Konsumcannabisgesetz
- Cannabis wurde mit Einführung vom Konsumcannabisgesetz (KCanG) aus der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen. Das BtMG ist daher seit dem 01.04.2024 nicht mehr auf Cannabis anwendbar.
- Nach § 2 KCanG ist der Umgang mit Cannabis (Marihuana, Haschisch) auch weiterhin grundsätzlich verboten. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Es handelt sich demnach um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
- Nur Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis sind teilweise legalisiert worden. Alle sonstigen Verhaltensweisen sind strafbewehrt. Geregelt wird dies in § 34 KCanG. Versuch und Fahrlässigkeit können strafbar sein.
- Von einer nicht geringen Menge Cannabis ist nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 106/
24) weiterhin ab einem Grenzwert von 7,5g Tetrahydrocannabinol (THC) auszugehen. Ungeklärt ist allerdings, bis wann bei Überschreitung der straflosen Menge eine geringen Menge gemäß § 35a KCanG vorliegt. - Cannasbiskonsum ist nicht überall legal. Durch Konsum an bestimmten Orten wird eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Nr. 4 KCanG verwirklicht. Geschützte Orte sind gemäß § 5 Abs. 2 KCanG beispielsweise Schulen und Kinderspielplätze sowie der Bereich in Sichtweite. Ab einer Entfernung von 100m zum Eingang der jeweiligen Einrichtung ist der Konsum nicht mehr bußgeldbewehrt.
- Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-
wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht- gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Insoweit ist jedoch eine behördlichen Erlaubnis erforderlich. Die diesbezüglichen Vorschriften finden sich in den §§ 11 ff. KCanG. Entsprechende Anträge können seit dem 01.07.2024 gestellt werden. - Das KCanG ist nicht anwendbar auf Medizinalcannabis. Insoweit gilt das Medizinal-
Cannabisgesetz (MedCanG). Gleiches gilt für synthetische Cannabinoide. Hier können das Neue- psychoaktive- Stoffe- Gesetz (NpSG) oder das BtMG anwendbar sein. - Bei Aufklärungshilfe gilt § 35 KCanG. Bei einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung kann über § 39 KCanG eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß den §§ 35 ff. BtMG in Betracht kommen.
- Die ab dem 01.01.2025 in Kraft tretenden Vorschriften der §§ 40 ff. KCanG enthalten Tilgungsbestimmungen für frühere Straftaten, die aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr strafbar sind.
Wann sind Besitz, Anbau, Erwerb strafbar?
- Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG ist der Besitz von mehr als 30g Cannabis an einem Ort, der weder Wohnsitz noch als gewöhnlichen Aufenthalt darstellt, strafbewehrt. Im Übrigen ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG der Besitz von mehr als 60g Cannabis strafbewehrt. Bei Pflanzenmaterial ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich.
- Weiterhin ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen strafbewehrt.
- Außerdem ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG der Erwerb von mehr als 25g Cannabis pro Tag oder 50g Cannabis pro Kalendermonat strafbewehrt.
- Im Rahmen der erlaubten Menge kann das Cannabis zwar grundsätzlich auch auf dem Schwarzmarkt erworben werden. Allerdings kommt dann für den Erwerber eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. StGB in Betracht. Außerdem unterliegt das Cannabis gemäß § 37 KCanG der Einziehung.
- Bei Überschreitung der Besitz- oder Erwerbsmengen unterliegt die Gesamtmenge der Einziehung gemäß § 37 KCanG.
Was ist im Straßenverkehr zu beachten?
- Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/
ml THC oder mehr im Blutserum hat. - Bei einer Kombination von Cannabis- und Alkoholkonsum gemäß § 24a Abs. 2a StVG wird die Geldbuße erhöht.
- Fahranfänger handeln gemäß § 24c StVG bereits dann ordnungswidrig, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen, obwohl sie unter der Wirkung von Alkohol oder THC stehen. Davon wird bei Cannabis ab 1,0 ng/
ml THC im Blutserum ausgegangen. - Wenn rauschbedingte Ausfallerscheinungen hinzu treten, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB in Betracht.
- Grundsätzlich führt der Konsum von Cannabis nicht zwangsläufig dazu, dass die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzieht. Anders verhält sich dies allerdings, wenn ein Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Klärung von Eignungsmängeln gilt § 13a FeV. Diese Vorschrift wird ergänzt durch Anlage 4 Nr. 9. Zur Feststellung eines Cannabismissbrauchs kann der THC-
COOH- Wert herangezogen werden.
Was gilt für Kinder und Jugendliche?
- Kindern und Jugendlichen ist jeglicher Umgang mit Cannabis gemäß § 2 Abs. 3 KCanG zumindest verwaltungsrechtlich verboten. Strafrechtlich können Jugendlich allerdings nur bei einem Verstoß gegen § 34 KCanG belangt werden. Kinder sind gemäß § 19 StGB insoweit nicht schuldfähig.
- Aber auch wenn beim Umgang mit Cannabis kein Straftatbestand verwirklicht worden ist, werden gemäß § 7 Abs. 1 KCanG trotzdem die Personenberechtigten von der Polizei informiert.
- Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen wird darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 KCanG die Jugendhilfe informiert. Diese wird dann gemäß § 7 Abs. 3 KCanG auf die Teilnahme an Programmen zur Frühintervention hinwirken.