht werden.
- Die Regelbeispiele im Bußgeldkatalog haben lediglich Indizwirkung, d. h. die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden.
- Handelt es sich beispielsweise um ein Augenblicksversagen und damit um leichte Fahrlässigkeit, ist der erforderliche Grad des gesteigerten subjektiven Handlungsunwertes nicht gegeben.
- Liegt eine grobe pflichtwidrige Katalogtat vor, ist zu prüfen, ob das Fahrverbot erforderlich und angemessen ist.
- An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die erzieherische Wirkung auf den Betroffenen bereits durch Verhängung einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann.
- Ein erforderliches Fahrverbot ist dann nicht angemessen, wenn für den Betroffenen Folgen entstehen würden, die ihn unzumutbar belasten würden und deshalb außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stünden.
- Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind, haben jedoch außer Betracht zu bleiben.
- Bei Selbständigen und Freiberuflern ist beispielsweise von einem Fahrverbot abzusehen, wenn hierdurch eine ernsthafte Gefährdung für den Fortbestand des Unternehmens entsteht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Gefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen anderweitig abgewendet werden kann.
Beharrliche Pflichtverletzung?
- Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn die wiederholte Begehung zeigt, dass dem Betroffenen die rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.
- Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einem Verstoß gegen die zulässige Geschwindigkeit von mindestens 26 km/
h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/ h begeht. Voreintragungen haben jedoch lediglich Indizwirkung für die Annahme der Beharrlichkeit.
Vollstreckung des Fahrverbots?
- Ein Fahrverbot wird gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG mit Eintritt der Rechtskraft wirksam und vollstreckt sich ab diesem Zeitpunkt von selbst.
- Der Lauf der Fahrverbotsfrist beginnt gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 StVG jedoch erst dann, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt.
- In die Verbotsfrist wird jedoch gemäß § 25 Abs. 5 S. 2 StVG die Zeit nicht eingerechnet, in der sich der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt befunden hat. Der Fristablauf ruht während der Zeit des Freiheitsentzuges. Vollzugslockerungen können den Lauf der Verbotsfrist wieder in Gang setzen.
- Wenn der Führerschein im Ermittlungsverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, kann die bis zur Rechtskraft verstrichene Zeit gemäß § 25 Abs. 6 S. 1 StVG ausreichen, um das Fahrverbot durch Anrechnung zu tilgen.
- Wenn der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden kann, weil er verloren gegangen ist, muss der Vollstreckungsbehörde der Verlust nachgewiesen werden. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 StVG ist jedoch erst nach erfolgloser Durchsuchung und nur auf Antrag des Rechtspflegers zulässig. Dies kann dazu führen, dass die Verbotsfrist erst längere Zeit nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnt.
- Wenn der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden kann, weil die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich vorläufig entzogen und daher der Führerschein beschlagnahmt worden ist, beginnt die Verbotsfrist gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG mit der Rechtskraft des Fahrverbots.
- Das gilt nicht, wenn die Schonfrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG Anwendung findet. In einem solchen Fall ist es für den Beginn der Verbotsfrist ausreichend, wenn der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll.
- Bei Wiederholungstätern sind mehrere Fahrverbote, die aufgrund von mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt worden sind, gemäß § 25 Abs. 2b StVG unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft immer nacheinander zu vollstrecken. Eine Parallelvollstreckung ist daher nicht möglich. Dies gilt auch für Kombinationen von Fahrverboten nach § 25 Abs. 1 StVG und § 44 StGB.
- Das Amtsgericht Viechtach ist in Bayern zuständig für sämtliche gerichtliche Entscheidungen gegen Bescheide, die sich mit der Zulässigkeit der Vollstreckung von Fahrverboten der zentralen Bußgeldstelle Viechtach befassen.
Punkte im Fahreignungsregister
- Bei Verwirklichung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 49 StVO kann gegen den verantwortlichen Fahrer im Bußgeldbescheid gemäß § 65, 66 OWiG neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden.
- Außerdem droht weiterhin die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister. Das Fahreignungsregister wird gemäß § 28 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-
Bundesamt in Flensburg geführt. - Es können gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG Verkehrsordnungswidrigkeiten und gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG Verkehrsstraftaten sowie gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG Führerscheinmaßnahmen eingetragen werden.
Eintragung von VOWis?
- Verkehrsordnungswidrigkeiten, die lediglich mit einer Verwarnung geahndet worden sind, werden nicht in Flensburg eingetragen.
- Das gilt auch für Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten sowie für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet worden sind.
- Wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens EUR 60,- geahndet worden ist, erfolgt eine Eintragung, sofern sich der Verstoß unmittelbar auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt hat. Derartige Verstöße sind in der Fahrerlaubnisverordnung abschließend aufgezählt.
- Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote, Kennzeichenvorschriften werden daher unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes nicht mit Punkten belegt.
Eintragung von Straftaten?
- Bei den Verkehrsstraftaten werden wegen der besonderen Schwere des Verstoßes immer eingetragen: Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB, Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG, Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, Straßenverkehrseingriff § 315b StGB, Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB.
- Bestimmte Verkehrsstraftaten werden nur dann eingetragen, wenn ein Fahrverbot angeordnet worden ist. Hierzu zählen: Nötigung gemäß § 240 StGB, fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB, unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB, Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG, Vollrausch gemäß § 323a StGB.
- Im Übrigen werden Verkehrsstraftaten unabhängig vom Strafmaß nicht eingetragen.
Anzahl der Punkte?
- Die einzutragende Punktezahl richtet sich gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV nach der Schwere der Tat.
- Für einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten wird ein Punkt eingetragen.
- Bei groben Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot kommt es zur Eintragung von zwei Punkten.
- Für Verkehrsstraftaten ohne Fahrerlaubnisentzug werden zwei Punkte eingetragen, ansonsten drei.
- Bei mehreren in Tateinheit begangenen Verkehrsverstößen wird nur das schwerste Delikt mit Punkten belegt.
- Bei Tatmehrheit werden alle Delikte mit Punkten geahndet.
Löschung von Punkten?
- Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes werden Punkte gemäß § 29 StVG nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist automatisch gelöscht.
- Bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist zweieinhalb Jahre.
- Bei groben Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverboten und Verkehrsstraftaten ohne Fahrerlaubnisentzug beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre.
- Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft.
- Bei Verkehrsstraftaten mit Fahrerlaubnisentzug beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre. Die Tilgungsfrist beginnt mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach Rechtskraft.
Fahreignungs- Bewertungssystem?
- Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, kann die Führerscheinstelle Maßnahmen nach dem Fahreignungs-
Bewertungssystem ergreifen. - Bei einem Punktestand von einem bis drei Punkten kommt es gemäß § 4 Abs. 4 StVG zu einer Vormerkung ohne weitergehende Maßnahme oder Benachrichtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde.
- Bei Eintragung von vier oder fünf Punkten erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 S. Nr. 1 StVG eine gebührenpflichtige Ermahnung. Außerdem wird gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 StVG auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen.
- Bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten kann gemäß § 4 Abs. 7 StVG einmal in fünf Jahren ein Punkt abgebaut werden.
- Das Fahreignungsseminar besteht aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Komponenten. Die Kosten belaufen sich auf etwa EUR 400,-.
- Bei Eintragung von sechs oder sieben Punkten erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG eine gebührenpflichtige Verwarnung. Ein Punkteabbau ist in dieser Stufe nicht mehr möglich.
- Ab Eintragung von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen.
- Erreicht oder überschreitet der Betroffene allerdings 6 oder 8 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 5 reduziert.
- Erreicht oder überschreitet der Betroffene 8 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 7 reduziert.
- Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darf gemäß § 4 Abs. 10 S. 1 StVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen, sofern der Betroffene gemäß § 4 Abs. 10 S. 4 StVG seine Fahreignung durch eine erfolgreich absolvierte medizinisch-
psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat. - Die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann zwingend erforderlich, wenn seit dem Verlust der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Man spricht dann nicht von Wiedererteilung, sondern von Neuerteilung.
- Für das Entstehen von Punkten gilt das Tattagprinzip, sofern es später zu einer rechtskräftigen Ahndung kommt.
- Neben dem allgemeinen Fahreignungs-
Bewertungssystem gemäß § 4 StVG, das für alle Fahrerlaubnisinhaber gilt, gibt es für Fahranfänger zusätzliche Regelungen und eigene Maßnahmen.