Anspruch gemäß § 2 StrEG
- Sofern ein Ermittlungsverfahren ohne Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden ist und eingestellt wird, bleibt der Beschuldigte zumindest auf seinen Verteidigerkosten sitzen. Denn das Gesetz über die Gewährung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gewährt für diesen Fall keinen Anspruch.
- Nur wer durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme, beispielsweise eine Durchsuchung, einen Schaden erlitten hat, kann gemäß § 2 StrEG einen Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse anmelden, sofern im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erfolgt.
- Die allgemeine Entschädigungspflicht muss allerdings nach der Einstellung zunächst durch das zuständige Strafgericht im Grundverfahren festgestellt werden.
- Bei einem Freispruch in der Hauptverhandlung werden die Verteidigerkosten bereits vom Kostenerstattungsanspruch erfasst.
- Gegen den Kostenerstattungsanspruch kann die Staatskasse allerdings die Aufrechnung erklären, es sei denn, dass eine Abtretung erfolgt ist.
- Im Übrigen ergeht die Entscheidung über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach von Amts wegen und kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Was passiert im Betragsverfahren?
- Die konkrete Höhe der Entschädigung wird erst im späteren Betragsverfahren festgelegt.
- Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft beträgt gemäß § 10 Abs. 1 StrEG sechs Monate.
- Über den Antrag entscheidet dann gemäß § 10 Abs. 2 StrEG die Landesjustizverwaltung.
- Gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann gemäß § 13 Abs. 1 StrEG innerhalb von drei Monaten Klage bei der Zivilkammer des zuständigen Landgerichts erhoben werden.
- Das Zivilgericht ist an die Grundentscheidung der Strafjustiz gebunden.
Welche Schäden werden ersetzt?
- Der Katalog der Strafverfolgungsmaßnahmen, die zu einer Entschädigungspflicht führen können, ist im Gesetz abschließend geregelt.
- Sofern Untersuchungshaft vollzogen worden ist, beträgt die Entschädigung für Nichtvermögensschäden gemäß § 7 Abs. 3 StrEG EUR 75,- für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
- Außerdem sind bei allen entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahmen auch immer die Vermögensschäden, insbesondere die Verteidigerkosten, zu ersetzen. Hinzu kommen können aber auch sonstige Schäden, insbesondere wegen Verlust des Arbeitsplatzes oder der Mietwohnung.
Wahlverteidiger
- Der Wahlverteidiger, der keine Vergütung vereinbart hat, rechnet nach den gesetzlichen Rahmengebühren ab.
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Vergütung des Strafverteidigers. Es regelt, wann gesetzliche Gebühren entstehen und in welcher Höhe.
- Wenn eine gesetzliche Gebühr entstanden ist, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach vorgegebenen Bemessungskriterien (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Haftungsrisiko) einen konkreten Betrag. Hierfür steht ihm ein Gebührenrahmen zur Verfügung, der bei der Mindestgebühr beginnt und bei der Höchstgebühr endet. In durchschnittlichen Angelegenheiten wird die Mittelgebühr angesetzt.
- In Streitfall ist gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen.
- Gemäß § 9 RVG ist es zulässig und üblich für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.
- Für den Fall eines Freispruches erhält der Angeklagte die gesetzlichen Gebühren von der Staatskasse erstattet. Diesen Erstattungsanspruch kann sich der Wahlverteidiger zur Sicherung seiner Vergütung vom Mandanten abtreten lassen.
Pflichtverteidiger
- Der Pflichtverteidiger rechnet nach gesetzlichen Festgebühren gegenüber der Staatskasse ab.
- Für den Fall einer Verurteilung hat der Mandant der Staatskasse die Pflichtverteidigergebühren zu erstatten. Denn diese gehören zu den Verfahrenskosten.
- Die Festgebühren des Pflichtverteidigers basieren auf den Mittelgebühren des Wahlverteidigers, von denen der bestellte Rechtsanwalt 80 Prozent erhält.
Vergütungsvereinbarung
- Gemäß § 3a Abs. 1 RVG ist es zulässig und üblich eine höhere Vergütung als die Gesetzliche zu vereinbaren. Der Wahlverteidiger kann eine solche Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten oder Dritten abschließen.
- Die Annahmeerklärung des Auftraggebers bedarf der Textform.
- Eine Vergütungsvereinbarung kann zeitabhängig oder pauschalierend sein.
- Die vereinbarte Vergütung darf gemäß § 3a Abs. 2 RVG jedoch nicht unangemessen hoch sein. Im Streitfall ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Höhe angemessener Gebühren einzuholen.
- Für den Fall eines Freispruches werden dem Mandanten von der Staatskasse nur die gesetzlichen Gebühren erstattet.
- Auch der Pflichtverteidiger darf eine Vergütungsvereinbarung schließen. Die erhaltene Vergütung muss er dann aber bei der Abrechnung der Pflichtverteidigergebühren angeben, damit ggf. eine Anrechnung gemäß § 58 RVG erfolgen kann.
Wann wird Entschädigung abgelehnt?
- Gemäß § 5 StrEG kommt es zu einem Ausschluss der Entschädigung, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Das gilt allerdings dann nicht, wenn sich der Beschuldigte darauf beschränkt hat, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
- Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird grobe Fahrlässigkeit zum Teil bereits bei einer BAK von 0,5 Promille angenommen. Bei einer unter diesem Wert liegenden BAK muss zusätzlich ein vorwerfbares verkehrswidriges Verhalten, durch das der Tatverdacht verstärkt worden ist, festgestellt werden.
- Nach § 6 StrEG kommt es zu einer Versagung der Entschädigung, wenn der Beschuldigte wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Sache geäußert hat. Eine umfassende Aussageverweigerung ist also wiederum unschädlich.