Verstoß gegen §§ 95, 96 AufenthG
- Die Ausländerdelikte sind als Annex zu Verwaltungsvorschriften im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Bei den Bußgeldtatbeständen des § 98 AufenthG kann in den überwiegenden Fällen nur ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Täter sein. In § 95 AufenthG werden Vergehenstatbestände aufgezählt.
- Wer keinen Pass besitzt, muss zumutbare Bemühungen entfalten, um sich ein solches Identitätsdokument zu beschaffen. Andernfalls macht er sich gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar.
- Beim wiederholten Zuwiderhandeln gegen eine räumliche Beschränkung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich sowohl um ein Begehungsdelikt als auch um ein echtes Unterlassungsdelikt. Der erstmalige Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird der Ausländer im Rahmen eines ungenehmigten Verlassens mehrfach polizeilich erfasst, liegt kein wiederholtes Zuwiderhandeln vor. Ein Wiederholungsfall setzt eine Ahndung des ersten Verstoßes voraus.
- Sofern sich der Ausländer aufgrund eines Schengen-
Visums im Bundesgebiet aufhält, macht er sich bei Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1a AufenthG strafbar. Das Schengen- Visum wird dann widerrufen. - Beim Erschleichen eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es ist daher nicht erforderlich, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben entscheidungserheblich sind. Sofern die Angaben im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Visums im Ausland gemacht werden, ist das deutsche Strafrecht nicht anwendbar.
