Konsumcannabisgesetz
- Cannabis wurde mit Einführung vom Konsumcannabisgesetz (KCanG) aus der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen. Das BtMG ist daher seit dem 01.04.2024 nicht mehr auf Cannabis anwendbar.
- Nach § 2 KCanG ist der Umgang mit Cannabis (Marihuana, Haschisch) auch weiterhin grundsätzlich verboten. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Es handelt sich demnach um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
- Nur Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis sind teilweise legalisiert worden. Alle sonstigen Verhaltensweisen sind strafbewehrt. Geregelt wird dies in § 34 KCanG. Versuch und Fahrlässigkeit können strafbar sein.
- Von einer nicht geringen Menge Cannabis ist nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 106/
24) weiterhin ab einem Grenzwert von 7,5g Tetrahydrocannabinol (THC) auszugehen. Ungeklärt ist allerdings, bis wann bei Überschreitung der straflosen Menge eine geringen Menge gemäß § 35a KCanG vorliegt. - Cannasbiskonsum ist nicht überall legal. Durch Konsum an bestimmten Orten wird eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Nr. 4 KCanG verwirklicht. Geschützte Orte sind gemäß § 5 Abs. 2 KCanG beispielsweise Schulen und Kinderspielplätze sowie der Bereich in Sichtweite. Ab einer Entfernung von 100m zum Eingang der jeweiligen Einrichtung ist der Konsum nicht mehr bußgeldbewehrt.
- Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-
wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht- gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Insoweit ist jedoch eine behördlichen Erlaubnis erforderlich. Die diesbezüglichen Vorschriften finden sich in den §§ 11 ff. KCanG. Entsprechende Anträge können seit dem 01.07.2024 gestellt werden. - Das KCanG ist nicht anwendbar auf Medizinalcannabis. Insoweit gilt das Medizinal-
Cannabisgesetz (MedCanG). Gemäß § 3 MedCanG kann ein Arzt Cannabis nach seinem Ermessen als Medikament verschreiben. Ein Betäubungsmittelrezept ist hierfür nicht mehr erforderlich. Die hohen Hürden für eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen gemäß § 31 Abs. 6 SGB V bestehen allerdings fort. - Auf synthetische Cannabinoide ist das KCanG ebenfalls nicht anwendbar. Hier können das Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz (NpSG) oder das BtMG einschlägig sein. - Bei Aufklärungshilfe gilt § 35 KCanG. Bei einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung kann über § 39 KCanG eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß den §§ 35 ff. BtMG in Betracht kommen.
- Die ab dem 01.01.2025 in Kraft tretenden Vorschriften der §§ 40 ff. KCanG enthalten Tilgungsbestimmungen für frühere Straftaten, die aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr strafbar sind.
Wann sind Besitz, Anbau, Erwerb legal?
- Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG ist der Besitz von mehr als 30g Cannabis an einem Ort, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt darstellt, strafbar. Diese Vorschrift zielt also insbesondere auf den Besitz in der Öffentlichkeit ab. In der eigenen Wohnung ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG der Besitz von mehr als 60g Cannabis strafbar. Bei Pflanzenmaterial ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich. Der Besitz von mehr als 25g bzw. 50g Cannabis wird allerdings als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) b) KCanG geahndet. Legal ist also nur der Besitz von nicht mehr als 25g bzw. 50g Cannabis.
- Weiterhin ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG der Besitz von nicht mehr als drei lebenden Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt legal.
- Außerdem ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG der Erwerb von nicht mehr als 25g Cannabis pro Tag oder 50g Cannabis pro Kalendermonat straffrei. Wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Wer also Cannabis gesetzestreu besitzen möchte, muss es daher selber anbauen.
- Bei Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt unterliegt die Gesamtmenge gemäß § 37 KCanG der Einziehung. Das gilt auch bei Überschreitung der erlaubten Besitz- oder Erwerbsmengen.
Was ist im Straßenverkehr zu beachten?
- Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/
ml THC oder mehr im Blutserum hat. Es drohen Geldbuße, Punkte und Fahrverbot. - Wenn rauschbedingte Ausfallerscheinungen hinzu treten, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB in Betracht.
- Bei einer Kombination von Cannabis- und Alkoholkonsum im Sinne von § 24a Abs. 2a StVG wird die Geldbuße empfindlich erhöht.
- Fahranfänger oder Personen unter 21 Jahren handeln gemäß § 24c StVG bereits dann ordnungswidrig, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen, obwohl sie unter der Wirkung von mindestens 1,0 ng/
ml THC im Blutserum stehen. - Grundsätzlich führt der Konsum von Cannabis nicht zwangsläufig dazu, dass die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzieht. Anders verhält sich dies allerdings, wenn ein Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Klärung von Eignungsmängeln gilt § 13a FeV. Diese Vorschrift wird ergänzt durch Anlage 4 Nr. 9 zur FeV. Um einen Cannabismissbrauch festzustellen, kann der THC-
COOH- Wert herangezogen werden.
Was gilt für Kinder und Jugendliche?
- Kindern und Jugendlichen ist jeglicher Umgang mit Cannabis gemäß § 2 Abs. 3 KCanG zumindest verwaltungsrechtlich verboten. Strafrechtlich können Jugendlich allerdings nur bei einem Verstoß gegen § 34 KCanG belangt werden. Kinder sind gemäß § 19 StGB insoweit nicht schuldfähig.
- Aber auch wenn beim Umgang mit Cannabis weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht worden ist, werden gemäß § 7 Abs. 1 KCanG trotzdem die Personenberechtigten von der Polizei informiert.
- Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen wird darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 KCanG die Jugendhilfe in Kenntnis gesetzt. Diese wird dann gemäß § 7 Abs. 3 KCanG auf die Teilnahme an Programmen zur Frühintervention hinwirken.