Verstoß gegen §§ 95, 96 AufenthG
- Die Ausländerdelikte sind als Annex zu Verwaltungsvorschriften im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Bei den Bußgeldtatbeständen des § 98 AufenthG kann in den überwiegenden Fällen nur ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Täter sein. In § 95 AufenthG werden Vergehenstatbestände aufgezählt.
- Wer keinen Pass besitzt, muss zumutbare Bemühungen entfalten, um sich ein solches Identitätsdokument zu beschaffen. Andernfalls macht er sich gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar.
- Beim wiederholten Zuwiderhandeln gegen eine räumliche Beschränkung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich sowohl um ein Begehungsdelikt als auch um ein echtes Unterlassungsdelikt. Der erstmalige Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird der Ausländer im Rahmen eines ungenehmigten Verlassens mehrfach polizeilich erfasst, liegt kein wiederholtes Zuwiderhandeln vor. Ein Wiederholungsfall setzt eine Ahndung des ersten Verstoßes voraus.
- Sofern sich der Ausländer aufgrund eines Schengen-
Visums im Bundesgebiet aufhält, macht er sich bei Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1a AufenthG strafbar. Das Schengen- Visum wird dann widerrufen. - Beim Erschleichen eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es ist daher nicht erforderlich, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben entscheidungserheblich sind. Sofern die Angaben im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Visums im Ausland gemacht werden, ist das deutsche Strafrecht nicht anwendbar.
Einschleusen von Ausländern
- § 96 AufenthG regelt qualifizierte Tatbestände, die durch Jedermann begangen werden können. § 97 AufenthG enthält Verbrechenstatbestände. Das Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 AufenthG knüpft an bestimmte Handlungen des § 95 AufenthG an. Erfasst werden auch Durchschleusungen in Drittländer.
- Bei der Einschleusung von Kleinkindern kann es schon an der Handlungsfähigkeit und damit an der erforderlichen Haupttat fehlen, wenn die eingeschleusten Kinder unter sieben Jahre alt sind.
- Der erhaltene oder versprochene Vorteil muss nicht vom Ausländer selbst erbracht werden. Die Erstattung von Benzinkosten stellt keinen Vermögensvorteil dar. Die Gewährung sexueller Zuwendungen kann einen Vorteil im Sinne der Vorschrift darstellen.
- Die Wiederholungstat setzt nicht voraus, dass der Täter für die Vortat bestraft worden ist. Ausreichend ist eine Beteiligung an einer Straftat gemäß § 95 AufenthG.
- Zugunsten von mehreren Ausländer wird auch dann gehandelt, wenn nur einer der Haupttäter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (Bsp.: Mutter mit Säugling).
- Gewerbsmäßig gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG handelt, wer sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen will.
- Die Annahme einer Bande gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, wobei ein zeitlich und örtlich gemeinsames Handeln nicht erforderlich ist, sondern das Zusammenwirken in irgendeiner Art und Weise ausreicht.
- Unter Schusswaffe gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG versteht man eine Waffe, bei der Projektile oder Gas durch einen Lauf nach vorne geschossen werden, sofern sie griffbereit und funktionstüchtig ist.
- Beim Einschleusen mit Todesfolge gemäß § 97 Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine Erfolgsqualifiktion. Zur Verwirklichung reicht es aus, wenn der Tod des Geschleusten fahrlässig herbeigeführt worden ist.
- Das gewerbs- und bandemäßige Einschleusen ist in § 97 Abs. 2 AufenthG geregelt.
Unerlaubter Aufenthalt
- Beim unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Bei der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG handelt es sich dagegen um ein Begehungsdelikt.
- Täter kann jeder nicht freizügigkeitsberechtigte Drittausländer sein, es sei denn, er ist Asylantragssteller.
- Strafbar macht sich, wer keinen Aufenthaltstitel besitzt, vollziehbar ausreisepflichtig ist und eine etwaige Ausreisefrist hat verstreichen lassen.
- Das gilt nicht, wenn die Abschiebung aus welchen Gründen auch immer vorübergehend nicht vollzogen wird. Auf den Besitz einer Duldung darf nicht abgestellt werden, wenn deren Ausstellung von einem Verhalten der Ausländerbehörde abhängig ist.
Wer benötigt Aufenthaltstitel?
- Ausländer bedürfen eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union oder durch die Aufenthaltsverordnung oder aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/
Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. - Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben ein gesetzliches Aufenthaltsrecht und erhalten gemäß § 5 FreizügG/
EU von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. - Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Ihnen wird dann eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG ausgestellt.
- Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Kurzaufenthalte richtet sich gemäß den §§ 99 AufenthG, 15 AufenthV insbesondere nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ).
Was ist Aufenthaltstitel?
- Grundsätzlich ist vor Einreise gemäß § 6 AufenthG ein Visumverfahren durchzuführen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Nachholung ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar. Wer versucht, unerlaubt einzureisen, wird gemäß § 15 AufenthG zurückgewiesen. Ist die Einreise bereits abgeschlossen, wird der Ausländer zurückgeschoben.
- Neben dem Visum gibt es drei weitere Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG orientiert sich am Aufenthaltszweck, wird nur befristet erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG gemäß § 9a AufenthG sind unbefristete Aufenthaltstitel.
Wann wird Aufenthaltstitel erteilt?
- Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität des Ausländers geklärt ist, kein Ausweisungsgrund vorliegt und bei Ermessensansprüchen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland besteht. Daneben gibt es je nach Aufenthaltstitel weitere Erteilungsvoraussetzungen.
- Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt oder ausdrücklich erlaubt ist.
- Studierenden und Studienbewerbern kann gemäß § 16 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
- In engen Grenzen kann ein Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18 ff. AufenthG auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
- Ferner kann eine Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 22 ff. AufenthG aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden.
- Überdies wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 27 ff. AufenthG aus familiären Gründen erteilt. Beim Ehegattennachzug ist erforderlich, dass der Ausländer sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, es sein denn, es steht eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung entgegen. Beim Familiennachzug zu einem Deutschen ist dem Ausländer in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der ausländische Ehegatte erwirbt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, es sei denn, es ist zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Ausnahme zu machen.
Was bedeutet Fiktionswirkung?
- Wenn ein Ausländer bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt, erhält er in der Regel zunächst eine Fiktionsbescheinigung.
- Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels, so gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Man spricht dann von Erlaubnisfiktion.
- Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Man spricht dann von Duldungsfiktion.
- Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Man spricht dann von Verlängerungsfiktion.
- Wird der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, erlischt die Fiktionswirkung und der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet.
Wann ist Ausreisepflicht vollziehbar?
- Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist gemäß § 50 AufenthG zur Ausreise verpflichtet.
- Die Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt durch Abschiebung. Die zuständige Ausländerbehörde kann den Ausländer gemäß § 58 AufenthG aber nur dann abschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig erfüllt wird oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachungsbedürftigkeit besteht. Der Ausländer wird dann unter Anwendung unmittelbaren Zwanges aus dem Bundesgebiet verbracht.
- Bei unerlaubter Einreise besteht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kraft Gesetzes. Wenn der Aufenthaltstitel durch Ausweisung erloschen ist, ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Ausweisung vollziehbar ist, d. h. nach Bestandskraft oder bei Anordnung eines Sofortvollzuges.
- Grundsätzlich ergeht vor der Abschiebung gemäß § 59 AufenthG eine Androhung mit angemessener Fristsetzung.
- Als vorbereitende Zwangsmaßnahme kann gemäß § 62 AufenthG Abschiebungshaft angeordnet werden. Insoweit wird unterschieden zwischen Vorbereitungshaft und Sicherungshaft. Dem Betroffenen steht hiergegen ein Beschwerderecht zu.
- Die Abschiebung ist aber nur zulässig, wenn keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG bestehen. Sofern keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Ausländer gemäß § 60a AufenthG zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer zeitlich befristeten Duldung. Die Ausreisepflicht bleibt dann aber bestehen. Der Anspruch auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchgesetzt werden. Der Aufenthalt ist dann aber räumlich beschränkt auf ein bestimmtes Bundesland. Auf Antrag kann eine Erweiterung gewährt werden. Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
Wann erlischt Aufenthaltstitel?
- Die zuständige Ausländerbehörde kann gegen Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergreifen. Wenn ein Nicht-
EU- Ausländer betroffen ist, richten sich die Maßnahmen nach den §§ 53 ff. AufenthG. Es handelt sich dann um eine Ausweisung. - Wenn eine EU-
Ausländer betroffen ist, findet § 6 Freizügig/ EU Anwendung. Es wird dann der Verlust des Einreise- und Aufenthaltsrecht festgestellt.
Ausweisung von Nicht-EU-Ausländern
- Einem Nicht-
EU- Ausländer, der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, drohen unter Umständen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Durch eine Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel und der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet. Wenn der Ausländer nicht freiwillig ausreist, macht er sich wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar und wird abgeschoben. - Rechtsgrundlage für eine Ausweisung sind die §§ 53, 54, 55 AufenthG. Sind die Voraussetzungen für eine Ist-
Ausweisung gemäß § 53 AufenthG erfüllt, so ist diese zwingend zu verfügen. Bei der Regel- Ausweisung gemäß § 54 AufenthG kommt es nur dann nicht zur Aufenthaltsbeendigung, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Bei der Ermessens- Ausweisung gemäß § 55 AufenthG findet eine umfassende Güterabwägung statt. - Zu berücksichtigen im Rahmen der Güterabwägung sind insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben.
- Für den Fall, dass der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt, wird die Ausweisung zu seinen Gunsten herabgestuft. Die Ist-
Ausweisung wird dann zur Regel- Ausweisung und die Regel- Ausweisung zur Ermessens- Ausweisung. Ein Ausländer, der Ausweisungsschutz genießt, darf nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Gründe können sowohl spezielpräventiver als auch aus generalpräventiver Natur sein. Bei Heranwachsenden und Minderjährigen können weitere Ausnahmen zur Anwendung kommen. - Der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen kann nach Art. 14 ARB 1/
80 nur aus spezialpräventiven Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit durch eine Ermessens- Ausweisung beendet werden.
Verlust Aufenthaltsrecht EU-Ausländer
- Gegen einen EU-
Ausländer dürfen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nur nach Maßgabe des § 6 FreizügG/ EU ergriffen werden. - Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsrecht eine EU-
Ausländers kann nur aus spezialpräventiven Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verloren gehen. - Wird der Verlust durch Verwaltungsakt festgestellt, ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet und kann bei Vollziehbarkeit abgeschoben werden.
- Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, sondern es ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung erforderlich, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
- Bei Minderjährigen und Ausländern mit einem Aufenthalt von zehn Jahren sind zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Diese können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
- Der feststellende Verwaltungsakt steht immer im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Wann wird aus Haft abgeschoben?
- Ein Ausländer, der eine Vollzugsstrafe verbüßt, kann bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde einen Antrag nach § 456a StPO stellen. Wenn dem Antrag nachgegeben wird, erfolgt aus der Strafhaft eine Abschiebung ins Heimatland.
- Voraussetzung ist ein rechtskräftiger Ausweisungsbescheid.
- Außerdem muss die Vollzugsstrafe mindestens bis zur Halbstrafe vollstreckt sein.
- Der frühest mögliche Zeitpunkt für die Durchführung einer Abschiebung wird jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bestimmt und hängt unter anderem auch vom Verhalten des Ausländers im Strafvollzug ab. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen kommt ein Absehen von weiterer Vollstreckung nicht vor 15 Jahren in Betracht.
- Wenn die Staatsanwaltschaft von einer Vollstreckung absieht, wird der Ausländer zugleich mit der Abschiebung zur Festnahme im Inland ausgeschrieben. Für den Fall der Rückkehr wird die Strafvollstreckung nachgeholt, sofern nicht zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist.
- Aber auch nach Eintritt der Verjährung darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder sein Freizügigkeitsrecht verloren hat, gemäß § 11 AufenthG nicht ohne vorherige Durchführung eines ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Andernfalls macht er sich wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz strafbar.
- Mit der Abschiebung geht in der Regel auch eine Schengensperre einher.
- Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot kann jedoch auf Antrag befristet werden. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Sperrfrist für das Wiederbetreten der Bundesrepublik beträgt nach der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren grundsätzlich 7 Jahre. Hinzugeschlagen wird zu dieser Zeit noch das verhängte Strafmaß.
- Vor Fristablauf kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
- Nach Fristablauf kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt werden.
Wann erfolgt Einbürgerung?
- Einem Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG zu.
- Wenn die Voraussetzungen nach § 10 StAG nicht vorliegen, kann möglicherweise eine Einbürgerung nach Ermessen gemäß den §§ 8, 9 StAG erfolgen.
Allgemeine Voraussetzungen
- Die Kenntnisse der deutschen Sprache (Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in mündlicher und schriftlicher Form), die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalität werden durch die Einbürgerungsbehörde in der Regel im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Ausländers überprüft.
- Die Sprachkenntnisse sowie die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse sind nicht erforderlich, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Aufenthaltsdauer
- Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer von acht Jahren können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen sich der Einbürgerungsbewerber rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
- Zeiträume, in denen der Ausländer eine Duldung hatte, können nicht angerechnet werden.
- Die notwendige Aufenthaltsdauer kann durch Integrationsleistungen um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.
- Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Gewöhnlicher Aufenthalt
- Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Aufenthalt prinzipiell auf Dauer angelegt ist. Erforderlich ist demnach, dass der Aufenthaltstitel für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist.
- Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen.
- Bei längeren Aufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.
- Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
- Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehendem Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Rechtmäßiger Aufenthalt
- Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
- Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsrecht, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG) oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis besitzen. - Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen gemäß den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sind von der Einbürgerung ausgeschlossen.
Lebensunterhalt
- Der Ausländer muss den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber hat den Grund für die Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
- Den Nachweis für die verschuldete Abhängigkeit von Sozialhilfe hat die Einbürgerungsbehörde zu erbringen.
Straftaten
- Der Ausländer darf nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein.
- Weiterhin darf auch nicht aufgrund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet worden sein.
- Außer Betracht bleiben jedoch nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängte Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
- Mehrere Verurteilungen werden zusammengezählt, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet.
- Bei geringfügigen Überschreitungen des Rahmens kommt es auf den Einzelfall an. Gleiches gilt bei Anordnung einer Maßregel.
- Eine aus dem Bundeszentralregister zu tilgende oder bereits getilgte Strafe darf nicht verwertet werden.
- Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden und das Strafmaß verhältnismäßig ist.
- Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens wird das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt.
Mehrstaatigkeit
- Wenn der Ausländer aufgrund der Rechtslage im Herkunftsstaat durch die Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht automatisch verliert, erteilt die Einbürgerungsbehörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung. Der Ausländer muss dann die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsbürgerschaft veranlassen.
- Eine Mehrstaatigkeit ist nur zulässig, wenn der Ausländer seiner bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.
- Entlassungsgebühren bis EUR 1.278,23 oder ein Bruttomonatseinkommen, sofern dieses den eben genannten Betrag übersteigt, werden als zumutbar bewertet.
- Die Ableistung von Wehrpflicht als Voraussetzung für eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann eine unzumutbare Bedingung darstellen. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist in der Regel unzumutbar, wenn dafür das Dreifache des Bruttomonatseinkommens aufgewendet werden muss.
- EU-
Ausländer sind unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern.
Ausschluss
- Die Einbürgerung ist gemäß § 11 StAG ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder ein entsprechender Ausweisungsgrund vorliegt.