Entschädigungsanspruch
- Sofern ein Ermittlungsverfahren ohne Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden ist und eingestellt wird, bleibt der Beschuldigte zumindest auf seinen Verteidigerkosten sitzen. Denn das Gesetz über die Gewährung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gewährt für diesen Fall keinen Anspruch.
- Nur wer durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme, beispielsweise eine Durchsuchung, einen Schaden erlitten hat, kann gemäß § 2 StrEG einen Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse anmelden, sofern im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erfolgt.
- Die allgemeine Entschädigungspflicht muss allerdings nach der Einstellung zunächst durch das zuständige Strafgericht im Grundverfahren festgestellt werden.
- Bei einem Freispruch in der Hauptverhandlung werden die Verteidigerkosten bereits vom Kostenerstattungsanspruch erfasst.
- Gegen den Kostenerstattungsanspruch kann die Staatskasse allerdings die Aufrechnung erklären, es sei denn, dass eine Abtretung erfolgt ist.
- Im Übrigen ergeht die Entscheidung über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach von Amts wegen und kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
