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Fahrverbot
- Bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG kann gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden.
- Voraussetzung ist nach der Bußgeldkatalog-
Verordnung (BKatV), dass der Fahrer die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob oder beharrlich verletzt hat. - Bei einem Verstoß gegen die 0,5‑Promille-Grenze nach § 24a StGV ist das Fahrverbot gemäß § 25 Abs 1. S. 2 StVG in der Regel anzuordnen.
- Wenn im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt wird, kommt es gleichzeitig auch immer zur Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.
Grobe Pflichtverletzung?
- In § 4 Abs. 1 BKatV ist geregelt, wann die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Pflichtverletzung in Betracht kommt.
- Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen, so soll nach § 4 Abs. 4 BKatV die Geldbuße angemessen erhöht werden.
- Die Regelbeispiele im Bußgeldkatalog haben lediglich Indizwirkung, d. h. die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden.
- Handelt es sich beispielsweise um ein Augenblicksversagen und
damit um leichte Fahrlässigkeit, ist der erforderliche Grad des gesteigerten subjektiven Handlungsunwertes nicht gegeben. - Liegt eine grobe pflichtwidrige Katalogtat vor, ist zu prüfen, ob das Fahrverbot erforderlich und angemessen ist.
- An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die erzieherische Wirkung auf den Betroffenen bereits durch Verhängung einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann.
- Ein erforderliches Fahrverbot ist dann nicht angemessen, wenn für den Betroffenen Folgen entstehen würden, die ihn unzumutbar belasten würden und deshalb außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stünden.
- Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind, haben jedoch außer Betracht zu bleiben.
- Bei Selbständigen und Freiberuflern ist beispielsweise von einem Fahrverbot abzusehen, wenn hierdurch eine ernsthafte Gefährdung für den Fortbestand des Unternehmens entsteht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Gefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen anderweitig abgewendet werden kann.
