Konsumcannabisgesetz
- Cannabis wurde mit Einführung vom Konsumcannabisgesetz (KCanG) aus der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen. Das BtMG ist daher seit dem 01.04.2024 nicht mehr auf Cannabis anwendbar.
- Nach § 2 KCanG ist der Umgang mit Cannabis (Marihuana, Haschisch) auch weiterhin grundsätzlich verboten. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Es handelt sich demnach um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
- Nur Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis sind teilweise legalisiert worden. Alle sonstigen Verhaltensweisen sind strafbewehrt. Geregelt wird dies in § 34 KCanG. Versuch und Fahrlässigkeit können strafbar sein.
- Von einer nicht geringen Menge Cannabis ist nach der Rechtsprechung des BGH (1 StR 106/
24) weiterhin ab einem Grenzwert von 7,5g Tetrahydrocannabinol (THC) auszugehen. Ungeklärt ist allerdings, bis wann bei Überschreitung der straflosen Menge eine geringen Menge gemäß § 35a KCanG vorliegt. - Cannasbiskonsum ist nicht überall legal. Durch Konsum an bestimmten Orten wird eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Nr. 4 KCanG verwirklicht. Geschützte Orte sind gemäß § 5 Abs. 2 KCanG beispielsweise Schulen und Kinderspielplätze sowie der Bereich in Sichtweite. Ab einer Entfernung von 100m zum Eingang der jeweiligen Einrichtung ist der Konsum nicht mehr bußgeldbewehrt.
- Auf synthetische Cannabinoide ist das KCanG nicht anwendbar. Hier können das Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz (NpSG) oder das BtMG einschlägig sein. - Bei Aufklärungshilfe gilt § 35 KCanG. Bei einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung kann über § 39 KCanG eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß den §§ 35 ff. BtMG in Betracht kommen.
- Die ab dem 01.01.2025 in Kraft tretenden Vorschriften der §§ 40 ff. KCanG enthalten Tilgungsbestimmungen für frühere Straftaten, die aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr strafbar sind.
