Verstoß gegen § 125 StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB ist die öffentliche Sicherheit.
- Das Delikt kann durch drei Tatvarianten verwirklicht werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem gewalttätigen, dem bedrohenden und dem aufwieglerischen Landfriedensbruch.
- Beim besonders schweren Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB handelt es sich um eine Strafzumessungsregel. Neben den Regelbeispielen kommen als sonstige besonders schwere Fälle insbesondere erhebliche Körperverletzungen in Betracht, die in ihren Auswirkungen auch unterhalb der Schwelle einer schweren Gesundheitsschädigung liegen können.